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gemäß § 446 HGB Speditionspfandrecht

Nach § 446 HGB hat der Spediteur an dem Frachtgut u. a. wg. der Fracht, der Provisionen, der Auslagen und Verwendungen ein gesetzliches Pfandrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass er im Besitz der Sache ist, insbesondere mittels Konnossements, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann.
 (Vgl. Marx/Arens: Der Auktionator, 2004, S. 274)


Detaillierte Information

Ausführliche Information zum Thema Speditionspfandrecht auf unserer Webseite speziell für Spediteure: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de

Kosten

Überschaubare Kosten

Wir sind verpflichtet, die Bewertung und Verwertung unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Der Betrag orientiert sich nach der Art des Pfands und dem notwendigen Aufwand, der betrieben werden muss, um auch im Interesse des Schuldners einen adäquaten Verwertungserlös zu erzielen. Als Entgelt für seine Aufwendungen und Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Aufwandspauschale und von den Käufern ein so genanntes Aufgeld auf den Zuschlagspreis. Um einen Verschleuderungsvorwurf zu vermeiden, sollte das Pfand in angemessener Form beworben werden. Je größer die Nachfrage nach dem Pfandgegenstand, desto geringer die Aufwandspauschale.

Wichtig zu wissen: Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Nicht realisierbare Kosten können vom Gläubiger als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Der Versteigerer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen unbeschränkt und persönlich. Von dieser Schadensersatzpflicht kann der Auftraggeber den Versteigerer nicht befreien. Die Vergütung des Versteigerers ist demzufolge immer auch eine Haftungsvergütung.

Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter

Rechtzeitig Vorsorge treffen vermeidet böse Überraschungen  

Die Insolvenzanfechtung ist ein Risiko, das viele Spediteure nicht auf ihrem "Radar" haben. Wenn Frachtraten und Lagerkosten nicht mehr pünktlich bezahlt werden oder rückständig sind, dann ist die Gefahr der Insolvenz groß. Dem Spediteur droht dann nicht nur der Verlust seiner Forderung, sondern auch die Insolvenzanfechtung. Das bedeutet, wenn dem Spedieur u.a. aufgrund schleppender Zahlungsweise, ungewöhnliche Zahlungswege oder geplatzter Lastschriften unterstellt werden kann, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, dann "schnappt die Falle zu". Der Insolvenzverwalter kann nach derzeitiger Rechtslage, von diesem Zeitpunkt ab zusätzlich alle nicht in bar bereits geleisteten Zahlungen für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren vom Spediteur zurückfordern. Der Nachweis ist für den Insolvenzverwalter anhand der vorhandenen Belege leicht zu führen. Schleppende Zahlungseingänge können fatale Folgen haben (vgl. BGH Urteile Az.: IX ZR 70/08, IX ZR 134/10, IX ZR 239/09, IX ZR 3/12 und IX ZR 143/12).

So können wir helfen:
Wir bieten Ihnen eine insolvenzanfechtungssichere Lösung. Um den Risiken der Insolvenanfechtung zu begegnen, beraten wir Spediteure, wie Sie in der Praxis umgehend unter Einbindung Ihres Pfandrechts insolvenzanfechtungsfeste Gegenstrategien in ihr Forderungsmanagement integrieren können (vgl. BGH AZ.: IX ZR 3/12, AZ.: IX ZR 52/10).

Fazit: Ihr Langmut mit dem Schuldner kann Ihr eigenes Unternehmen auf unkalkulierbare Weise belasten. Deshalb bei Zahlungsausfällen oder schleppender Zahlung unbedingt sofort handeln.

Sondersituation Insolvenz

Speditionspfandrechtsverwertung im Insolvenzfall

Grundsätzlich:
Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Wenn der Spediteur vorher sein Speditionspfandpfandrecht geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung durchführen lassen.

