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Pfandrecht des
Hoteliers und Gastwirts

Gemäß § 704 BGB Pfandrecht des Hoteliers und Gastwirts


Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.

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Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

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