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gemäß § 1273 BGB an Unternehmensanteilen und Rechten

Nach 1273 Abs. 1 BGB können Gegenstand des Pfandrechts auch Rechte sein. Pfändbar sind alle übertragbaren Vermögensrechte, z.B. Anwartschaftsrechte, Miterbenanteile, Aktienrechte, GmbH- und Personengesellschaftsanteile. Ihre Verwertung erfolgt aufgrund eines Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung (§1277 S.1 BGB). Abweichend von dieser gesetzlichen Verwertungsart kann aber auch ohne Vorliegen eines dinglichen Titels die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer vereinbart werden. 

(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274)

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