Bei der Forderungsrealisierung aufgrund der gesetzlichen Pfand- und sonstigen Verwertungsrechte liegt der Vorteil für den Gläubiger im vereinfachten Verfahren.
Abgesehen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB ist die Verwertung des Pfandes nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Bei Zahlungsverzug kann ohne gerichtliches Mahn- und Klageverfahren die Forderungsrealisierung und/oder Beräumung durch die Pfandrechtsverwertung sofort in die Wege geleitet werden.