Pfandrechtsverwertung aufgrund ZPO
Gerichtsvollzieher sind ausschließlich in ihrem zugeteilten Bezirk tätig und haben viele unterschiedliche Aufgaben zu übernehmen. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen macht nur einen kleinen Teil ihrer Tätigkeit aus. Die kurzfristige und bestmögliche Verwertung von durch ihn aufgrund Urteils gepfändeter Gegenstände ist vor Ort nicht immer möglich. Es beginnt schon damit, dass der Gerichtsvollzieher wegen des Kostengeringhaltungsgebots nicht in der Lage ist, den Pfandgegenstand angemessen zu bewerben. Demgegenüber ist die nationale und internationale Generierung von Kaufinteressenten und die Durchführung von Pfandverwertungen die eindeutige Kernkompetenz des öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers. Das Vollstreckungsgericht bewilligt auf Antrag des Gläubigers die Versteigerung durch eine andere Person (den Versteigerer). Der Antrag muss vom Gläubiger gestellt werden.