gemäß § 793 BGB Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Inhaberschuldverschreibungen sind Bankschuldverschreibungen, Sparkassenobligationen, Sparkassenbriefe, Sparbriefe, Namensschuldverschreibungen, öffentliche Anleihen, Industrierobligationen, Wandelanleihen, Zertifikate, Pfandbriefe, Industrieobligationen usw.
Die Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen sind emissionsfähige Unternehmen aus Handel, Industrie, Verkehr und dem Kreditwesen Sie wurden gemäß § 32 ff Börsengesetz zum regulierten Börsenhandel zugelassen.
Inhaberschuldverschreibung sind Wertpapiere mit der Forderungen gegen Emitteten verbrieft wird. Sie werden zur Übertragung als Inhaberpapiere ausgestellt. Jeder Inhaber darf vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen. Der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung wird auch deren Eigentümer vermutet. Gemäß § 935 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Schuldner an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss. Durch Vorlage der Urkunde wird die Leistungspflicht des Ausstellers ausgelöst. Nur wenn die Ausstellung der Urkunde ungültig ist oder sich Einwendungen (wie fehlende Fälligkeit) darf der Aussteller darf die Zahlung nur verweigern. Wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit haben Inhaberpapiere eine hohe Fungiblität. Gemäß § 793 BGB ist deren Rechtslage geregelt.Namentlich benannt wird der Besitzer dieser Urkunde nicht. Mit der Liberalisierung des Kapitalmarktes wurde 1990 die Genehmigungspflicht aufgehoben.
Schuldverschreibungen können im Wege der Versteigerung durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verkauft werden.