Gewerb­li­cher Mie­ter insol­vent – Rech­te sichern, Ver­lus­te ver­mei­den, rich­tig han­deln

For­de­rungs­aus­fall bei Gewer­be­im­mo­bi­li­en

For­de­rungs­aus­fall bei Gewer­be­im­mo­bi­li­en ist ein beson­ders wich­ti­ges The­ma, das vie­le Unter­neh­men betrifft: Wie reagie­ren Sie rich­tig, wenn Ihr gewerb­li­cher Mie­ter insol­vent wird? Wir von der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung zei­gen Ihnen, wie Sie zügig wie­der in den Besitz Ihrer Immo­bi­lie gelan­gen. Außer­dem erklä­ren wir, wie Sie vor­ge­hen soll­ten, wenn sich Waren mit Ihrem Pfand­recht in der Immo­bi­lie befin­den und es droht, dass die­se rapi­de an Wert ver­lie­ren. 

Als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer (Auk­tio­na­tor) und zer­ti­fi­zier­te Sanie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­ter sind wir bes­tens mit der Insol­venz­ord­nung und deren Umset­zung durch die Insol­venz­ver­wal­tung ver­traut. Wir geben Ihnen heu­te wert­vol­le Hin­wei­se aus der Pra­xis, die Ihnen dabei hel­fen, unter Ein­schal­tung eines Ver­stei­ge­rers Ihre blo­ckier­te Immo­bi­lie schnellst­mög­lich wie­der frei­zu­be­kom­men – und dabei Ihr gesetz­li­ches Ver­mie­ter­pfand­recht opti­mal nut­zen, um zumin­dest einen Teil Ihrer Miet­for­de­run­gen zu rea­li­sie­ren.

Wich­ti­ge Hin­wei­se zu Insol­venz­an­fech­tung und Rück­schlags­zeit­raum

Für den Fall, dass Ihr gewerb­li­cher Mie­ter bereits vor dem Insol­venz­an­trag sei­ne Miet­zah­lun­gen nur unre­gel­mä­ßig oder ver­spä­tet geleis­tet hat – und damit ist in der Pra­xis häu­fig zu rech­nen –, kann es im Insol­venz­ver­fah­ren zu Rück­for­de­run­gen kom­men.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ist in sol­chen Fäl­len gesetz­lich ver­pflich­tet zu prü­fen, ob er Miet­zah­lun­gen im Rah­men der soge­nann­ten Insol­venz­an­fech­tung zurück­for­dern muss. Dies betrifft ins­be­son­de­re Zah­lun­gen, die ab dem Zeit­punkt erfolgt sind, zu dem für Sie erkenn­bar war, dass Ihr Mie­ter in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten oder insol­venz­ge­fähr­det war – etwa durch ver­spä­te­te oder gestreck­te Zah­lun­gen.

Wich­tig zu wis­sen:
Der Insol­venz­ver­wal­ter kann erhal­te­ne Zah­lun­gen bis zu zehn Jah­re vor Ver­fah­rens­er­öff­nung anfech­ten und zurück­for­dern – vor­aus­ge­setzt, es liegt ein soge­nann­ter Benach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners vor.
Liegt die­ser nicht vor, sind die Anfech­tungs­fris­ten kür­zer – in der Regel drei bis vier Jah­re, je nach Sach­ver­halt.

Dabei gilt der Grund­satz: Der Insol­venz­ver­wal­ter ist zur Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger ver­pflich­tet. Er darf kei­ne Ein­zel­gläu­bi­ger bevor­zu­gen – auch dann nicht, wenn die Zah­lun­gen recht­lich zunächst wirk­sam erfolgt sind.

Die­se Rück­for­de­rung erfolgt unab­hän­gig davon, ob Sie sich als Gläu­bi­ger gegen­über dem Ver­wal­ter koope­ra­tiv oder obstruk­tiv ver­hal­ten haben.

Was bedeu­tet das kon­kret für Sie? Selbst kor­rekt ver­ein­nahm­te Mie­ten kön­nen im Nach­hin­ein wie­der ange­foch­ten und zurück­ge­for­dert wer­den.

