Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art

Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len, Wert­pa­pie­ren, IP-Rech­ten (Paten­te, Mar­ken­rech­te, Inter­net-Domains, Lizenz­rech­te).

Seit über 15 Jah­ren beglei­ten wir Rechts­an­wäl­te, Insolvenz­verwalter, Finan­zie­rer und Inves­to­ren bei der Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten aller Art.

Die Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Rech­te – von Gesell­schafts­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten – erfolgt rechts­kon­form, schnell, kos­ten­güns­tig und final durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Auk­tio­na­tor im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung, auch als Public Auc­tion bezeich­net, (§ 383 BGB n.F., § 34b GewO, § 156 BGB). Gibt es einen Markt­ oder Bör­sen­wert, muss die Ver­wer­tung gemäß § 1221 BGB durch einen Han­dels­mak­ler oder von einer für öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen befug­ten Per­son durch­ge­führt wer­den. 

Die Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Unter­neh­mens­an­tei­le oder sons­ti­ger Rech­te unter­liegt im Insol­venz­fall einem kla­ren gesetz­li­chen Rah­men. Nach §§ 1228 ff. BGB ist die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (§ 1235 BGB) die gesetz­li­che Regel­form – nicht der Frei­hand­ver­kauf (§ 1245 BGB). Mit Ver­fah­rens­er­öff­nung ent­fällt die Anwend­bar­keit des § 1245 BGB: Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht ver­fü­gungs­be­fugt (§ 80 InsO), der Ver­pfän­der eben­falls nicht. M&A­-Verfahren oder frei­hän­di­ge Ver­käu­fe im Insol­venz­kon­text sind rechts­wid­rig und haf­tungs­träch­tig: Der Insol­venz­ver­wal­ter über­schrei­tet sei­ne Kom­pe­ten­zen, M&A­-Berater han­deln ohne erfor­der­li­che Ver­stei­ge­rer­er­laub­nis und öffent­li­che Bestel­lung, und Pfand­gläu­bi­ger ris­kie­ren die Anfech­tung oder Rück­ab­wick­lung (§§ 129 ff. InsO).

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 27.11.2022 – IX ZR 145/21 klar­ge­stellt, dass 166 (1) InsO aus­schließ­lich auf phy­si­sche Sachen Anwen­dung fin­det. Rech­te – etwa Gesell­schafts­an­tei­le, Mar­ken, Paten­te, IT­Domains, Lizen­zen – sind nicht besitz­fä­hig. Damit fehlt dem Insol­venz­ver­wal­ter grund­sätz­lich eine gesetz­li­che Ver­wer­tungs­be­fug­nis; eine ana­lo­ge Anwen­dung des § 166 (1) InsO schei­det aus. Die Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Rech­te obliegt allein dem Pfand­gläu­bi­ger gemäß §§ 1273 ff. BGB i. V. m. § 1235 BGB (öffent­li­che Ver­stei­ge­rung). Im Insol­venz­fall ist der Ver­pfän­der recht­lich gehin­dert, mit dem Pfand­gläu­bi­ger eine Über­ein­kunft über eine frei­hän­di­ge Ver­wer­tung nach § 1245 BGB zu schlie­ßen, da sei­ne Ver­fü­gungs­be­fug­nis gemäß § 80 InsO auf den Insol­venz­ver­wal­ter über­geht.

Nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kann zwi­schen Pfand­gläu­bi­ger und Insol­venz­ver­wal­ter als Ver­tre­ter des Ver­pfän­ders dem­nach kei­ne wirk­sa­me Über­ein­kunft über die Art der Ver­wer­tung ver­pfän­de­ter Unter­neh­mens­an­tei­le oder sons­ti­ger Rech­te geschlos­sen wer­den. Die Zustim­mung zur frei­hän­di­gen Ver­wer­tung nach § 1245 BGB ist nicht mehr ertei­lungs­fä­hig, da der Insol­venz­ver­wal­ter kei­ne pri­vat­au­to­no­me Gestal­tungs­frei­heit besitzt (§§ 80, 166 InsO). Damit ist die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (§ 1235 BGB) im Insol­venz­fall bei ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len oder sons­ti­gen Rech­ten die ein­zig zuläs­si­ge und rechts­kon­for­me Ver­wer­tungs­form. Jede hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung ist nich­tig (§ 134 BGB) und kann Haf­tungs­fol­gen (§ 60 InsO) für den Insol­venz­ver­wal­ter und den betei­lig­ten Pfand­gläu­bi­ger aus­lö­sen.

 

Nur die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung ver­eint alle recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ziel­grö­ßen in einem Ver­fah­ren.

Im Gegen­satz zu M&A und Work­out mit zwei­stu­fi­gem Ablauf (Sig­ning und Clo­sing) erfolgt der Eigentums­übergang bereits mit dem Zuschlag – ein hoheit­li­cher, rechts­ge­stal­ten­der Akt und eine kla­re, ein­fa­che Lösung ohne sepa­ra­tes Clo­sing.

