Vorträge und Seminare
Unternehmen und Verbänden bieten wir Vorträge und Seminare über die Möglichkeiten und Vorteile bei der Nutzung von Pfandrechten sowie über die praktische Umsetzung von Pfandrechtsverwertungen an. Für Kongresse und Messen können Sie uns als Keynote-Speaker buchen.
Liquidationen
Wir führen die komplette Liquidation von Unternehmen und Nachlässen vor Ort im Objekt durch. Das vermeidet Lager- und Transportkosten. Wir versteigern in Gesamtheit. Der Käufer erhält mit dem Zuschlag die Auflage der besenreinen Beräumung. Gegenstände wie Kunstwerke, Antiquitäten, Musikinstrumente, KFZ, Schmuck, Uhren, originale Designer-Möbel, Porzellan, Massiv-Silbergerät, Sammlungen, Briefmarken, Münzen, Bücher, Wertpapiere, und Maschinen aber nur sofern diese tatsächlich hochwertig, wertvoll oder bedeutend sind werden gesondert an einem geeigneten anderen Ort verwertet.
Wir verfügen über tausende von Kontakten zu Kaufinteressenten. Die Durchführung der Versteigerung ist für den Auftraggebner sehr einfach. Wir stehen Ihnen hierbei als bewährter Partner zur Verfügung.
Absonderung und Verwertung
Im Insolvenzfall werden Pfändungspfandrechte unwirksam. Die Sicherungsrechte bleiben dem Gläubiger aber wertmäßig erhalten. Die in Pfand genommenen Gegenstände oder Rechte zählen dann zu den Absonderungen. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gemäß § 88 InsO die Verwertungsbefugnis, wenn der Gläubiger sein Pfandrecht nicht einen Monat vor Antrag auf Insolvenzverfahren erworben hat. Für das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass er den Besitz im Antragsverfahren in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter erworben hat und dass ein Veräußerungsverbot erlassen war. Von diesem Zeitpunkt an kann er eine Herausgabe an den Gläubiger abwehren. Er muss den Besitz aber tatsächlich übernommen haben. Der mittelbare Besitz des Verwalters reicht für ein Verwertungsrecht nicht aus.
Der Gläubiger muss seine Absonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend machen und dabei den Gegenstand oder das Recht, auf das sich das Absonderungsrecht bezieht, bezeichnen.
Der Insolvenzverwalter darf gegenüber dem Gläubiger keine “Aussonderungsgebühren” verlangen. Der Gläubiger ist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auskunftspflichtig. Er muss keine Dokumente herausgeben. Auch wenn von Seiten der Insolvenzverwaltung mitunter Gegenteiliges behauptet wird. Die Insolvenzverwaltung befindet sich z.B. aufgrund chaotischer Buchhaltung des Schuldners oft in Beweisnot.
Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache an der er ein Pfandrecht besitzt freihändig verwerten. Bevor er das Pfand an einen Dritten veräußert, muss er dem absonderungsberechtigten Gläubiger wie und zu welchem Preis der Gegenstand oder das Recht veräußert werden soll.
Der Gläubiger hat binnen einer Woche das Recht eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen oder nachweisen zu lassen. Dann hat der Insolvenzverwalter diese Möglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, als wenn er die Möglichkeit wahrgenommen hätte.
Hinweis aus der Praxis: Insolvenzverwalter verwerten mitunter ohne weitere Gespräche mit den absonderungsberechtigten Gläubigern. Wenn der Gläubiger, z. B. durch Pfandverwertungsgutachten belegen kann, dass ein höherer Verwertungserlös möglich gewesen wäre, so kann der Insolvenzverwalter schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Der Insolvenzverwalter erhält aus dem Verwertungserlös eine Pauschale von mindestens 9 Prozent zzgl. 19 % Umsatzsteuer und weitere Pauschalen für die Verwertungskosten. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger als die Pauschalen, sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Es steht dem Insolvenzverwalter frei, Dritte mit der Verwertung zu beauftragen.
