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Verwertung von Unternehmensanteilen

Die Durchführung der Verwertung von verpfändeten Unternehmensanteilen im Wege der öffentliche Versteigerung oder mittels Freiverkauf (bei Börsen gehandelten Anteilen) durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgt zeitnah und kostengünstig. Im Erb- oder Teilungsfall wird eine gerechte Lösung herbeigeführt. Auch die Verwertung von Unternehmensanteilen bei Auflösung von Erben- oder Bruchteilsgemeinschaften und wegen Kaduzierung oder Abandon wird durch den Versteigerer abgewickelt. Ferner ist die Einschaltung des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers bei drohender Insolvenz für Gläubiger eine interessante Problemlösung.
 

Warum Sie uns mit dem Verkauf von Unternehmensanteilen beauftragen sollten?

Unternehmensanteilen können über die sogenannte freiwilligen Versteigerung und müssen bei verpfändeten Gesellschaftsanteilen über den Weg der öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Die freiwillige Versteigerung ermöglicht den höchstbietenden Käufer zu ermitteln. Auch bei börslich gehandelten Aktien gibt es Käufer, die es vorziehen Aktienkäufe außerbörslich zu tätigen und auch bereit sind einen etwas höheren Betrag als den ermittelten Kurs zu bezahlen. Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer ist es uns erlaubt Aktien, Unternehmensanteile und sonstige Rechte durch Freiverkauf oder Versteigerung für Dritte zu verkaufen.

Bei der Verwertung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen gewinnt das vertragliche und gesetzliche Pfandrecht zunehmend an Bedeutung. Seit einiger Zeit spielen bei der Forderungsbesicherung und Restrukturierung die Verpfändung von Unternehmensanteilen eine immer größer werdende Rolle. Sie ermöglichen dem Pfandgläubiger eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche bei gleichzeitigem Erhalt des Unternehmens.

Auf Vorteil bedachten Gläubigern ermöglicht die Pfandverwertung von Unternehmensanteilen bei der Umsetzung oft die Chance die Hebelwirkung zwischen Eintrittspreis und Nominalwert richtig anzuwenden. Die gesetzliche Regelung nach § 1239 BGB eröffnet dem Gläubiger die Gelegenheit, im Pfandverwertungsprozess die Anteile, (z. B. über eine New-Co.) selbst zu erwerben und diese mit den Forderungen gegen das Schuldnerunternehmen selbst zu bezahlen. Eine eventuell darüber hinaus noch offene Forderung bleibt weiterhin bestehen und könnte in einem eventuell anstehenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Bei richtiger Gestaltung verliert der Pfandgläubiger auch bei zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz des Pfandgebers nicht sein Verwertungsrecht und erhält sich so alle Handlungsoptionen.

Die Durchführung der Pfandverwertung erfolgt grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen sind hoheitliche Akte und dürfen nach Legaldefinition § 383 BGB nur von dazu bevollmächtigten Personen durchgeführt werden. Bei der Verwertung von Unternehmensanteilen sind dazu allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Notare und Gerichtsvollzieher berechtigt. Diese werden zu unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen tätig.

Da es sich bei Pfandrechtsverwertungen um sogenannte Notverkäufe handelt, bei denen auch immer die Rechte des Schuldners zu berücksichtigen sind, sollte zu Beginn des Verwertungsverfahrens überprüft werden, zu welchen Konditionen, nachfolgend dargestellt, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen ist.

Bei der rechtssicheren Abwicklung der Versteigerung sind genaue Kenntnisse über den Ablauf sowie der dazu notwendigen Verträge eine zwingende Voraussetzung. Aufgrund erfolgreich durchgeführter Verwertungen verfügen wir über das Know-how.

Die Erfahrung zeigt, dass beim Verwerten von Unternehmensanteilen das Erzielen eines bestmöglichen Verwertungsergebnisses nicht allein auf das Schalten von Pflichtanzeigen und den reinen Versteigerungsvorgang zu reduzieren ist. Die eigentliche Herausforderung stellt das Identifizieren und aktive Generieren von geeigneten Finanzinvestoren dar. Dazu sind nationale und internationale Verbindungen sowie fundierte kaufmännische Kenntnisse und einschlägige Berufserfahrung unerlässlich, wie es durch unser Team gewährleistet ist.
 

Wir führen durch:

Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen (226 Abs. 3 AktG).

Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG.

§ 23 GmbHG Versteigerung des Geschäftsanteils

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängen nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

Freiwillige Versteigerung von Unternehmensanteilen

Der Verkauf von Unternehmensanteilen wie z.B. Aktien, GmbH oder KG-anteilen ermöglicht mituntere bessere Erlöse als die Verwertung über die üblichen Handelsplätze.

Debt-to-Equity Swap

Share-Deals spielen eine immer größere Rolle. Gläubiger können auch gegen ihren Willen dazu gezwungen werden dass Ihre Forderungen in Anteile (Debt-to-Equity) gewandelt werden. Gläubiger haben in der Regel kein Interesse Anteilseigner zu werden. Wir bieten durch den Verkauf der Anteile über den Weg der Versteigerung den gewünschten Exit.