Zu die­sem kom­ple­xen The­ma haben wir einen Blog-Bei­trag ver­öf­fent­licht, den wir Ihnen hier unten ver­lin­ken. Es erklärt die recht­li­chen Hin­ter­grün­de, typi­sche Fall­kon­stel­la­tio­nen und gibt Hin­wei­se, wie Sie sich in Zukunft früh­zei­tig absi­chern kön­nen.

Wenn Ihr gewerb­li­cher Mie­ter insol­vent ist, ver­fol­gen Sie und der Insol­venz­ver­wal­ter völ­lig gegen­sätz­li­che Inter­es­sen. Wäh­rend der Insol­venz­ver­wal­ter gesetz­lich ver­pflich­tet ist, Ihren Schuld­ner zu sanie­ren oder restruk­tu­rie­ren, geht es für Sie dar­um, Ihren Scha­den zu mini­mie­ren und Ihre Immo­bi­lie schnellst­mög­lich wie­der nutz­bar zu machen. Klar ist: Für Sie als Ver­mie­ter ist eine Insol­venz die Aus­nah­me, für den Ver­wal­ter hin­ge­gen täg­li­che Rou­ti­ne. Er kennt die typi­schen Argu­men­te der Gläu­bi­ger und weiß, wie er Ihre ver­meint­lich star­ke Rechts­po­si­ti­on geschickt aus­he­belt. Aber kei­ne Sor­ge: Ihre Lage ist bes­ser, als sie zunächst erscheint – wenn Sie stra­te­gisch vor­ge­hen. Blei­ben Sie sach­lich, beru­fen Sie sich auf Ihre gesetz­li­chen Rech­te und wer­den Sie unbe­quem, wenn es sein muss. Schließ­lich geht es hier um Ihr Geld.

Wie Sie dabei ganz kon­kret vor­ge­hen, erklä­ren wir Ihnen jetzt Schritt für Schritt.

Wich­tig für Sie ist, direkt die rich­ti­gen Ansprech­part­ner zu ken­nen:

  1. Insol­venz­ver­wal­ter: Zunächst ist Ihr wich­tigs­ter Kon­takt der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter, der vom Insol­venz­ge­richt bestellt wird. Ab sofort über­nimmt er die Kom­mu­ni­ka­ti­on – nicht mehr Ihr Mie­ter. Spä­ter wird der eigent­li­che Insol­venz­ver­wal­ter vom Gericht bestimmt.
  2. Gläu­bi­ger­ver­samm­lung: Falls eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein­ge­setzt wur­de, kön­nen Sie auch die­se aktiv nut­zen, um Ihre Inter­es­sen zu ver­tre­ten.
  3. Insol­venz­ge­richt: Soll­te kei­ne Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein­be­ru­fen sein, wen­den Sie sich mit Ihren Anlie­gen oder Beschwer­den direkt an das zustän­di­ge Insol­venz­ge­richt.

Ers­ter Schritt: Kon­takt zum Insol­venz­ver­wal­ter

Han­deln Sie schnell: Sobald Sie von der Insol­venz erfah­ren – egal, ob lau­fen­des Ver­fah­ren oder blo­ßer Antrag – kon­tak­tie­ren Sie unver­züg­lich den Insol­venz­ver­wal­ter. Ab die­sem Zeit­punkt ist er Ihr zen­tra­ler Ansprech­part­ner. Zur Erleich­te­rung Ihrer Kor­re­spon­denz stel­len wir Ihnen ger­ne pas­sen­de Mus­ter­schrei­ben zur Ver­fü­gung.

