Zur Entstehung von Pfandrechten und zur Verwertung von in Pfand genommenen Gegenständen oder Rechten
Ein gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung. Es gewährt dem Gläubiger das Recht, eine Forderung durch Zugriff auf eine bestimmte Sache des Schuldners zu befriedigen. Ein Pfandrecht kann sich sowohl auf Sachen, also physische Gegenstände, als auch auf Rechte jeglicher Art beziehen, wie zum Beispiel Unternehmensanteile, Patente, Wertpapiere, IP-Rechte, Domains, Lizenzen oder Markenrechte.
Zivilrechtliche Voraussetzungen für das Pfandrecht:
- gemäß § 1204 BGB muss der Gläubiger ein bestimmtes Pfandrecht, also eine fällige Forderung haben. Das Pfandrecht kann gemäß § 1204 (2) auch auf künftige Forderungen oder eine bedingte Forderung bestellt werden
- die Pfandreife, also die Fälligkeit der Forderung, gemäß § 1228 (2) BGB muss eingetreten sein
- gemäß § 1234 BGB Verkaufsandrohung: Der Gläubiger hat dem Eigentümer (Schuldner) den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.
- gemäß § 1220 BGB hat die Androhung der Versteigerung des Pfandes zu erfolgen unter Angabe von Zeit und Ort der Versteigerung.
- gemäß § 1237 BGB muss der Versteigerungstermin dem Eigentümer (Schuldner) bekannt gemacht werden.
- der Gläubiger muss sich im Besitz des Pfandes befinden, also über die tatsächliche Herrschaft verfügen. Gemäß § 1231 BGB hat der Gläubiger das Recht, die Herausgabe des Pfandes zum Verkauf zu verlangen, entweder an ihn selbst oder an einen Verwahrer – wie zum Beispiel dem auf seine Unabhängigkeit vereidigten öffentlich bestellten Versteigerer –, der sich verpflichtet, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Hinweise zu Pfandkehr bzw. Pfandreife:
Die Pfandkehr, also Pfandentnahme durch den Schuldner, ist gemäß § 289 StG strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.
Die Bestätigung der Pfandreife erfolgt durch den Gläubiger oder dessen Rechtsanwalt gegenüber dem Versteigerer.
Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten unterschieden.
Gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetz, ohne dass eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Sie dienen der Sicherung berechtigter Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Sie berechtigen den Gläubiger, die gepfändeten Sachen oder Rechte (wie Unternehmensanteile) zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber (Schuldner) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Im Gegensatz zu gesetzlichen Pfandrechten, die kraft Gesetzes entstehen, basieren vertragliche Pfandrechte auf einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Voraussetzungen: Verpfändungsabrede: Vertragliche Einigung über die Verpfändung. Besitzübertragung: Übergabe oder zumindest mittelbare Besitzkonstitution zugunsten des Pfandgläubigers. Bestimmtheit: Die verpfändeten Gegenstände müssen bestimmbar sein. Sie dienen als Sicherheit für die Erfüllung einer Forderung, indem der Gläubiger das Recht erhält, eine bestimmte Sache zu verwerten, falls der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen, Der Rückzahlungsvereinbarung seines Darlehens in Teilen oder insgesamt, nicht erfüllt.
Durchsetzung und Verwertung des Pfandrechts:
Pflicht zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 BGB)
- Ein Pfandrecht darf nicht durch private Veräußerung verwertet werden, sondern hat im Wege der öffentlichen Versteigerungdurch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen, der sich nach Legaldefinition § 383 BGB zu richten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der GVGA sind für den Versteigerer nicht einschlägig.
- Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 1237 BGB).
Ausschluss der Selbsthilfe
Der Gläubiger darf sich nicht eigenmächtig befriedigen (§ 1243 BGB Rechtswidrige Veräußerung): (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Die öffentliche Versteigerung gewährleistet den bestmöglichen Verkaufserlös im Sinne des Schuldners.
Die Deutsche Pfandverwertung ist berechtigt, verpfändete Sachen oder Rechte zu versteigern. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Wir sind öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer und keine Pfandleiher. Unser Auftrag besteht darin, im Rahmen der Rechtspflege den Hoheitsakt der öffentlichen Versteigerung durchzuführen.