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gemäß § 1293 BGB Verpfändung von Inhaberpapieren

Versteigerung von Unternehmensanteilen

§ 1293 BGB Pfandrecht an Inhaberpapieren

Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.

  • nach § 793 BGB die Schuldverschreibung auf den Inhaber
  • nach § 1195 BGB der Inhabergrundschuldbrief
  • nach § 1199 BGB der Rentenschuldbrief
  • nach § 5 ScheckG der Inhaberscheck
  • nach § 10 Abs. 1 AktG die Inhaberaktien
  • nach § 18 Abs. 1 KAGG der Investmentanteil

Verwertung von Unternehmensanteilen

Zur Abwicklung der Versteigerung sind genaue Kenntnisse über den Ablauf sowie die notwendigen Verträge eine zwingende Voraussetzung. Aufgrund erfolgreich durchgeführter Verwertungen verfügen wir über das entsprechende Know-how.

Die Erfahrung zeigt, dass beim Verwerten von Unternehmensanteilen das Erzielen eines bestmöglichem Verwertungsergebnisses nicht allein auf das Schalten von Pflichtanzeigen und den reinen Versteigerungsvorgang zu reduzieren ist. Die eigentliche Herausforderung stellt das Identifzieren und aktive Generieren von geeigneten Finanzinvestoren dar. Dazu sind gute nationale und internationale Verbindungen sowie fundierte kaufmännische Kenntnisse und Berufserfahrung unerlässlich, wie es durch unser Team gewährleistet wird.

Es gibt mehrere Gründe, weshalb es sinnvoll sein kann, die Versteigerung von zur Sicherung übereigneter Geschäftsanteile durch einen auf diesen Vorgang spezialisierten allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer durchführen zu lassen - im Unterschied zu Gerichtsvollziehern oder Notaren.

Gerichtsvollzieher arbeiten in einem festgelegten Bezirk und sind es daher in der Regel nicht gewohnt, bundesweit und international geeignete Investoren für eine solche Versteigerung zu generieren. Außerdem sind die Ausbildungsschwerpunkte für Gerichtsvollzieher in der Regel so gestaltet, dass ein für Versteigerungen von Unternehmensanteilen notwendiges kaufmännisches und rechtliches Know-how eher rudimentär vorhanden ist. Abgesehen davon verstehen sich Gerichtsvollzieher nicht als Kaufleute, sondern eher als Organe der Exekutive.

Ähnlich verhält es sich bei Notaren. Diese sehen ihre Kernkompetenz in der Protokollierung von Verträgen, Urkunden und Übertragungen. Ein Notariat ist nicht auf das pro-aktive Identifizieren und Generieren von Finanzinvestoren eingerichtet. Das Gesetz gibt aber vor, dass Pfänder bestmöglich zu verwerten sind. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Versteigerungsvorgang, sondern auch dessen Vorbereitung.

Unsere Beauftragung stellt sicher, dass die Verwertung von Unternehmensanteilen weisungsfrei, unparteiisch und unter der Beachtung der Rechte aller Beteiligten bestmöglich und zu angemessen Kosten durchgeführt wird. Das bedeutet Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Adresse

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

office@deutsche-pfandverwertung.de

  

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