In Trans­ak­ti­ons­si­tua­tio­nen zäh­len Klar­heit, Verfahrens­beschleunigung und Ver­läss­lich­keit mehr denn je. Anders als bei Work­out oder M&A bie­tet die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung den struk­tu­rier­ten, gesetz­lich legi­ti­mier­ten Weg zur rechts­kon­for­men und end­gül­ti­gen Ver­wer­tung. Sie ver­bin­det juris­ti­sche Prä­zi­si­on mit wirt­schaft­li­cher Effi­zi­enz – und schafft damit, was im Markt nicht immer gelingt: einen kla­ren, unan­fecht­ba­ren Abschluss (§ 156 BGB). Im Distres­se­d­-Case unter­liegt das klas­si­sche M&A­-Verfahren daher regel­mä­ßig der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ­ sowohl recht­lich als auch öko­no­misch.

Die Recht­spre­chung (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03) bestä­tigt, dass die öffent­li­che Verstei­gerung eine recht­lich aner­kann­te Ver­wer­tungs­me­tho­de ist, die Trans­pa­renz, Markt­ge­rech­tig­keit und Fina­li­tät gewähr­leis­tet. 

Die Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ist auch bei der Auf­lö­sung von Erben- oder Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten sowie im Fall von Kadu­zie­rung oder Aban­don ein sinn­vol­les Instru­ment, um eine gerech­te Lösung her­bei­zu­füh­ren. Bei dro­hen­der Insol­venz stellt unse­re Ein­schal­tung für Gläu­bi­ger eine bewähr­te Pro­blem­lö­sung dar.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung gestal­tet den gesam­ten Ablauf als struk­tu­rier­ten, rechts­kon­for­men und fina­len Pro­zess. Damit wird die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu einem Ord­nungs­rah­men, der Inves­to­ren wie Gläu­bi­gern ein hohes Maß an Rechts­si­cher­heit und insti­tu­tio­nel­ler Ver­läss­lich­keit bie­tet.

Wir han­deln aus­schließ­lich auf gesetz­li­cher Grund­la­ge. Unse­re Arbeits­wei­se ver­bin­det bewähr­te Ver­fahrensstrukturen mit Online­Live­Auktion und Live­Stream, Vir­tu­al Data Rooms (VDR) und KI-gestütz­ten Pro­zes­sen. Sämt­li­che Vor­gän­ge wer­den akten­mä­ßig doku­mentiert und sind revi­si­ons­si­cher nach­voll­zieh­bar. Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist bun­des­weit tätig und arbei­tet bei Bedarf in grenz­über­schrei­ten­den Ver­fah­ren mit inter­na­tio­na­len Fach­part­nern zusam­men.

Ver­tie­fend hier­zu:

Ver­wer­tung von ver­pfän­de­ten Unter­neh­mens­an­tei­len oder Rech­ten im Insol­venz­fall

 

Anteils­ver­kauf: Öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von New­Co-Antei­len

Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len durch den Notar: Was Auf­trag­ge­ber wis­sen müs­sen.

Pfand­rech­te an Geschäfts­an­tei­len: opti­mier­tes Ver­wer­tungs­in­stru­ment in der For­de­rungs­rea­li­sie­rung durch Anteils­ver­kauf

Wir füh­ren durch:

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG.

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Es bringt Vor­tei­le Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss dann weder für nicht für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher-gestellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.

(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.

(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Gerichts­voll­zie­her sind aus­schließ­lich in ihrem zuge­teil­ten Bezirk tätig und haben vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen macht nur einen klei­nen Teil ihrer Tätig­keit aus. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung — wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.

Die kurz­fris­ti­ge und best­mög­li­che Ver­wer­tung von durch den Gerichts­voll­zie­her auf­grund Urteils gepfän­de­ter Gegen­stän­de ist vor Ort nicht immer mög­lich. Es beginnt schon damit, dass der Gerichts­voll­zie­her wegen des Kos­ten­ge­ring­hal­tungs­ge­bots nicht in der Lage ist, den Pfand­ge­gen­stand ange­mes­sen zu bewer­ben. Dem­ge­gen­über ist die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Gene­rie­rung von Kauf­in­ter­es­sen­ten und die Durch­füh­rung von Pfand­ver­wer­tun­gen die ein­deu­ti­ge Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt bewil­ligt auf Antrag des Gläu­bi­gers die Ver­stei­ge­rung durch eine ande­re Per­son (den Ver­stei­ge­rer). Der Antrag muss vom Gläu­bi­ger gestellt wer­den.

§ 825 ZPO Ande­re Ver­wer­tungs­art

(1) Auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners kann der Gerichts­voll­zie­her eine gepfän­de­te Sache in ande­rer Wei­se oder an einem ande­ren Ort ver­wer­ten, als in den vor­ste­hen­den Para­gra­phen bestimmt ist. Über die beab­sich­tig­te Ver­wer­tung hat der Gerichts­voll­zie­her den Antrags­geg­ner zu unter­rich­ten. Ohne Zustim­mung des Antrags­geg­ners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustel­lung der Unter­rich­tung ver­wer­ten.
(2) Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.

Ver­stei­ge­run­gen nach § 825 ZPO

Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläu­bi­gers das Voll­stre­ckungs­ge­richt anord­nen, dass die Ver­stei­ge­rung ver­pfän­de­ter Sachen durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her vor­zu­neh­men ist. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer kann mit der Ver­stei­ge­rung beauf­tragt wer­den. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter ande­rem, die Ver­stei­ge­rung einer Pfand­sa­che durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer dann zu ermög­li­chen, wenn die Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her kei­nen, dem wah­ren Sach­wert ent­spre­chen­den Erlös erwar­ten lässt.

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