Befürchtungen des absonderungsberechtigten Gläubigers, der Insolvenzverwalter könne sein Verwertungsrecht dazu missbrauchen, dass er untätig bleibt und den Verkauf nicht zügig betreibt, beugt die Insolvenzordnung durch die allgemeine Verwertungspflicht nach dem Berichtstermin (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse fordern kann (§ 169InsO). Der Zinslauf endet mit der Auszahlung des Verwertungserlöses an den Gläubiger. Der Zinssatz richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn der Insolvenzverwater sich in Verzug befindet, können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Freigabe: Der Insolvenzverwalter ist nicht gezwungen, von seinem Verwertungsrecht Gebrauch zu machen. Stattdessen kann er dem Gläubiger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Verwertung überlassen. Dies ist zweckmäßig, wenn der Gläubiger günstigere Verwertungsmöglichkeiten besitzt, etwa weil er einen mit der Verwertung von Pfandrechten gut eingeführten öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer beauftragt.
Kostenbeteiligung des Gläubigers: Die Verwertung von Sicherungsgut ist im Insolvenzfall mit Kosten verbunden, die den Erlös schmälern. Sie entfallen auf die Feststellung, welche Gegenstände dem jeweiligen Sicherungsvertrag unterliegen, auf die Erhaltung des Sicherungsguts bis zur Verwertung und auf die Verwertung selbst. Hat der Verwalter dem Vermieter die Verwertung des Gegenstandes oder der Forderung überlassen, so sind 4% des Erlöses für die Kosten der Feststellung, 19 % des Erlöses für die Umsatzsteuer, sofern durch die Verwertung solche zu Lasten der Masse ausgelöst wird, an die Masse abzuführen.
Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter gegenüber einer Verwertung durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer bedeutet in der Regel erhebliche finanzielle Nachteile zulasten des Gläubigers. Das Verwertungsverfahren entzieht sich, insbesondere was die Verwertungskosten betrifft, dessen Kontrolle. In der Regel zählt es nicht zur Kernkompetenz des Gläubigers, in der knapp bemessenen Frist von einer Woche einen höchstbietenden Kaufinteressenten zu generieren. Wir verfügen über Kontakte zu tausenden von Kaufinteressenten und können kurzfristig Abnehmer generieren. Der Gläubiger sollte diese Chance zumindest wahrnehmen, denn es entstehen im ihm keine Kosten.
Bei Insolvenzfällen werden wir von pfandberechtigten Gläubigern oft gefragt, ob wir noch kurzfristig helfen können, ihre Pfandrechte zu realisieren. Leider ist dann “das Kind zumeist schon in den Brunnen gefallen” und das Pfand befindet sich im Insolvenzbeschlag. Dann wird z.B. die Umsatzsteuer in Höhe von 19% fällig, die bei einer vorinsolvenzlichen Verwertung nicht durch den Gläubiger zu entrichten gewesen wäre. Wir können Gläubigern bei der Realisierung ihrer Forderungen immer dann am besten helfen, wenn sie bei Zahlungsproblemen sofort handeln.
Schuldnerrechte
Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteiger sind wir auf unsere Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt. Wir sind verpflichtet, sowohl die Rechte des Gläubígers, als auch die Rechte des Schuldner zu wahren.
Die Besitzer von Pfandrechten sind privilegiert, denn sie müssen bei Zahlungsausfall nicht über den üblichen Rechtsweg das Mahn‑, Klage- oder Insolvenzverfahren beschreiten. Sie können bei der Forderungsrealisierung ein vereinfachtes Verfahren anwenden bei dem die Verwertung des Pfandes n i c h t davon abhängig, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat.
Die Durchführung des Verfahrens ist dadurch kostengünstiger und wird erheblich beschleunigt. Das ist im Interesse von Gläubiger und Schuldner. Weil aber hierbei die Rechte des Schuldners nicht durch ein Gerichtsverfahren überprüft werden, schreibt der Gesetzgeber bei der Verwertung als Kontrollinstanz ein nach BGB, HGB, ZPO, Zwangsverwaltungsgesetz, Pfandleihverordnung, GmbHGB, AktG und Versteigererverordnung geregeltes Verfahren vor.
Wer auf der einen Seite in Sachen Pfandrecht die besonderen Privilegien, die ihm der Gesetzgeber ermöglicht in Anspruch nimmt, der ist konsequenterweise dazu verpflichtet die verbundenen Obliegenheiten einzuhalten.
