Finanz­in­sti­tu­te — Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len und Rech­ten

Rechts­kon­for­me, schnel­le und fina­le Ver­wer­tung ohne Nach­ver­hand­lung von ver­pfän­de­ten Rech­ten aller Art — Gesell­schafts­an­tei­le (Unter­neh­mens­an­tei­le), Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te (Mar­ken­rech­te, Paten­te, Lizenz­rech­te), Domains — im Wege der öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder Frei­ver­kauf (bei bör­sen­ge­han­del­ten Rech­ten) sowie Unter­neh­mens­ver­kauf.

Die Ver­wer­tung von Unter­neh­men oder ver­pfän­de­ten Rech­ten aller Art im Wege der öffent­li­che Ver­stei­ge­rung (Public Auc­tion) oder mit­tels Frei­ver­kauf (bei bör­sen­ge­han­del­ten Antei­len) durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfolgt rechts­kon­form, final, meist inner­halb von 4–6 Wochen — und deut­lich kos­ten­güns­ti­ger als bei M&A‑Transaktionen, ins­be­son­de­re bei Ver­kauf von New­Cos.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung von Gesell­schafts­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten ist ins­be­son­de­re bei Auf­lö­sung von Erben- oder Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten und wegen Kadu­zie­rung oder Aban­don sinn­voll, um eine gerech­te Lösung her­bei­zu­füh­ren.

Wir sind als öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer tätig und han­deln damit in einem hoheit­lich legi­ti­mier­ten Man­dat. Unser Zuschlag ist kein blo­ßer Ver­trags­ab­schluss, son­dern ein rechts­ver­bind­li­cher Hoheits­akt – end­gül­tig, trans­pa­rent und ohne Nach­ver­hand­lung.

Anders als klas­si­sche M&A‑Berater sind wir nicht Ver­mitt­ler, son­dern ein Organ der Rechts­pfle­ge. Wir schaf­fen für Gläu­bi­ger und Inves­to­ren die Mög­lich­keit, Unter­neh­mens­an­tei­le, Rech­te und Ver­mö­gens­wer­te rechts­kon­form, schnell und end­gül­tig in einem erprob­ten Pro­zess zu ver­wer­ten, auch bei dro­hen­der Insol­venz oder im Fal­le von New­Co-Ver­käu­fen.

Wir füh­ren durch:

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG.

Ist die Zah­lung des rück­stän­di­gen Betrags von Rechts­vor­gän­gen nicht zu erlan­gen, so kann die Gesell­schaft den Geschäfts­an­teil im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kau­fen las­sen. Eine ande­re Art des Ver­kaufs ist nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters zuläs­sig.

Der Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len (Gesell­schafts­an­tei­len) wie z.B. Akti­en, GmbH oder KG-antei­len ermög­licht mit­un­te­re bes­se­re Erlö­se als die Ver­wer­tung über die übli­chen Han­dels­plät­ze.

Share-Deals spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Gläu­bi­ger kön­nen auch gegen ihren Wil­len dazu gezwun­gen wer­den dass Ihre For­de­run­gen in Antei­le (Debt-to-Equi­ty) gewan­delt wer­den. Gläu­bi­ger haben in der Regel kein Inter­es­se Anteils­eig­ner zu wer­den. Wir bie­ten durch den Ver­kauf der Antei­le über den Weg der Ver­stei­ge­rung den gewünsch­ten Exit.

Es bringt Vor­tei­le Unter­neh­mens­an­tei­le aus der Insol­venz her­aus zu erwer­ben. Der Käu­fer muss dann weder für nicht für bereits bestehen­de Steu­er­ver­pflich­tun­gen der insol­ven­ten Fir­ma noch für sons­ti­ge han­dels­recht­li­chen Haf­tung ein­ste­hen. Der Ver­kauf so gere­gelt wer­den, dass sämt­li­che Alt­ver­bind­lich­kei­ten beim insol­ven­ten Unter­neh­mens­trä­ger blei­ben.

Der frei­hän­di­ge Ver­kauf von Unter­neh­mens­an­tei­len kann im Insol­venz­ver­fah­ren auch durch einen all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss das Unter­neh­men zum best­mög­li­chen Preis ver­kau­fen. Wenn er bei der Ver­wer­tung den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer ein­schal­tet ist dies auf­grund des Sur­ro­gats­prin­zips rechts­wirk­sam belegt. Eine Geneh­mi­gung durch den Gläu­bi­ger­aus­schuss muss vom Insol­venz­ver­wal­ter nicht ein­ge­holt wer­den, denn die Kon­trol­le ist durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung sicher-gestellt, weil der all­ge­mein öffent­lich bestell­te Ver­stei­ge­rer dar­auf ver­ei­digt ist, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft und unpar­tei­isch zu erfül­len.

