Forderungsausfall bei Gewerbeimmobilien
Forderungsausfall bei Gewerbeimmobilien ist ein besonders wichtiges Thema, das viele Unternehmen betrifft: Wie reagieren Sie richtig, wenn Ihr gewerblicher Mieter insolvent wird? Wir von der Deutschen Pfandverwertung zeigen Ihnen, wie Sie zügig wieder in den Besitz Ihrer Immobilie gelangen. Außerdem erklären wir, wie Sie vorgehen sollten, wenn sich Waren mit Ihrem Pfandrecht in der Immobilie befinden und es droht, dass diese rapide an Wert verlieren.
Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer (Auktionator) und zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater sind wir bestens mit der Insolvenzordnung und deren Umsetzung durch die Insolvenzverwaltung vertraut. Wir geben Ihnen heute wertvolle Hinweise aus der Praxis, die Ihnen dabei helfen, unter Einschaltung eines Versteigerers Ihre blockierte Immobilie schnellstmöglich wieder freizubekommen – und dabei Ihr gesetzliches Vermieterpfandrecht optimal nutzen, um zumindest einen Teil Ihrer Mietforderungen zu realisieren.
Wichtige Hinweise zu Insolvenzanfechtung und Rückschlagszeitraum
Für den Fall, dass Ihr gewerblicher Mieter bereits vor dem Insolvenzantrag seine Mietzahlungen nur unregelmäßig oder verspätet geleistet hat – und damit ist in der Praxis häufig zu rechnen –, kann es im Insolvenzverfahren zu Rückforderungen kommen.
Der Insolvenzverwalter ist in solchen Fällen gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob er Mietzahlungen im Rahmen der sogenannten Insolvenzanfechtung zurückfordern muss. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, die ab dem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem für Sie erkennbar war, dass Ihr Mieter in Zahlungsschwierigkeiten oder insolvenzgefährdet war – etwa durch verspätete oder gestreckte Zahlungen.
Wichtig zu wissen:
Der Insolvenzverwalter kann erhaltene Zahlungen bis zu zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung anfechten und zurückfordern – vorausgesetzt, es liegt ein sogenannter Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vor.
Liegt dieser nicht vor, sind die Anfechtungsfristen kürzer – in der Regel drei bis vier Jahre, je nach Sachverhalt.
Dabei gilt der Grundsatz: Der Insolvenzverwalter ist zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verpflichtet. Er darf keine Einzelgläubiger bevorzugen – auch dann nicht, wenn die Zahlungen rechtlich zunächst wirksam erfolgt sind.
Diese Rückforderung erfolgt unabhängig davon, ob Sie sich als Gläubiger gegenüber dem Verwalter kooperativ oder obstruktiv verhalten haben.
Was bedeutet das konkret für Sie? Selbst korrekt vereinnahmte Mieten können im Nachhinein wieder angefochten und zurückgefordert werden.
Zu diesem komplexen Thema haben wir einen Blog-Beitrag veröffentlicht, den wir Ihnen hier unten verlinken. Es erklärt die rechtlichen Hintergründe, typische Fallkonstellationen und gibt Hinweise, wie Sie sich in Zukunft frühzeitig absichern können.
Wenn Ihr gewerblicher Mieter insolvent ist, verfolgen Sie und der Insolvenzverwalter völlig gegensätzliche Interessen. Während der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet ist, Ihren Schuldner zu sanieren oder restrukturieren, geht es für Sie darum, Ihren Schaden zu minimieren und Ihre Immobilie schnellstmöglich wieder nutzbar zu machen. Klar ist: Für Sie als Vermieter ist eine Insolvenz die Ausnahme, für den Verwalter hingegen tägliche Routine. Er kennt die typischen Argumente der Gläubiger und weiß, wie er Ihre vermeintlich starke Rechtsposition geschickt aushebelt. Aber keine Sorge: Ihre Lage ist besser, als sie zunächst erscheint – wenn Sie strategisch vorgehen. Bleiben Sie sachlich, berufen Sie sich auf Ihre gesetzlichen Rechte und werden Sie unbequem, wenn es sein muss. Schließlich geht es hier um Ihr Geld.
Wie Sie dabei ganz konkret vorgehen, erklären wir Ihnen jetzt Schritt für Schritt.
Wichtig für Sie ist, direkt die richtigen Ansprechpartner zu kennen:
- Insolvenzverwalter: Zunächst ist Ihr wichtigster Kontakt der vorläufige Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht bestellt wird. Ab sofort übernimmt er die Kommunikation – nicht mehr Ihr Mieter. Später wird der eigentliche Insolvenzverwalter vom Gericht bestimmt.
