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gemäß § 475 b HGB Lagerhalterpfandrecht

Nach § 475 b HGB hat der Lagerhalter an dem Gut wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274).

Ausführliche Information zum Thema Lagerpfandrecht auf unserer Webseite speziell für Spediteure und Lagerhalter: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de.

Adresse

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

office@deutsche-pfandverwertung.de

  

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