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gemäß § 397 Kommissíonärspfandrecht

Nach § 397 HGB hat der Kommissionär aus dem Kommissionsgut u. a. wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, Vorschüsse und Provisionen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann

(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).

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