Miet­ver­hält­nis rechts­si­cher been­den – Ihre Optio­nen:

Der Zeit­punkt und die Art Ihrer Kün­di­gung hängt stark vom Stand des Ver­fah­rens ab. Es gibt ver­schie­de­ne Sze­na­ri­en:

  • Kün­di­gung durch den Insol­venz­ver­wal­ter: Der ein­fachs­te Fall: Der Insol­venz­ver­wal­ter kün­digt mit einer Frist von drei Mona­ten zum Monats­en­de.
  • Frist­lo­se Kün­di­gung und Ver­mie­ter­pfand­recht gel­tend machen durch Sie als Ver­mie­ter: Neue Miet­rück­stän­de, die nach der Insol­venz­an­trag­stel­lung ent­ste­hen und min­des­tens zwei Monats­mie­ten umfas­sen, berech­ti­gen Sie zur frist­lo­sen Kün­di­gung.
  • Frei­ga­be aus der Insol­venz­mas­se: Wird das Miet­ver­hält­nis aus der Insol­venz­mas­se frei­ge­ge­ben, dür­fen Sie auch auf­grund älte­rer Miet­schul­den frist­los kün­di­gen. Hier­für stel­len wir Ihnen eben­falls ein Mus­ter­schrei­ben bereit.
  • Ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt: Wird das Insol­venz­ver­fah­ren nicht eröff­net, tritt wie­der das regu­lä­re Miet­recht in Kraft, und Sie kön­nen wegen Zah­lungs­rück­stän­den frist­los kün­di­gen.

Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Insol­venz­ver­wal­ter – So gehen Sie stra­te­gisch vor:

Tei­len Sie dem Insol­venz­ver­wal­ter klar und deut­lich mit, dass Sie kein Inter­es­se an einer Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses mit dem insol­ven­ten Unter­neh­men oder einem Unter­neh­men der­sel­ben Bran­che haben. Damit ent­zie­hen Sie dem Insol­venz­ver­wal­ter die Mög­lich­keit, dass er Ihre Immo­bi­lie für lang­wie­ri­ge und unge­wis­se Sanie­rungs­vor­ha­ben nutzt. Das ist auch vor Gericht plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar.

Ver­wei­gern Sie Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit neu­en Miet­in­ter­es­sen­ten, die der Ver­wal­ter aus der glei­chen Bran­che prä­sen­tiert. Das ist völ­lig legi­tim und Ihr gutes Recht – vie­le Ver­mie­ter möch­ten nach einer Insol­venz kei­ne erneu­te Ver­mie­tung an Unter­neh­men aus der­sel­ben Bran­che. Pra­xis­tipp: Schüt­zen Sie sich zukünf­tig zusätz­lich durch eine kla­re Bran­chen­aus­schluss­klau­sel in Ihren Miet­ver­trä­gen.

Falls der Insol­venz­ver­wal­ter signa­li­siert, das Unter­neh­men inklu­si­ve Waren­be­stand sanie­ren oder wei­ter­ver­kau­fen zu wol­len, soll­ten Sie beson­ders auf­merk­sam sein – ins­be­son­de­re, wenn es um schnell ver­derb­li­che oder wert­min­dern­de Waren wie Sai­son­ar­ti­kel, tech­ni­sche Kon­sum­gü­ter, IT-gesteu­er­te Maschi­nen oder Fahr­zeu­ge geht. War­um ist das ent­schei­dend? Zeit ist Geld – die­se Gegen­stän­de ver­lie­ren schnell an Wert. Jeder Tag zählt!

Für den Insol­venz­ver­wal­ter ist die Ver­wer­tung von Ver­mö­gens­wer­ten nur eine von vie­len Auf­ga­ben – und ange­sichts der aktu­ell hohen Belas­tung erfolgt sie nicht immer mit der gebo­te­nen Tie­fe oder Markt­nä­he.

Zwar ist der Ver­wal­ter berech­tigt, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de frei­hän­dig und im Rah­men sei­ner über­ge­ord­ne­ten Insol­venz­stra­te­gie zu ver­äu­ßern, doch bedeu­tet das nicht zwangs­läu­fig, dass der best­mög­li­che wirt­schaft­li­che Erlös erzielt wird.

Denn in der Pra­xis kann ein Insol­venz­ver­wal­ter jähr­lich nur eine begrenz­te Anzahl an Ver­fah­ren betreu­en – und ver­fügt daher nicht in jedem Fall über fun­dier­te Markt­kennt­nis­se zu spe­zi­el­len Waren­grup­pen oder Bran­chen.

