gemäß § 18 Abs. 1 KAGG Investmentanteilschein
Investmentanteile können durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteiger im Wege des Freiverkaufs oder der Versteigerung veräußert werden.
Öffentliche Versteigerungen wegen vertraglicher Pfandrechte
Investmentanteile können durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteiger im Wege des Freiverkaufs oder der Versteigerung veräußert werden.
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