- Gläubigerversammlung: Falls eine Gläubigerversammlung eingesetzt wurde, können Sie auch diese aktiv nutzen, um Ihre Interessen zu vertreten.
- Insolvenzgericht: Sollte keine Gläubigerversammlung einberufen sein, wenden Sie sich mit Ihren Anliegen oder Beschwerden direkt an das zuständige Insolvenzgericht.
Erster Schritt: Kontakt zum Insolvenzverwalter
Handeln Sie schnell: Sobald Sie von der Insolvenz erfahren – egal, ob laufendes Verfahren oder bloßer Antrag – kontaktieren Sie unverzüglich den Insolvenzverwalter. Ab diesem Zeitpunkt ist er Ihr zentraler Ansprechpartner. Zur Erleichterung Ihrer Korrespondenz stellen wir Ihnen gerne passende Musterschreiben zur Verfügung.
Mietverhältnis rechtssicher beenden – Ihre Optionen:
Der Zeitpunkt und die Art Ihrer Kündigung hängt stark vom Stand des Verfahrens ab. Es gibt verschiedene Szenarien:
- Kündigung durch den Insolvenzverwalter: Der einfachste Fall: Der Insolvenzverwalter kündigt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
- Fristlose Kündigung und Vermieterpfandrecht geltend machen durch Sie als Vermieter: Neue Mietrückstände, die nach der Insolvenzantragstellung entstehen und mindestens zwei Monatsmieten umfassen, berechtigen Sie zur fristlosen Kündigung.
- Freigabe aus der Insolvenzmasse: Wird das Mietverhältnis aus der Insolvenzmasse freigegeben, dürfen Sie auch aufgrund älterer Mietschulden fristlos kündigen. Hierfür stellen wir Ihnen ebenfalls ein Musterschreiben bereit.
- Verfahren mangels Masse abgelehnt: Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, tritt wieder das reguläre Mietrecht in Kraft, und Sie können wegen Zahlungsrückständen fristlos kündigen.
Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter – So gehen Sie strategisch vor:
Teilen Sie dem Insolvenzverwalter klar und deutlich mit, dass Sie kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem insolventen Unternehmen oder einem Unternehmen derselben Branche haben. Damit entziehen Sie dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, dass er Ihre Immobilie für langwierige und ungewisse Sanierungsvorhaben nutzt. Das ist auch vor Gericht plausibel und nachvollziehbar.
Verweigern Sie Vertragsverhandlungen mit neuen Mietinteressenten, die der Verwalter aus der gleichen Branche präsentiert. Das ist völlig legitim und Ihr gutes Recht – viele Vermieter möchten nach einer Insolvenz keine erneute Vermietung an Unternehmen aus derselben Branche. Praxistipp: Schützen Sie sich zukünftig zusätzlich durch eine klare Branchenausschlussklausel in Ihren Mietverträgen.
Falls der Insolvenzverwalter signalisiert, das Unternehmen inklusive Warenbestand sanieren oder weiterverkaufen zu wollen, sollten Sie besonders aufmerksam sein – insbesondere, wenn es um schnell verderbliche oder wertmindernde Waren wie Saisonartikel, technische Konsumgüter, IT-gesteuerte Maschinen oder Fahrzeuge geht. Warum ist das entscheidend? Zeit ist Geld – diese Gegenstände verlieren schnell an Wert. Jeder Tag zählt!
Für den Insolvenzverwalter ist die Verwertung von Vermögenswerten nur eine von vielen Aufgaben – und angesichts der aktuell hohen Belastung erfolgt sie nicht immer mit der gebotenen Tiefe oder Marktnähe.
Zwar ist der Verwalter berechtigt, Vermögensgegenstände freihändig und im Rahmen seiner übergeordneten Insolvenzstrategie zu veräußern, doch bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der bestmögliche wirtschaftliche Erlös erzielt wird.
Denn in der Praxis kann ein Insolvenzverwalter jährlich nur eine begrenzte Anzahl an Verfahren betreuen – und verfügt daher nicht in jedem Fall über fundierte Marktkenntnisse zu speziellen Warengruppen oder Branchen.
Im Vordergrund steht für ihn, das Gesamtpaket für potenzielle Erwerber des Unternehmens so attraktiv wie möglich zu gestalten – auch wenn das im Einzelfall nicht dem optimalen Verwertungserlös einzelner Vermögenswerte entspricht.
