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gemäß § 398 Pfandrecht des Einkaufskommissionärs

Nach § 398 HGB kann der Einkaufskommissionär der das Kommissionsgut dem Kommittenten noch nicht übereignet hat, also nicht Eigentümer ist, sich im Wege des Pfandverkaufs wegen der nach § 397 HGB genannten Ansprüche befriedigen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).

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