Praxishinweis:
Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters berechnet sich aus der Gesamtsumme der erzielten Einnahmen. Darum liegt es im Interesse des Insolvenzverwalters, Absonderungsgegenstände in der Masse zu halten. Deshalb ist  mit Obstruktion seitens der Insolvenzverwaltung zu rechnen, wenn der Spediteur die Verwertung selbst durchführen will.

Wenn der Spediteur sein Speditonspfandrecht einen Monat vor Insolvenzantrag geltend gemacht und das Sicherungsgut zum Zweck der Verwertung an sich gezogen hat, kann er die Verwertung durchführen lassen. Eine Rückgabepflicht an den Insolvenzverwalter besteht nicht. Dadurch entfallen für dieses Sicherungsgut auch die Kostenbeiträge und die Umsatzsteuer kann bei der Verwertung mit aufgerechnet werden.

Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.

Der Insolvenzverwalter benötigt zur Durchsetzung seines Verwertungsrechts den unmittelbaren Besitz, also die die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand. Gelingt es dem Spediteur unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben sein Pfandrecht rechtzeitig geltend zu machen, hat der Insolvenzverwalter das Nachsehen. Dann greift zugunsten des Spediteurs das Prioritätsprinzip. Die Verwertung des Speditionspfands durch den allgemein öffentlich bestellten Versteigerer führt bei höherem Verwertungserlös fast immer zu einer schnelleren Realisierung der Forderung und Auszahlung als durch Verkauf durch den Insolvenzverwalter.Lagerflächen sind nicht durch die Insolvenzverwaltung blockiert, sondern kurzfristig wieder frei.


Sicherungsrechte des Spediteurs:
Im Insolvenzfall werden Pfändungspfandrechte unwirksam. Aber die Sicherungsrechte bleiben dem Spediteur aber wertmäßig erhalten. Die in Pfand genommenen Gegenstände oder Rechte zählen dann zu den Absonderungen.

Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gemäß § 88 InsO keine Verwertungsbefugnis, wenn der Spediteur sein Pfandrecht einen Monat vor Antrag auf Insolvenzverfahren erworben hat.


Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters:
Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen worden war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Spediteur abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.

Hat der Insolvenzverwalter das Pfand im Besitz, zählt dieses zu den sogenannten Absonderungen. Er ist dann zur Verwertung des Pfands berechtigt.
  • Es steht ihm frei, wie und zu welchem Preis er verwertet. Er kann freihändig verwerten oder Dritte seiner Wahl mit der Verwertung beauftragen.
  • Der Insolvenzverwalter oder der von ihm Beauftragte ist nicht dazu verpflichtet, in einem geregelten Verwertungsverfahren den höchst bietenden Käufer zu ermitteln. Er kann an den Erstbesten oder ihm Genehmen zu jedem Preis verkaufen.
  • Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von mindestens 9 Prozent zzgl. 19 % Umsatzsteuer und weitere Pauschalen für die Verwertungskosten. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Folge: Lagerflächen sind erfahrungsgemäß lange blockiert. Für die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist ausschlaggebend, dass er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO).

Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Verwertung:
Befürchtungen der absonderungsberechtigten Spediteure, der Insolvenzverwalter könne sein Verwertungsrecht dazu missbrauchen, dass er untätig bleibt und den Verkauf nicht zügig betreibt, beugt die Insolvenzordnung durch die allgemeine Verwertungspflicht nach dem Berichtstermin (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Vermieter vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse fordern kann (§ 169InsO). Der Zinslauf endet mit der Auszahlung des Verwertungserlöses an den Spediteur.  Der Zinssatz richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn der Schuldner sich in Verzug befindet, können auch Verzugszinsen verlangt werden.


Bevor der Insolvenzverwalter das Pfand an einen Dritten veräußert, muss er dem absonderungsberechtigten Spediteur wie und zu welchem Preis der Gegenstand oder das Recht veräußert werden soll. Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der er ein Pfandrecht besitzt, freihändig verwerten.