Der Verwalter kann Dritte mit der Verwertung beauftragen, was zusätzliche Kosten verursacht. Nicht wenige Insolvenzverwalter verfügen zudem über rechtlich selbstständige, jedoch mit dem Verwalter in Beziehung stehende Verwertungsunternehmen. Wie in jedem wirtschaftlich orientierten Betrieb gilt auch hier: Der Gewinn liegt im Einkauf. Verfügt der Verwalter nicht über spezifische Erfahrung mit sensiblen Vermögenswerten oder nutzt er eine eigene Verwertungsgesellschaft, kann dies schnell zu einem Interessenkonflikt führen.
Wichtiger Hinweis:
Als Gläubiger mit gesetzlichem Pfandrecht genießen Sie einen besonderen Schutz. Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, den Warenbestand ohne weiteres unter Marktwert zu veräußern, nur um eine rasche Sanierung zu ermöglichen. Ein solcher Schritt wäre ein klarer Verstoß gegen seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung im Sinne aller Gläubiger.
Die saubere und rechtskonforme Lösung:
Beauftragung eines öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers.
Ihre zentralen Argumentationslinien gegenüber dem Insolvenzverwalter – und gegebenenfalls dem Insolvenzgericht:
- Marktzugang und Erfahrung:Ein öffentlich bestellter Versteigerer verfügt über exzellente Kontakte zu passenden Käufern – auch im Bereich schnell wertverfallender Konsumgüter.
- Zeitfaktor:Er ist in der Lage, kurzfristig realistische Marktpreise zu erzielen – ein entscheidender Vorteil bei verderblicher oder saisonabhängiger Ware.
- Wahrung Ihrer Rechte:geschützt durch Ihr gesetzliches Pfandrecht stellen sicher, dass die Insolvenzmasse durch eine unabhängige Instanz, den öffentlich bestellten Versteigerer, bestmöglich veräußert wird.
- Vermeidung von Interessenkonflikten:Falls der Verwalter mit einer eigenen Verwertungsgesellschaft arbeitet, kann ein objektiver Interessensausgleich nicht garantiert werden. Die Einschaltung eines unabhängigen Versteigerers schafft Transparenz und Vertrauen.
- Initiative zeigen: Reagiert der Insolvenzverwalter nicht oder lehnt eine externe Verwertung ab, haben Sie das Recht, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Versteigerers zu stellen – insbesondere, wenn es um stark zeitkritische Ware geht.
Gerne stellen wir Ihnen hierfür Musterschreiben zur Verfügung.
Weitere Praxistipps: Wie Sie Forderungen richtig einordnen
Ein häufiger Fehler: Forderungen werden falsch eingeordnet – mit teuren Folgen. Deshalb gilt:
- Mietrückstände, dievor dem Insolvenzantrag entstanden sind, müssen Sie zur Insolvenztabelle anmelden – sie sind einfache Insolvenzforderungen.
- Rückständenach Antragstellung gelten hingegen als Masseverbindlichkeiten – und sind vom Verwalter vorrangig zu bedienen.
Fazit: Ihr gutes Recht – und mit klarer Strategie handeln:
Die Insolvenz eines gewerblichen Mieters stellt Sie vor erhebliche Herausforderungen – das ist unbestritten. Aber: Sie sind nicht schutzlos. Im Gegenteil – Sie haben klare Rechte und erprobte Instrumente, um wieder in den Besitz Ihrer Immobilie zu gelangen und Ihre wirtschaftlichen Interessen zu sichern.
Unser konkreter Fahrplan für Sie:
- Frühzeitig kommunizieren– mit dem Verwalter und ggf. auch mit dem Insolvenzgericht.
- Mietvertrag beenden, wenn rechtlich möglich und strategisch sinnvoll.
- Pfandrechte aktiv sichern und durchsetzen.
- Auf professionelle Verwertung bestehen– besonders bei saisonalen oder wertverfallenden Waren.
- Kontakt mit uns von der Deutschen Pfandverwertung aufnehmen.
- Neuvermietung strategisch planen– idealerweise mit einem klaren Ausschlusskonzept für Risikomieter.
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Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Bleiben Sie ruhig – und vor allem: handeln Sie rechtskonform. Selbsthilfe oder vorschnelles Vorgehen kann nicht nur rechtlich unwirksam, sondern im schlimmsten Fall nachteilig oder sogar haftungsbegründend sein. Halten Sie sich an die vorgesehenen rechtlichen Wege – so wahren Sie Ihre Ansprüche und vermeiden spätere Risiken.
Zeitbombe Insolvenzanfechtung – Forderungen retten!
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