gemäß § 233 BGB Hinterlegung von Geld und Wertpapieren
Nach § 233 BGB Wirkung der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte mit der Hinterlegung ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren, und wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Finanzamts oder der als Hinterlegung bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an den Forderungen zur Rückerstattung. Wir verwerten in diesem Fall nicht-börsennotierte Wertpapiere im Wege der öffentlichen Versteigerung.