Im Vor­der­grund steht für ihn, das Gesamt­pa­ket für poten­zi­el­le Erwer­ber des Unter­neh­mens so attrak­tiv wie mög­lich zu gestal­ten – auch wenn das im Ein­zel­fall nicht dem opti­ma­len Ver­wer­tungs­er­lös ein­zel­ner Ver­mö­gens­wer­te ent­spricht.

Der Ver­wal­ter kann Drit­te mit der Ver­wer­tung beauf­tra­gen, was zusätz­li­che Kos­ten ver­ur­sacht. Nicht weni­ge Insol­venz­ver­wal­ter ver­fü­gen zudem über recht­lich selbst­stän­di­ge, jedoch mit dem Ver­wal­ter in Bezie­hung ste­hen­de Ver­wer­tungs­un­ter­neh­men. Wie in jedem wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betrieb gilt auch hier: Der Gewinn liegt im Ein­kauf. Ver­fügt der Ver­wal­ter nicht über spe­zi­fi­sche Erfah­rung mit sen­si­blen Ver­mö­gens­wer­ten oder nutzt er eine eige­ne Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft, kann dies schnell zu einem Inter­es­sen­kon­flikt füh­ren.

Wich­ti­ger Hin­weis:
Als Gläu­bi­ger mit gesetz­li­chem Pfand­recht genie­ßen Sie einen beson­de­ren Schutz. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht befugt, den Waren­be­stand ohne wei­te­res unter Markt­wert zu ver­äu­ßern, nur um eine rasche Sanie­rung zu ermög­li­chen. Ein sol­cher Schritt wäre ein kla­rer Ver­stoß gegen sei­ne Pflicht zur best­mög­li­chen Ver­wer­tung im Sin­ne aller Gläu­bi­ger.

Die sau­be­re und rechts­kon­for­me Lösung:
Beauf­tra­gung eines öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers.

Ihre zen­tra­len Argu­men­ta­ti­ons­li­ni­en gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter – und gege­be­nen­falls dem Insol­venz­ge­richt:

  • Markt­zu­gang und Erfah­rung:Ein öffent­lich bestell­ter Ver­stei­ge­rer ver­fügt über exzel­len­te Kon­tak­te zu pas­sen­den Käu­fern – auch im Bereich schnell wert­ver­fal­len­der Kon­sum­gü­ter.
  • Zeit­fak­tor:Er ist in der Lage, kurz­fris­tig rea­lis­ti­sche Markt­prei­se zu erzie­len – ein ent­schei­den­der Vor­teil bei ver­derb­li­cher oder sai­son­ab­hän­gi­ger Ware.
  • Wah­rung Ihrer Rech­te:geschützt durch Ihr gesetz­li­ches Pfand­recht stel­len sicher, dass die Insol­venz­mas­se durch eine unab­hän­gi­ge Instanz, den öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer, best­mög­lich ver­äu­ßert wird.
  • Ver­mei­dung von Inter­es­sen­kon­flik­ten:Falls der Ver­wal­ter mit einer eige­nen Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft arbei­tet, kann ein objek­ti­ver Inter­es­sens­aus­gleich nicht garan­tiert wer­den. Die Ein­schal­tung eines unab­hän­gi­gen Ver­stei­ge­rers schafft Trans­pa­renz und Ver­trau­en.
  • Initia­ti­ve zei­gen: Reagiert der Insol­venz­ver­wal­ter nicht oder lehnt eine exter­ne Ver­wer­tung ab, haben Sie das Recht, beim Insol­venz­ge­richt einen Antrag auf Bestel­lung eines unab­hän­gi­gen Ver­stei­ge­rers zu stel­len – ins­be­son­de­re, wenn es um stark zeit­kri­ti­sche Ware geht.

Ger­ne stel­len wir Ihnen hier­für Mus­ter­schrei­ben zur Ver­fü­gung.