Der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen

1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muss min­des­tens einen Monat betra­gen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter ver­haf­tet.

(1) Jeder Mit­er­be kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein ande­res ergibt.

(2) Die Vor­schrif­ten des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 fin­den Anwen­dung. Jeder Erbe kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen ), soweit nicht tes­ta­men­ta­risch die Aus­ein­an­der­set­zung aus­ge­schlos­sen ist, oder Grün­de für einen Auf­schub vor­lie­gen. Kommt eine Eini­gung der Erben über die Aus­ein­an­der­set­zung nicht zustan­de, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf.

(1) Mit dem Tode einer Per­son (Erb­fall) geht deren Ver­mö­gen (Erb­schaft) als Gan­zes auf eine oder meh­re­re ande­re Per­so­nen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Mit­er­ben (Erb­teil) fin­den die sich auf die Erb­schaft bezie­hen­den Vor­schrif­ten Anwen­dung.

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

Gerichts­voll­zie­her sind aus­schließ­lich in ihrem zuge­teil­ten Bezirk tätig und haben vie­le unter­schied­li­che Auf­ga­ben zu über­neh­men. Die Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen macht nur einen klei­nen Teil ihrer Tätig­keit aus. In der Pra­xis leh­nen Gerichts­voll­zie­her eine sol­che Beauf­tra­gung — wegen funk­tio­nel­ler Unzu­stän­dig­keit (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Ver­weis ab, dass geeig­ne­te öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen. Gerichts­voll­zie­her dür­fen ohne Anga­ben von Grün­den ableh­nen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.

Die kurz­fris­ti­ge und best­mög­li­che Ver­wer­tung von durch den Gerichts­voll­zie­her auf­grund Urteils gepfän­de­ter Gegen­stän­de oder Rech­te aller Art ist vor Ort oft nicht mög­lich oder sinn­voll. Bereits das Kos­ten­ge­ring­hal­tungs­ge­bot hin­dert den Gerichts­voll­zie­her dar­an, den Pfand­ge­gen­stand ange­mes­sen zu bewer­ben. Hin­ge­gen liegt die natio­na­le und inter­na­tio­na­le Käu­fer­ge­win­nung sowie die Durch­füh­rung von Pfand­ver­wer­tun­gen klar in der Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt bewil­ligt auf Antrag des Gläu­bi­gers die Ver­stei­ge­rung durch eine ande­re Per­son (den Ver­stei­ge­rer). Der Antrag muss vom Gläu­bi­ger gestellt wer­den. Kon­tak­tie­ren Sie uns ger­ne, wenn Sie Fra­gen dazu haben. Aus unse­rer Pra­xis kön­nen wir Ihnen wert­vol­le Hin­wei­se geben. 

§ 825 ZPO Ande­re Ver­wer­tungs­art

(1) Auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners kann der Gerichts­voll­zie­her eine gepfän­de­te Sache in ande­rer Wei­se oder an einem ande­ren Ort ver­wer­ten, als in den vor­ste­hen­den Para­gra­phen bestimmt ist. Über die beab­sich­tig­te Ver­wer­tung hat der Gerichts­voll­zie­her den Antrags­geg­ner zu unter­rich­ten. Ohne Zustim­mung des Antrags­geg­ners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustel­lung der Unter­rich­tung ver­wer­ten.
(2) Die Ver­stei­ge­rung einer gepfän­de­ten Sache durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners anord­nen.

Ver­stei­ge­run­gen nach § 825 ZPO

Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläu­bi­gers das Voll­stre­ckungs­ge­richt anord­nen, dass die Ver­stei­ge­rung ver­pfän­de­ter Sachen durch eine ande­re Per­son als den Gerichts­voll­zie­her vor­zu­neh­men ist. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer kann mit der Ver­stei­ge­rung beauf­tragt wer­den. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter ande­rem, die Ver­stei­ge­rung einer Pfand­sa­che durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer dann zu ermög­li­chen, wenn die Ver­stei­ge­rung durch den Gerichts­voll­zie­her kei­nen, dem wah­ren Sach­wert ent­spre­chen­den Erlös erwar­ten lässt.