Rechtskonforme, schnelle und finale Verwertung ohne Nachverhandlung von verpfändeten Rechten aller Art — Gesellschaftsanteile (Unternehmensanteile), Wertpapiere, IP-Rechte (Markenrechte, Patente, Lizenzrechte), Domains — im Wege der öffentliche Versteigerung oder Freiverkauf (bei börsengehandelten Rechten) sowie Unternehmensverkauf.
Die Verwertung von Unternehmen oder verpfändeten Rechten aller Art im Wege der öffentliche Versteigerung (Public Auction) oder mittels Freiverkauf (bei börsengehandelten Anteilen) durch den allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgt rechtskonform, final, meist innerhalb von 4–6 Wochen — und deutlich kostengünstiger als bei M&A‑Transaktionen, insbesondere bei Verkauf von NewCos.
Die öffentliche Versteigerung von Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten ist insbesondere bei Auflösung von Erben- oder Bruchteilsgemeinschaften und wegen Kaduzierung oder Abandon sinnvoll, um eine gerechte Lösung herbeizuführen.
Wir sind als öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer tätig und handeln damit in einem hoheitlich legitimierten Mandat. Unser Zuschlag ist kein bloßer Vertragsabschluss, sondern ein rechtsverbindlicher Hoheitsakt – endgültig, transparent und ohne Nachverhandlung.
Anders als klassische M&A‑Berater sind wir nicht Vermittler, sondern ein Organ der Rechtspflege. Wir schaffen für Gläubiger und Investoren die Möglichkeit, Unternehmensanteile, Rechte und Vermögenswerte rechtskonform, schnell und endgültig in einem erprobten Prozess zu verwerten, auch bei drohender Insolvenz oder im Falle von NewCo-Verkäufen.
Wir führen durch:
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen (226 Abs. 3 AktG).
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG.
§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen
Der Verkauf von Unternehmensanteilen (Gesellschaftsanteilen) wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.
Debt-to-Equity Swap
Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.
Aus der Insolvenz
Es bringt Vorteile Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss dann weder für nicht für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.
Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.
Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sicher-gestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Abandonrecht (Preisgaberecht) § 27 GmbHG
Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.
Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen
Kaduzierung § 21 GmbHG und (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer § 64 AktG)
1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Auseinandersetzung § 2042 BGB
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.
Aufhebung des Gesamtnachlasses § 1922 BGB
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Verpfändung § 1293 BGB an Inhaberpapieren
Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.
Pfandrechtsverwertung aufgrund § 825 ZPO
Gerichtsvollzieher sind ausschließlich in ihrem zugeteilten Bezirk tätig und haben viele unterschiedliche Aufgaben zu übernehmen. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen macht nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus. In der Praxis lehnen Gerichtsvollzieher eine solche Beauftragung — wegen funktioneller Unzuständigkeit (hilfsweise nach § 191 Nr. 1 GVGA) — auch mit dem Verweis ab, dass geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen. Gerichtsvollzieher dürfen ohne Angaben von Gründen ablehnen, § 191 (1) GVGA. Vgl. auch: OLG Köln, Beschluss 30.12.1999 — AZ: 7 VA 2/99.
Die kurzfristige und bestmögliche Verwertung von durch den Gerichtsvollzieher aufgrund Urteils gepfändeter Gegenstände oder Rechte aller Art ist vor Ort oft nicht möglich oder sinnvoll. Bereits das Kostengeringhaltungsgebot hindert den Gerichtsvollzieher daran, den Pfandgegenstand angemessen zu bewerben. Hingegen liegt die nationale und internationale Käufergewinnung sowie die Durchführung von Pfandverwertungen klar in der Kernkompetenz des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers. Das Vollstreckungsgericht bewilligt auf Antrag des Gläubigers die Versteigerung durch eine andere Person (den Versteigerer). Der Antrag muss vom Gläubiger gestellt werden. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen dazu haben. Aus unserer Praxis können wir Ihnen wertvolle Hinweise geben.
§ 825 ZPO Andere Verwertungsart
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Versteigerungen nach § 825 ZPO
Nach § 825 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Versteigerung verpfändeter Sachen durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ist. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kann mit der Versteigerung beauftragt werden. Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO ist unter anderem, die Versteigerung einer Pfandsache durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer dann zu ermöglichen, wenn die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher keinen, dem wahren Sachwert entsprechenden Erlös erwarten lässt.
