Pfandrechte des Düngemittellieferanten
Gemäß § 1 DÜMSichG hat der Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln ein gesetzliches Pfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten.
Pfandrechte des
Düngemittellieferanten
Gemäß § 1 DÜMSichG hat der Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln ein gesetzliches Pfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten.
DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG
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