§ 647 BGB Werkunternehmerpfandrecht
Der Unternehmer hat gemäß § 647 BGB wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag an den von ihm eingebrachten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers ein gesetzliches Pfandrecht, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Ihr Auftrageber zahlt nicht? Wir zeigen Ihnen die branchenorientierten Lösungen für KFZ Betriebe, Abschleppunternehmen, Flugzeugwerften, Bootswerften usw. auf.
Forderungsrealisierung — einfach
Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer ist unsere Aufgabe die Forderungsrealisierung gemäß Pfandrechte im Wege der öffentlichen Versteigerung.
Wir sind Kaufleute und wissen worauf es ankommt um den gesamte Abwicklungsprozess so
- unbürokratisch und
- einfach wie möglich
zu strukturieren.
Forderungsrealisierung — schnellstmöglich
Wenn Sie uns rechtzeitig einschalten, können damit rechnen, dass Sie innerhalb von ca. 4 bis 5 Wochen gute Chancen haben Ihr Geld zu erhalten. Viele “Zeitfresser” werden dann entfallen, weil Sie
- kein Mahnverfahren durchführen müssen
- kein Klageverfahren vor Gericht verlangt ist
- keine Gerichtstermine einzuhalten sind
- nicht auf die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens warten müssen
- nicht mehr den Terminkalender des Gerichtsvollziehers akzeptieren müssen.
Forderungsrealisierung — kostengünstig
Ihre gesetzlichen Pfandrechte entstehen bei Zahlungsverzug sofort kraft Gesetz. Wenn Sie uns als allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschalten haben Sie die Möglichkeit Ihre Forderungen kostengünstig zu realisieren und sparen zeitliche und finanzielle Aufwendungen für:
- Inkassounternehmen
- Schuldnerermittlung
- Mahnbescheide
- Gerichtsverfahren
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
- Vorschüsse und Gebühren für Gerichtsvollzieher
- Gutachterkosten.
Unsere Honorierung erfolgt fast ausschließlich über das Aufgeld, das wir vom Käufer erhalten.