gemäß § 293 BGB, §§ 885a ZPO beschränkter Vollstreckungsauftrag + 383 BGB nicht hinterlegungsfähige Sachen, § 373 HGB Annahmeverzug
Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuldner eine zur Hinterlegung nicht geeignete bewegliche Sache im Fall des Annahmeverzugs des Gläubigers öffentlich versteigern lassen.
Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berechtigt, wenn die Besorgnis des Verderbs der Sache besteht oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280).
Nach § 885a ZPO (4): Fordert der Mietschuldner seine Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt.
Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Verkäufer beim Handelskauf im Falle des Annahmeverzugs des Käufers die verkauften Waren öffentlich versteigern lassen. (Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274)