gemäß § 440 HGB Frachtführerpfandrecht
Nach § 440 HGB hat der Frachtführer am Frachtgut wegen aller durch den Frachtvertrag und Zollgelder begründeter Forderungen sowie nach §§ 26 und 27 BinSchG i.V.m. § 440 HGB ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).
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