Aus der Insolvenz

Es bringt Vorteile Unternehmensanteile aus der Insolvenz heraus zu erwerben. Der Käufer muss dann weder für nicht für bereits bestehende Steuerverpflichtungen der insolventen Firma noch für sonstige handelsrechtlichen Haftung einstehen. Der Verkauf so geregelt werden, dass sämtliche Altverbindlichkeiten beim insolventen Unternehmensträger bleiben.

Der freihändige Verkauf von Unternehmensanteilen kann im Insolvenzverfahren auch durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer erfolgen.

Der Insolvenzverwalter muss das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen. Wenn er bei der Verwertung den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer einschaltet ist dies aufgrund des Surrogatsprinzips rechtswirksam belegt. Eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuss muss vom Insolvenzverwalter nicht eingeholt werden, denn die Kontrolle ist durch die öffentliche Versteigerung sicher-gestellt, weil der allgemein öffentlich bestellte Versteigerer darauf vereidigt ist, seine Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Abandonrecht (Preisgaberecht) § 27 GmbHG

Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.

Danach kann sich der Gesellschafter bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung des eingeforderten Nachschusses dadurch befreien, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Verkauf des Geschäftsanteils hat durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen

Kaduzierung § 21 GmbHG und (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer § 64 AktG)

1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Auseinandersetzung § 2042 BGB

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen ), soweit nicht testamentarisch die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, oder Gründe für einen Aufschub vorliegen. Kommt eine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung nicht zustande, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

Aufhebung des Gesamtnachlasses § 1922 BGB

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Verpfändung § 1293 BGB an Inhaberpapieren

Die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten auch für das Pfandrecht an Inhaberpapieren.


  Alternativen zu Gerichtsvollzieher oder Notar

Unternehmensanteile können alternativ über die sogenannte freiwillige Versteigerung verkauft werden. Hingegen ist bei verpfändeten Gesellschaftsanteilen die Verwertung über den Weg der öffentlichen Versteigerung zwingend.

Die freiwillige Versteigerung ermöglicht die Ermittlung des höchstbietenden Käufers. Auch bei börslich gehandelten Aktien gibt es Käufer, die es vorziehen, Aktienkäufe außerbörslich zu tätigen und deshalb bereit sind, einen etwas höheren Betrag als den ermittelten Kurs zu bezahlen. Dem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist es erlaubt, Aktien, Unternehmensanteile und sonstige Rechte durch Freiverkauf oder Versteigerung für Dritte zu verkaufen und übernimmt deshalb auch den Verkauf über die freiwillige Versteigerung.

Bei der Verwertung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen gewinnt das vertragliche und gesetzliche Pfandrecht zunehmend an Bedeutung. Seit einiger Zeit spielt bei der Forderungsbesicherung und  der Restrukturierung die Verpfändung von Unternehmensanteilen eine immer größere Rolle. Dieses Vorgehen ermöglicht dem Pfandgläubiger eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche bei gleichzeitigem Erhalt des Unternehmens.

Die Durchführung der Pfandverwertung erfolgt grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen sind hoheitliche Akte und dürfen nach Legaldefinition § 383 BGB nur von dazu bevollmächtigten Personen durchgeführt werden. Bei der Verwertung von Unternehmensanteilen sind dazu allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Notare und Gerichtsvollzieher berechtigt. Diese werden zu unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen tätig. Da es sich bei Pfandrechtsverwertungen um sogenannte Notverkäufe handelt, bei denen auch die Rechte des Schuldners zu berücksichtigen sind, sollte zu Beginn des Verwertungsverfahrens überprüft werden, zu welchen Konditionen das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen ist.

Bei der rechtssicheren Abwicklung der Versteigerung sind genaue Kenntnisse über ihren Ablauf sowie das Vorhandensein aller notwendigen Verträge eine zwingende Voraussetzung. Aufgrund erfolgreich durchgeführter Verwertungen verfügen die Versteigerer der DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG über das erforderliche Know-how. Die Erfahrung zeigt, dass beim Verwerten von Unternehmensanteilen das Erzielen eines bestmöglichen Verwertungsergebnisses nicht allein auf das Schalten von Pflichtanzeigen und den reinen Versteigerungsvorgang zu reduzieren ist. Die eigentliche Herausforderung stellt das Identifizieren und aktive Generieren von geeigneten Finanzinvestoren dar. Dazu sind nationale und internationale Verbindungen sowie fundierte kaufmännische Kenntnisse und Berufserfahrung unerlässlich, wie es durch unser Team gewährleistet ist.

Bei der Beauftragung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers ergeben sich institutionell begründete Vorteile gegenüber einer Verwertung durch Notare oder Gerichtsvollzieher.

Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer arbeitet bei der Verwertung von Unternehmensanteilen nach den Bedingungen der Versteigererverordnung (VerstV). Er kalkuliert eine Versteigerung unter kaufmännischen Gesichtspunkten. Weiterhin unterliegt er keiner Gebührenordnung, aber er ist verpflichtet, die Versteigerung zu angemessenen Kosten durchzuführen. Neben einer Verwertungspauschale erhält der Versteigerer regelmäßig einen prozentualen Anteil am Versteigerungserlös als Vergütung. Aufgrund dieses Eigeninteresses bedarf es keiner weiteren Durchführungsbestimmungen nach ZPO. Nach § 6 Abs. 1 VerstV hat der Versteigerer die Versteigerung gemäß § 1237 BGB  bekannt zu machen. Da demzufolge ohne Mindestpreis versteigert wird, kann die Versteigerung beim ersten Termin abgeschlossen werden.

Das Erstellen eines Gutachtens oder einer Due Diligence ist nicht erforderlich. Der auf Unternehmensanteilsverwertung spezialisierte öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer verfügt üblicherweise über das notwendige Vertragswerk, um die Verwertung von Unternehmensanteilen rechtssicher abwickeln zu können. Notare und Gerichtsvollzieher haben viele Aufgaben zu übernehmen. Für sie ist die Durchführung einer Versteigerung eine Sondersituation. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer verfügt aufgrund seiner professionellen Spezialisierung bereits über Kontakte zu Kaufinteressenten und das Know-how, wie am besten Bieter zu generieren sind. Seine Beauftragung stellt sicher, dass die Verwertung von Unternehmensanteilen weisungsfrei, unparteiisch und unter der Beachtung der Rechte aller Beteiligten bestmöglich und zu angemessenen Kosten durchgeführt wird. Deshalb besteht Rechtssicherheit für alle Beteiligten.


 Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher

Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen durch den Gerichtsvollzieher ist in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher der GVGA und der Zivilprozessordnung ZPO geregelt. Gerichtsvollzieher sind nach den Regularien der Zivilprozessordnung tätig. Bei eingehender Betrachtung ist festzustellen, dass die Verwertung durch den Gerichtsvollzieher nicht zum Billigtarif zu haben ist. Größter Kostentreiber ist die Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher zunächst ein Gutachten über den Wert der Unternehmensanteile erstellen lassen muss, in der Regel durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen. Gemäß  § 817a ZPO Mindestgebot (1) darf  der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der Faktor Zeit. Die Erstellung eines solchen Gutachtens setzt eine Unternehmensbewertung voraus. Der Zugang zu den relevanten unternehmensinternen Informationen ist kurzfristig kaum möglich.
 

  Versteigerung durch den Notar

Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen durch den Notar wird ebenfalls nach der Zivilprozessordnung ZPO durchgeführt.

Wie der Gerichtsvollzieher muss auch der Notar zunächst eine Due Diligence zur Ermittlung des Unternehmenswerts erstellen lassen. Notare werden im Falle einer öffentlichen Versteigerung durch Beauftragung der anwaltlichen Gläubigervertretung tätig. Der Gläubigeranwalt trägt dafür Sorge, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erstellt den Versteigerungsvertrag, die Versteigerungsbedingungen und sorgt für den Datenraum und die Besichtigung, ebenso für sämtliche gesetzlich vorgegebenen Bekanntmachungen und die Durchführung aller weiteren Regularien. Diese Leistungen werden entweder nach Anwaltsgebührenordnung berechnet oder üblicherweise auf Basis eines vereinbarten Stundenhonorars. Die mit Gesellschaftsrecht  befassten Kanzleien berechnen in der Regel Stundenhonorare ab 500 Euro.

Notare sehen ihre Kernkompetenz in der Protokollierung von Verträgen, Urkunden und Übertragungen. Weder ein Notariat noch eine Anwaltskanzlei ist auf das pro-aktive Identifizieren und Generieren von Finanzinvestoren eingerichtet. § 1237 Satz 1 BGB gibt aber vor, dass eine Pfandrechtsversteigerung öffentlich bekannt gemacht werden muss. Bei der Auslegung eines Gesetzes ist zu berücksichtigen, welche Funktion es zum Zeitpunkt der Anwendung haben kann (BVerfG 34, 238). Die öffentliche Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, dass eine möglichst große Anzahl Bieter in der Versteigerung erscheinen und mitbieten. Eine Minimalbewerbung, lediglich durch die Schaltung von Anzeigen in Druckmedien, genügt bei der Vielzahl der heutzutage genutzten Kommunikationskanäle, demzufolge nicht. Wird aber gegen die Vorschriften zur angemessenen öffentlichen Bekanntmachung verstoßen, ergibt sich die Rechtsfolge nach § 1243 BGB, dass die Versteigerung ungültig ist.

Wie der Gerichtsvollzieher unterliegt der Notar der Vorschrift des Mindestgebots. Bei der Versteigerung dürfen Unternehmensanteile beim ersten Versteigerungstermin vom Notar nicht unter 50 % des Werts gemäß § 817a ZPO Mindestgebot zuschlagen werden.

Adresse

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
Ostermayer & Dr. Gold GbR
Bierhäuslweg 9, D-83623 Dietramszell

office@deutsche-pfandverwertung.de

  

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