gemäß § 5 SchG Inhaberscheck
Die in anderen Länder übliche Praxis Inhaberschecks zu verpfänden, kommt in Deutschland kaum zur Anwendung.
Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte
Die in anderen Länder übliche Praxis Inhaberschecks zu verpfänden, kommt in Deutschland kaum zur Anwendung.
DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
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