FAQ Sons­ti­ges

Unter­neh­men und Ver­bän­den bie­ten wir Vor­trä­ge und Semi­na­re über die Mög­lich­kei­ten und Vor­tei­le bei der Nut­zung von Pfand­rech­ten sowie über die prak­ti­sche Umset­zung von Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen an. Für Kon­gres­se und Mes­sen kön­nen Sie uns als Key­note-Spea­k­er buchen.

Wir füh­ren die kom­plet­te Liqui­da­ti­on von Unter­neh­men und Nach­läs­sen vor Ort im Objekt durch. Das ver­mei­det Lager- und Trans­port­kos­ten. Wir ver­stei­gern in Gesamt­heit. Der Käu­fer erhält mit dem Zuschlag die Auf­la­ge der besen­rei­nen Beräu­mung. Gegen­stän­de wie Kunst­wer­ke, Anti­qui­tä­ten, Musik­in­stru­men­te, KFZ, Schmuck, Uhren, ori­gi­na­le Desi­gner-Möbel, Por­zel­lan, Mas­siv-Sil­ber­ge­rät, Samm­lun­gen, Brief­mar­ken, Mün­zen, Bücher, Wert­pa­pie­re, und Maschi­nen aber nur sofern die­se tat­säch­lich hoch­wer­tig, wert­voll oder bedeu­tend sind wer­den geson­dert an einem geeig­ne­ten ande­ren Ort ver­wer­tet.

Wir ver­fü­gen über tau­sen­de von Kon­tak­ten zu Kauf­in­ter­es­sen­ten. Die Durch­füh­rung der Ver­stei­ge­rung ist für den Auf­trag­geb­ner sehr ein­fach. Wir ste­hen Ihnen hier­bei als bewähr­ter Part­ner zur Ver­fü­gung.

Im Insol­venz­fall wer­den Pfän­dungs­pfand­rech­te unwirk­sam. Die Siche­rungs­rech­te blei­ben dem Gläu­bi­ger aber wert­mä­ßig erhal­ten. Die in Pfand genom­me­nen Gegen­stän­de oder Rech­te zäh­len dann zu den Abson­de­run­gen. Grund­sätz­lich hat der Insol­venz­ver­wal­ter gemäß § 88 InsO die Ver­wer­tungs­be­fug­nis, wenn der Gläu­bi­ger sein Pfand­recht nicht einen Monat vor Antrag auf Insol­venz­ver­fah­ren erwor­ben hat. Für das Ver­wer­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters ist es aus­rei­chend, dass er den Besitz im Antrags­ver­fah­ren in sei­ner Eigen­schaft als vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter erwor­ben hat und dass ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot erlas­sen war. Von die­sem Zeit­punkt an kann er eine Her­aus­ga­be an den Gläu­bi­ger abweh­ren. Er muss den Besitz aber tat­säch­lich über­nom­men haben. Der mit­tel­ba­re Besitz des Ver­wal­ters reicht für ein Ver­wer­tungs­recht nicht aus.

Der Gläu­bi­ger muss sei­ne Abson­de­rungs­rech­te gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter schrift­lich gel­tend machen und dabei den Gegen­stand oder das Recht, auf das sich das Abson­de­rungs­recht bezieht, bezeich­nen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter darf gegen­über dem Gläu­bi­ger kei­ne “Aus­son­de­rungs­ge­büh­ren” ver­lan­gen. Der Gläu­bi­ger ist gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­kunfts­pflich­tig. Er muss kei­ne Doku­men­te her­aus­ge­ben. Auch wenn von Sei­ten der Insol­venz­ver­wal­tung mit­un­ter Gegen­tei­li­ges behaup­tet wird. Die Insol­venz­ver­wal­tung befin­det sich z.B. auf­grund chao­ti­scher Buch­hal­tung des Schuld­ners oft in Beweis­not.

Der Insol­venz­ver­wal­ter darf eine beweg­li­che Sache an der er ein Pfand­recht besitzt frei­hän­dig ver­wer­ten. Bevor er das Pfand an einen Drit­ten ver­äu­ßert, muss er dem abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­ger wie und zu wel­chem Preis der Gegen­stand oder das Recht ver­äu­ßert wer­den soll.

