Ver­zug: § 293 BGB, §§ 885a ZPO + 383 BGB, § 373 HGB

gemäß § 293 BGB, §§ 885a ZPO beschränk­ter Voll­stre­ckungs­auf­trag + 383 BGB nicht hin­ter­le­gungs­fä­hi­ge Sachen, § 373 HGB Annah­me­ver­zug

Nach § 383 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schuld­ner eine zur Hin­ter­le­gung nicht geeig­ne­te beweg­li­che Sache im Fall des Annah­me­ver­zugs des Gläu­bi­gers öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Nach Abs. 1 S. 2 ist er auch dann dazu berech­tigt, wenn die Besorg­nis des Verderbs der Sache besteht oder deren Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280).

Nach § 885a ZPO (4): For­dert der Miet­schuld­ner sei­ne Sachen beim Gläu­bi­ger nicht bin­nen einer Frist von einem Monat nach der Ein­wei­sung des Gläu­bi­gers in den Besitz ab, kann der Gläu­bi­ger die Sachen ver­wer­ten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs sind ent­spre­chend anzu­wen­den. Eine Andro­hung der Ver­stei­ge­rung fin­det nicht statt.

Nach § 373 HGB Abs. 2 kann der Ver­käu­fer beim Han­dels­kauf im Fal­le des Annah­me­ver­zugs des Käu­fers die ver­kauf­ten Waren öffent­lich ver­stei­gern las­sen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274)