gemäß § 2042 BGB Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
(1) Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Jeder Erbe kann demzufolge jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (ZVG) und durch Teilung des Erlöses (§ 180 ff ZVG). Der Verkauf der Gegenstände erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Der Verkauf der Gegenstände ist jederzeit fällig, da jeder Teilnehmer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann. Allen Mitgliedern der Gemeinschaft ist die Absicht zur Auflösung, also zur Verwertung, mit einer Verkaufsfrist von 1 Monat mitzuteilen. Die Verwertung darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt sind.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.