Wei­te­re Pra­xis­tipps: Wie Sie For­de­run­gen rich­tig ein­ord­nen

Ein häu­fi­ger Feh­ler: For­de­run­gen wer­den falsch ein­ge­ord­net – mit teu­ren Fol­gen. Des­halb gilt:

  • Miet­rück­stän­de, dievor dem Insol­venz­an­trag ent­stan­den sind, müs­sen Sie zur Insol­venz­ta­bel­le anmel­den – sie sind ein­fa­che Insol­venz­for­de­run­gen.
  • Rück­stän­denach Antrag­stel­lung gel­ten hin­ge­gen als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten – und sind vom Ver­wal­ter vor­ran­gig zu bedie­nen.

Fazit: Ihr gutes Recht – und mit kla­rer Stra­te­gie han­deln:

Die Insol­venz eines gewerb­li­chen Mie­ters stellt Sie vor erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen – das ist unbe­strit­ten. Aber: Sie sind nicht schutz­los. Im Gegen­teil – Sie haben kla­re Rech­te und erprob­te Instru­men­te, um wie­der in den Besitz Ihrer Immo­bi­lie zu gelan­gen und Ihre wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen zu sichern.

Unser kon­kre­ter Fahr­plan für Sie:

  • Früh­zei­tig kom­mu­ni­zie­ren– mit dem Ver­wal­ter und ggf. auch mit dem Insol­venz­ge­richt.
  • Miet­ver­trag been­den, wenn recht­lich mög­lich und stra­te­gisch sinn­voll.
  • Pfand­rech­te aktiv sichern und durch­set­zen.
  • Auf pro­fes­sio­nel­le Ver­wer­tung bestehen– beson­ders bei sai­so­na­len oder wert­ver­fal­len­den Waren.
  • Kon­takt mit uns von der Deut­schen Pfand­ver­wer­tung auf­neh­men.
  • Neu­ver­mie­tung stra­te­gisch pla­nen– idea­ler­wei­se mit einem kla­ren Aus­schluss­kon­zept für Risi­ko­mie­ter.

Insol­ven­ter Gewer­be­mie­ter – wie siche­re ich mei­ne Immo­bi­lie und mein Ver­mie­ter­pfand­recht

Wenn Sie sich in einer ähn­li­chen Situa­ti­on befin­den: Las­sen Sie sich nicht unter Druck set­zen. Blei­ben Sie ruhig – und vor allem: han­deln Sie rechts­kon­form. Selbst­hil­fe oder vor­schnel­les Vor­ge­hen kann nicht nur recht­lich unwirk­sam, son­dern im schlimms­ten Fall nach­tei­lig oder sogar haf­tungs­be­grün­dend sein. Hal­ten Sie sich an die vor­ge­se­he­nen recht­li­chen Wege – so wah­ren Sie Ihre Ansprü­che und ver­mei­den spä­te­re Risi­ken.

Zeit­bom­be Insol­venz­an­fech­tung – For­de­run­gen ret­ten!

Bit­te kon­tak­tie­ren Sie uns, wenn Sie einen kon­kre­ten Fall für eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung haben: Zum Kon­takt­for­mu­lar

Zur Infor­ma­ti­on über die Beauf­tra­gung haben wir ein Erklär­vi­deo bereit­ge­stellt: Zum Erklär­vi­deo für Auf­trag­ge­ber

Infor­ma­tio­nen zum Ver­stei­ge­rungs­vor­gang: Zum Erkär­vi­deo für Bie­ter

Wei­te­re Bei­trä­ge / Vide­os zum The­ma:

Brand­be­schleu­ni­ger Insol­venz­recht

Brand­mau­er zur For­de­rungs­si­che­rung errich­ten!

Optio­nen  zur For­de­rungs­ab­si­che­rung

Kri­sen­re­ak­ti­ons­kräf­te mobi­li­sie­ren

 

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Wei­te­re Bei­trä­ge zum The­ma

Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

 

Pfand­recht an Sachen aller Art Maschi­nen Main­ten­an­ce sowie Geschäfts­an­tei­len und ihre Ver­wer­tung in Pfand­ver­stei­ge­rung Auk­tio­nen als Online Ver­stei­ge­rung Online­auk­ti­on Pfand­rechts­ver­wer­tung Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung­durch öffent­lich bestell­ter ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer Auk­tio­na­tor

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