Wichtig: Gemäß § 168 InsO hat der Spediteur hat nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht binnen einer Woche das Recht, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen oder nachweisen zu lassen. Dann hat der Insolvenzverwalter diese Möglichkeit wahrzunehmen oder den Spediteur so zu stellen, als wenn er die Möglichkeit wahrgenommen hätte.

Praxishinweis: Insolvenzverwaltern sehen den Nachweis der  bessere Verwertung durch den Spediteur eher ungern, denn dies passt häufig nicht in ihre Gesamtabwicklungsstrategie.

Wichtiger Hinweis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen:

  • Der Spediteur muss seine Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter sofort schriftlich geltend machen und dabei den Gegenstand oder das Recht, auf das sich das Absonderungsrecht bezieht, bezeichnen.

Weitere Hinweise zum Schutz des Spediteurs vor finanziellen Einbußen und Nachteilen:

  • Der Insolvenzverwalter darf gegenüber dem Spediteur keine "Aussonderungsgebühren" verlangen.
  • Der Spediteur ist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auskunftspflichtig. Er muss keine Dokumente herausgeben. Auch wenn von Seiten der Insolvenzverwaltungen oft Gegenteiliges behauptet wird. Die Insolvenzverwaltung befindet sich z.B. aufgrund chaotischer Buchhaltung des Schuldners oft in Beweisnot.
  • Gegenüber einer Verwertung von in Pfand genommenen Sachen durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer bedeutet dies in der Regel erhebliche Nachteile zulasten des Spediteurs. Das Verwertungsverfahren entzieht sich, insbesondere was die Verwertungskosten betrifft, dessen Kontrolle. Die Möglichkeit des Nachweises einer besseren Verwertungsmöglichkeit durch den Vermieter nach § 168 InsO erweist sich in der Praxis in den meisten Fällen als nicht umsetzbar - es zählt nicht zur Kernkompetenz des Spediteurs, in so knapp bemessener Frist Kaufinteressenten zu generieren.

Freigabe:  Der Insolvenzverwalter ist nicht gezwungen, von seinem Verwertungsrecht Gebrauch zu machen. Stattdessen kann er dem Gläubiger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Verwertung überlassen. Dies ist zweckmäßig, wenn der Gläubiger günstigere Verwertungsmöglichkeiten besitzt, etwa weil er einen mit der Verwertung von Pfandrechten gut eingeführten öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragen möchte. Es ist auch in diesem Fall ratsam, nicht auf die Privilegien der Pfandrechtsverwertung zu verzichten.

So können wir helfen:

  • Durch ein Pfandverwertungsgutachten können wir den Wert der Absonderungen feststellen woraus sich dann die Zinsen nach § 169InsO feststellen lassen.
  • Grundsätzlich gilt: Wir können Spediteuren bei der Realisierung ihrer Forderungen immer dann am besten helfen, wenn sie bei Zahlungsproblemen sofort handeln. Es ist das gute Recht des Spediteurs, dass er einen Verkauf des Pfands an der von der Insolvenzverwaltung vorgeschlagenen Käufer nicht hinnehmen muss. Weil es oft nicht in die Abwicklungsstrategie des Insolvenzverwalters passt, wird der Nachweis eines höher bietenden Käufers ungern gesehen. Wir verfügen über tausende von Kontakten zu Kaufinteressenten und können kurzfristig helfen durch einen FIRE SALE exklusiv einen höchstbietenden Käufer zu generieren. Vorrausetzung ist, dass uns Spediteure zeitnah einschalten. Spediteure können dabei nur gewinnen, denn es entstehen ihnen keine Kosten und der Verwertungserlös ist fast immer höher  als beim Verkauf durch die Insolvenzverwaltung.

Fazit:
Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter oft auf Ihr Verwertungsrecht verzichten, wenn sie feststellen, dass von Seiten des Spediteurs fundiertermaßen "Gegenwind aufkommt".

Vorteile

Der Gesetzgeber privilegiert den Verkauf von Pfändern über den Weg der öffentlichen Versteigerung. Diese Vorteile bringen den Gläubigern geldwerte Vorteile, ersparen Aufwand und vermeiden Streitfälle.

