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gemäß § 1199 BGB Rentenschuldbrief

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

In der Praxis kommt diese Grundschuld als Leibrente zum Zwecke der Altersversorgung vor. In regelmäßigen Abständen ist eine festgelegte Geldsumme aus einem belasteten  Grundstück zu zahlen.
Auch in der Landwirtschaft kommt dieses Konstrukt zur Anwendung. Landwirten wird so ermöglicht ihre Gläubiger aus den laufenden Erträgen zu befriedigen.

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Ostermayer & Dr. Gold GbR
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