Eine Pfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt und darf nur von dazu befugten Personen wie den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteiger durchgeführt werden. Als Schuldner müssen Sie einen eigenhändigen Verkauf des Pfands durch den Gläubiger mit Aufrechnung auf Ihre Verbindlichkeiten nicht hinnehmen. Es ist Ihr gutes Recht, dass für das Pfand durch eine unabhängige Instanz der höchstbietende Käufer im Wege der öffentlichen Versteigerung oder Freiverkauf ermittelt wird.
Grundsätzlich ist zu beachten: Ein in Pfand genommener Gegenstand ist n i c h t Eigentum des Gläubigers! Vgl. § 1244 BGB Rechtswidrige Veräußerung (1): Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2 BGB, des § 1235 BGB, des § 1237 Satz 1 BGB oder des § 1240 BGB verstoßen wird.
Der Gesetzgeber und die Gerichte lassen bei der Pfandrechtsverwertung keine Abkürzungen offen. Wer gegen die rechtlichen Bestimmungen verstößt, kann -
zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht werden; vgl. BGH-Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09 u n d
- strafrechtlich nach § 246 StGB wegen Unterschlagung belangt werden; vgl., anstatt vieler: Urteil des OLG Hamm vom 8. Juli 2013, Az. 5 U 111/12.
Zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und Freihandverkäufen sind befugt:
a) Notare (§ 20 Abs. 3 BNotO) mit der Einschränkung: Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlasst ist.) Anmerkung: Eine pro-aktive Vermarktung von Versteigerungsgütern durch den Notar findet in der Regel nicht statt, denn eine Vertriebstätigkeit zählt nicht zu dessen Kernkompetenzen. Ein optimaler Verwertungserlös ist deshalb eher nicht zu erwarten.
b) Gerichtsvollzieher (§ 237 GVGA) mit der Einschränkung: nach § 249 GVGA Absatz (3) 1 muss der Gerichtsvollzieher den Auftrag ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat.) Anmerkung: Der Gerichtsvollzieher ist nur in seinem Bezirk tätig. Die Durchführung von Versteigerungen ist eine von vielen Aufgaben. Eine überregionale Vermarktung zählt nicht zu seinen Kernkompetenzen. Auch hier ist ein optimaler Verwertungserlös eher nicht zu erwarten.
c) öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (Legaldefinition nach 383 BGB) mit der Einschränkung: Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. für Kunst oder Briefmarken) öffentlich bestellt, dann darf er nur in dem so sachlich beschränkten Umfang tätig werden. Anmerkung: Der Versteigerer generiert pro-aktiv- national und international- Kaufinteressenten. Seine Honorierung erfolgt nicht nach einer Gebührenordnung sondern bemisst sich zum Großteil am Versteigerungserlös. Es ist in seinem Interesse möglichst viele Kauflustige davon zu überzeugen sich an der Versteigerung zu beteiliegen.
Werden andere Personen beauftragt, liegt keine Versteigerung im Sinne § 383 BGB vor! Ferner: Ein Verkauf von Pfändern über Ebay und andere Versteigerungsplattformen im Internet ist k e i n e öffentliche Versteigerung im Sinne des Gesetzes!
Falls Sie über keine Mittel oder Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, ist die für Ihren Wohnort zuständige Anwaltskammer gerne bereit, Ihnen einen geeigneten Rechtsanwalt zu benennen.
Zu Ihrer Information: Im Falle unrechtmäßig durchgeführten Pfandverwertung erstellen wir als Sachverständiger Gutachter Pfandrechtsverwertungsgutachten und können den möglichen Erlös feststellen, den der Verkauf des Pfandes erbracht hätte, wenn rechtmäßig verwertet worden wäre.
Öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer
Öffentliche Versteigerungen oder Freihandverkäufe sind ein hoheitlicher Akt und werden in einem geregelten Verfahren durchgeführt. Hierfür stehen allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung, denn Sie sind zur Verwertung aller vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechte berechtigt. Das ist so, weil der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsguts keinen Einfluss auf Preis und Mindestgebot nehmen kann. Er muss sich auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Versteigerers verlassen können. Der Versteigerer ist darauf vereidigt, seine Aufgabe gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen. Das bedeutet, er ist verpflichtet die Bewertung und Verwertungen unter Beachtung der Rechte aller Beteiligten zu angemessenen Kosten durchzuführen. Es ist ihm, seinen Angestellten oder nächsten Verwandten nicht erlaubt, sich an der Versteigerung zu beteiligen. Der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist gegenüber Dritten über die bei Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse zu Stillschweigen verpflichtet.
