gemäß § 495 HGB Verfrachterpfandrecht
Nach § 495 HGB hat der Verfrachter an dem Frachtgut wegen der Fracht, Nebengebühren des Liegegeldes und der ausgelegten Zöllle ein gesetzliches Pfandrecht, solange das Frachtgut zurückbehalten oder hinterlegt ist. Voraussetzung hierfür ist dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
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