§ 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung

gemäß § 2042 BGB Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft

(1) Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.
(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2,3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung.

Jeder Erbe kann dem­zu­fol­ge jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen (§ 2042 BGB), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung (ZVG) und durch Tei­lung des Erlö­ses (§ 180 ff ZVG). Der Ver­kauf der Gegen­stän­de erfolgt in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer. Der Ver­kauf der Gegen­stän­de ist jeder­zeit fäl­lig, da jeder Teil­neh­mer jeder­zeit die Auf­lö­sung der Gemein­schaft ver­lan­gen kann. Allen Mit­glie­dern der Gemein­schaft ist die Absicht zur Auf­lö­sung, also zur Ver­wer­tung, mit einer Ver­kaufs­frist von 1 Monat mit­zu­tei­len. Die Ver­wer­tung darf erst nach Ablauf der Frist erfol­gen, wenn eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfolgt ist und die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten benach­rich­tigt sind.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Erben zu hin­ter­le­gen.