Besonderheiten der öffentlichen Versteigerung
Das OLG Köln geht von der Zuverlässigkeit der Schätzung des von einem allgemein, öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers betriebenen Auktionshauses aus. Dieses Urteil ist für Praxis bei der Bewertung von Sicherungsgütern relevant. Schätzungen von Auktionshäusern sind in der Regel erheblich günstiger zu bekommen als ausführliche Sachverständigengutachten. Laut einem BGH-Urteil vom 09.11.2005 kann der allgemein öffentlich, bestellte, vereidigte Versteigerer jegliche Gewährleistung für alle Sachen ausschließen, die im Wege der durch ihn durchgeführten öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Im Normalfall gilt der zwingende Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, d.h. der Käufer kann nicht Eigentümer von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen werden. Laut § 935 Abs. 2 BGB sind alle Sachen, die im Wege der öffentlichen Versteigerung gekauft wurden, gutgläubig erworben.
Öffentliche Versteigerung
Die öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf von Pfändern sind ein hoheitlicher Akt in einem nach BGB, HGB, GmbHG, AktG, Gewerbeordnung und Versteigererverordnung geregelten Verfahren durchzuführen.
Die Versteigerung erfolgt nach dem Surrogatsprinzip, das bedeutet es wird Sachwert in Geldwert gewandelt. Es wird der für den Versteigerungsort und Zeitpunkt der Marktwert im Wege der öffentlichen Versteigerung ermittelt. Die Öffentlichkeit muss hergestellt sein. Der Versteigerer hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 VerstV. öffentlich bekannt zu machen. Der Versteigerungsort muss ausreichend sein.
Vor der Versteigerung muss allen Kaufinteressenten Gelegenheit gegen werden sich über die zur Versteigung anstehenden Gegenstände oder Rechte zu informieren.
Der Kreis der Käufer ist unbeschränkt. Bis auf den Versteigerer, seine Angestellten, Gehilfen und direkten Verwandten, hat jede, nach deutschem Recht voll geschäftsfähigen Person, das Recht sich an der Versteigerung zu beteiliegen. Das gilt insbesondere für Schuldner und Gläubiger.
Zur Durchführung von öffentlichen Versteigerungen und Freihandverkäufen sind mit der Novellierung des § 383 BGB die öffentlichen Versteigerer an erster Stelle genannt. In Ausnahmefällen führen mit Einschränkung Gerichtsvollzieher oder Notare Pfandrechtsverwertungen durch. In der Praxis lehnen diese in der Regel ab.
a) Notare (§ 20 Abs. 3 BNotO) mit der Einschränkung: Der Notar darf nur dann eine öffentliche Versteigerung durchführen, wenn er eine Beurkundung in diesem Fall erstellt.
b) Gerichtsvollzieher (§ 237 GVGA — nur in seinem lokalen Bezirk. Mit der Einschränkung: Nach § 249 GVGA Absatz (3) 1 muss der Gerichtsvollzieher den Auftrag ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat.) Anmerkung: Der Gerichtsvollzieher ist nur in seinem Bezirk tätig. Die Durchführung von Versteigerungen ist eine von vielen Aufgaben. Eine überregionale Vermarktung zählt nicht zu seinen Kernkompetenzen. Auch hier ist ein optimaler Verwertungserlös eher nicht zu erwarten.
c) öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (Legaldefinition nach § 383 BGB). Mit der Einschränkung: Ist der Versteigerer nur für bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. für Kunst oder Briefmarken) öffentlich bestellt, dann darf er nur in dem so sachlich beschränkten Umfang tätig werden. Die Kernkompetenz des allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigeres ist die Verwertung von Gegenständen und Rechten aller Art aus Pfand und Insolvenz. Anmerkung: Der Versteigerer generiert pro-aktiv national und international Kaufinteressenten. Seine Honorierung erfolgt nicht nach einer Gebührenordnung sondern bemisst sich zum Großteil am Versteigerungserlös. Es ist in seinem Interesse, möglichst viele Kauflustige davon zu überzeugen, sich an der Versteigerung zu beteiliegen.