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Bei der Forderungsrealisierung aufgrund der gesetzlichen Pfand- und sonstigen Verwertungsrechte liegt der Vorteil für den Gläubiger im vereinfachten Verfahren.

Abgesehen von dem Fall des § 371 Abs. 3 HGB ist die Verwertung des Pfandes nicht davon abhängig, dass der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat. Bei Zahlungsverzug kann ohne gerichtliches Mahn- und Klageverfahren die Forderungsrealisierung und/oder Beräumung durch die Pfandrechtsverwertung sofort in die Wege geleitet werden.


 

Adresse

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

office@deutsche-pfandverwertung.de

  

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