Pfand­rech­te — Ver­wer­tung: rele­van­te Bedin­gun­gen

Zur Ent­ste­hung von Pfand­rech­ten und zur Ver­wer­tung von in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­den oder Rech­ten

Ein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Pfand­recht dient der ding­li­chen Siche­rung einer gül­ti­gen For­de­rung. Es gewährt dem Gläu­bi­ger das Recht, eine For­de­rung durch Zugriff auf eine bestimm­te Sache des Schuld­ners zu befrie­di­gen. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

Zivil­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen für das Pfand­recht:

  • gemäß § 1204 BGB muss der Gläu­bi­ger ein bestimm­tes Pfand­recht, also eine fäl­li­ge For­de­rung haben. Das Pfand­recht kann gemäß § 1204 (2) auch auf künf­ti­ge For­de­run­gen oder eine beding­te For­de­rung bestellt wer­den
  • die Pfand­rei­fe, also die Fäl­lig­keit der For­de­rung, gemäß § 1228 (2) BGB muss ein­ge­tre­ten sein
  • gemäß § 1234 BGB Ver­kaufs­an­dro­hung: Der Gläu­bi­ger hat dem Eigen­tü­mer (Schuld­ner) den Ver­kauf vor­her anzu­dro­hen und dabei den Geld­be­trag zu bezeich­nen, wegen des­sen der Ver­kauf statt­fin­den soll.
  • gemäß § 1220 BGB hat die Andro­hung der Ver­stei­ge­rung des Pfan­des zu erfol­gen unter Anga­be von Zeit und Ort der Ver­stei­ge­rung.
  • gemäß § 1237 BGB muss der Ver­stei­ge­rungs­ter­min dem Eigen­tü­mer (Schuld­ner) bekannt gemacht wer­den.
  • der Gläu­bi­ger muss sich im Besitz des Pfan­des befin­den, also über die tat­säch­li­che Herr­schaft ver­fü­gen. Gemäß § 1231 BGB hat der Gläu­bi­ger das Recht, die Her­aus­ga­be des Pfan­des zum Ver­kauf zu ver­lan­gen, ent­we­der an ihn selbst oder an einen Ver­wah­rer – wie zum Bei­spiel dem auf sei­ne Unab­hän­gig­keit ver­ei­dig­ten öffent­lich bestell­ten Ver­stei­ge­rer –, der sich ver­pflich­tet, das Pfand zum Ver­kauf bereit­zu­stel­len.

Hin­wei­se zu Pfand­kehr bzw. Pfand­rei­fe:

Die Pfand­kehr, also Pfand­ent­nah­me durch den Schuld­ner, ist gemäß § 289 StG straf­bar und wird mit Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren sank­tio­niert.

Die Bestä­ti­gung der Pfand­rei­fe erfolgt durch den Gläu­bi­ger oder des­sen Rechts­an­walt gegen­über dem Ver­stei­ge­rer.

Grund­sätz­lich wird zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Pfand­rech­ten unter­schie­den.

Gesetz­li­che Pfand­rech­te ent­ste­hen kraft Gesetz, ohne dass eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich ist.  Sie die­nen der Siche­rung berech­tig­ter Ansprü­che des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner. Sie berech­ti­gen den Gläu­bi­ger, die gepfän­de­ten Sachen oder Rech­te (wie Unter­neh­mens­an­tei­le) zu ver­wer­ten, wenn der Schuld­ner sei­ne Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt.

Ver­trag­li­che Pfand­rech­te ent­ste­hen durch eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Pfand­ge­ber (Schuld­ner) und dem Pfand­neh­mer (Gläu­bi­ger). Im Gegen­satz zu gesetz­li­chen Pfand­rech­ten, die kraft Geset­zes ent­ste­hen, basie­ren ver­trag­li­che Pfand­rech­te auf einer expli­zi­ten Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Vor­aus­set­zun­gen: Ver­pfän­dungs­ab­re­de: Ver­trag­li­che Eini­gung über die Ver­pfän­dung. Besitz­über­tra­gung: Über­ga­be oder zumin­dest mit­tel­ba­re Besitz­kon­sti­tu­ti­on zuguns­ten des Pfand­gläu­bi­gers. Bestimmt­heit: Die ver­pfän­de­ten Gegen­stän­de müs­sen bestimm­bar sein. Sie die­nen als Sicher­heit für die Erfül­lung einer For­de­rung, indem der Gläu­bi­ger das Recht erhält, eine bestimm­te Sache zu ver­wer­ten, falls der Schuld­ner sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, Der Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung sei­nes Dar­le­hens in Tei­len oder ins­ge­samt, nicht erfüllt.

Durch­set­zung und Ver­wer­tung des Pfand­rechts:

Pflicht zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung (§ 1235 BGB)

  • Ein Pfand­recht darf nicht durch pri­va­te Ver­äu­ße­rung ver­wer­tet wer­den, son­dern hat im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rungdurch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer erfol­gen, der sich nach Legal­de­fi­ni­ti­on § 383 BGB zu rich­ten hat. Die Bestim­mun­gen der Zivil­pro­zess­ord­nung und der GVGA sind für den Ver­stei­ge­rer nicht ein­schlä­gig.
  • Die Ver­stei­ge­rung muss öffent­lich bekannt gemacht wer­den (§ 1237 BGB).

Aus­schluss der Selbst­hil­fe

Der Gläu­bi­ger darf sich nicht eigen­mäch­tig befrie­di­gen (§ 1243 BGB Rechts­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung): (1) Die Ver­äu­ße­rung des Pfan­des ist nicht recht­mä­ßig, wenn gegen die Vor­schrif­ten des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 ver­sto­ßen wird. (2) Ver­letzt der Pfand­gläu­bi­ger eine ande­re für den Ver­kauf gel­ten­de Vor­schrift, so ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn ihm ein Ver­schul­den zur Last fällt.

  • Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gewähr­leis­tet den best­mög­li­chen Ver­kaufs­er­lös im Sin­ne des Schuld­ners.

Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ist berech­tigt, ver­pfän­de­te Sachen oder Rech­te zu ver­stei­gern. Dabei ist es wich­tig zu unter­schei­den: Wir sind öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer und kei­ne Pfand­lei­her. Unser Auf­trag besteht dar­in, im Rah­men der Rechts­pfle­ge den Hoheits­akt der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung durch­zu­füh­ren.

 

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