Bessere Verwertungserlöse: Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher werden durch die DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG pro-aktiv nationale und internationale Kaufinteressente identifiziert und generiert. Für den Gerichtsvollzieher ist die Verwertung von Pfändern nur eine von vielen Tätigkeiten. Für uns zählt die optimale Pfandverwertung zur Kernkompentenz.

Optimierung des Verkaufserlöses: Wir können kurzfristig den Kontakt zu tausenden von Kaufinteressenten herstellen. Der Zuschlag erfolgt nicht an den Erstbesten, sondern es wird wie vom Gesetzgeber gefordert im Interesse von Gläubiger und Schuldner derjenige Käufer ermittelt, der bereit ist den Höchstpreis zu bezahlen.

Keine Umsatzsteuer: Aufgrund des Surrogatsprinzips fällt für den Auftraggeber keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer ist vom umsatzsteuerpflichtigen Schuldner zu tragen.

Kein Verschleuderungsvorwurf: Die aktuelle Rechtssprechung bestätigt die Anerkennung der Schätzpreise des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers.

Gewährleistungsansprüche: sind ausgeschlossen.

Immer gutgläubiger Erwerb: Regressansprüche sind nach § 935 BGB (2) ausgeschlossen.

Vereinfachtes Verfahren: ohne langwieriges gerichtliches Mahn- und Klageverfahren

Schnell und kurzfristig: Es ist einezeitnahe Verwertung möglich, das bedeutet: in den meisten Fällen höhere Verwertungserlöse.

Neutralität im Verwertungsverfahren: als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteiger sind wir auf unsere Unabhängikeit im Verfahren vereidigt.

Streitvermeidung: Legale Verwertung nach den Bestimmungen des Pfandrechts.

Verschwiegenheit gegenüber Dritten: Verpflichtung der öffentlich bestellten, veredigten Versteigerer

Terminierte Verkaufsabwicklung.

Vermeidung langwieriger Verkaufsverhandlungen.

Absolute Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegenüber Gläubigern und eventuellen Drittanspruchsberechtigten.

Stornierungssicherer Verkauf: da kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, ist der Zuschlag ist sofort bindend.

Sichere Zahlung: Sofort fällige Barzahlung nach Zuschlag.

professionelle Durchführung: durch langjährige Erfahrung

Prioritätsprinzip: hohe Kosten eines Insolvenzverfahrens müssen bei rechtzeitiger Pfandverwertung nicht mitgetragen werden.

Keine Verkaufsrückabwicklung wegen Ansprüche von Marken oder Lizenzinhaber. Alle Sachen, die im Wege der öffentlichen Pfandrechtsverwertung verkauft wurden, dürfen über alle Vertriebskanäle weitervertrieben werden.

Forderungsrealisierung - einfach

Die Durchführung der Speditionspfandversteigerung ist für den Spediteur sehr einfach.

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG steht Ihnen hierbei als bewährter Partner zur Verfügung. Wir verfügen über tausende von Kontakten zu Kaufinteressenten. Wir führen die Versteigerungen vor Ort durch. Das vermeidet Lager- und Transportkosten.

Der Gesetzgeber privilegiert den Verkauf von Pfändern über den Weg der öffentlichen Versteigerung. Das bedeutet, dass für ihn die Haftung weitesgehend ausgeschlossen ist. Hervorzuheben ist, dass aufgrund des Surrogatsprinzips für den Spediteure der gesamte Verwertungserlös zum Ausgleich seiner Forderung zur Verfügung steht. Die Umsatzsteuer ist vom umsatzsteuerpflichtigen Schuldner abzuführen.

So können wir helfen
Bei Zahlungsproblemen können wir Spediteuren bei der rechtssicheren Realisierung ihrer Forderungen immer dann am besten unterstützen, wenn diese bei Zahlungsproblemen sofort handeln.

 

Adresse

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

office@deutsche-pfandverwertung.de

  

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