Der Gläu­bi­ger hat bin­nen einer Woche das Recht eine güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­keit nach­zu­wei­sen oder nach­wei­sen zu las­sen. Dann hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Mög­lich­keit wahr­zu­neh­men oder den Gläu­bi­ger so zu stel­len, als wenn er die Mög­lich­keit wahr­ge­nom­men hät­te.

Hin­weis aus der Pra­xis: Insol­venz­ver­wal­ter ver­wer­ten mit­un­ter ohne wei­te­re Gesprä­che mit den abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern. Wenn der Gläu­bi­ger, z. B. durch Pfand­ver­wer­tungs­gut­ach­ten bele­gen kann, dass ein höhe­rer Ver­wer­tungs­er­lös mög­lich gewe­sen wäre, so kann der Insol­venz­ver­wal­ter scha­dens­er­satz­pflich­tig gemacht wer­den.

Der Insol­venz­ver­wal­ter erhält aus dem Ver­wer­tungs­er­lös eine Pau­scha­le von min­des­tens 9 Pro­zent zzgl. 19 % Umsatz­steu­er und wei­te­re Pau­scha­len für die Ver­wer­tungs­kos­ten. Lie­gen die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wer­tungs­kos­ten erheb­lich höher oder nied­ri­ger als die Pau­scha­len, sind die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten anzu­set­zen (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO). Es steht dem Insol­venz­ver­wal­ter frei, Drit­te mit der Ver­wer­tung zu beauf­tra­gen.

Befürch­tun­gen des abson­de­rungs­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gers, der Insol­venz­ver­wal­ter kön­ne sein Ver­wer­tungs­recht dazu miss­brau­chen, dass er untä­tig bleibt und den Ver­kauf nicht zügig betreibt, beugt die Insol­venz­ord­nung durch die all­ge­mei­ne Ver­wer­tungs­pflicht nach dem Berichts­ter­min (§ 159 InsO) und vor allem dadurch vor, dass der Gläu­bi­ger vom Berichts­ter­min an lau­fend die geschul­de­ten Zin­sen aus der Insol­venz­mas­se for­dern kann (§ 169InsO). Der Zins­lauf endet mit der Aus­zah­lung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses an den Gläu­bi­ger. Der Zins­satz rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Wenn der Insol­venz­ver­wa­ter sich in Ver­zug befin­det, kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ver­langt wer­den.

Frei­ga­be: Der Insol­venz­ver­wal­ter ist nicht gezwun­gen, von sei­nem Ver­wer­tungs­recht Gebrauch zu machen. Statt­des­sen kann er dem Gläu­bi­ger nach (§ 170 Abs. 2 InsO) die Ver­wer­tung über­las­sen. Dies ist zweck­mä­ßig, wenn der Gläu­bi­ger güns­ti­ge­re Ver­wer­tungs­mög­lich­kei­ten besitzt, etwa weil er einen mit der Ver­wer­tung von Pfand­rech­ten gut ein­ge­führ­ten öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer beauf­tragt.

Kos­ten­be­tei­li­gung des Gläu­bi­gers: Die Ver­wer­tung von Siche­rungs­gut ist im Insol­venz­fall mit Kos­ten ver­bun­den, die den Erlös schmä­lern. Sie ent­fal­len auf die Fest­stel­lung, wel­che Gegen­stän­de dem jewei­li­gen Siche­rungs­ver­trag unter­lie­gen, auf die Erhal­tung des Siche­rungs­guts bis zur Ver­wer­tung und auf die Ver­wer­tung selbst. Hat der Ver­wal­ter dem Ver­mie­ter die Ver­wer­tung des Gegen­stan­des oder der For­de­rung über­las­sen, so sind 4% des Erlö­ses für die Kos­ten der Fest­stel­lung, 19 % des Erlö­ses für die Umsatz­steu­er, sofern durch die Ver­wer­tung sol­che zu Las­ten der Mas­se aus­ge­löst wird, an die Mas­se abzu­füh­ren.

Die Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter gegen­über einer Ver­wer­tung durch den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer bedeu­tet in der Regel erheb­li­che finan­zi­el­le Nach­tei­le zulas­ten des Gläu­bi­gers. Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren ent­zieht sich, ins­be­son­de­re was die Ver­wer­tungs­kos­ten betrifft, des­sen Kon­trol­le. In der Regel zählt es nicht zur Kern­kom­pe­tenz des Gläu­bi­gers, in der knapp bemes­se­nen Frist von einer Woche einen höchst­bie­ten­den Kauf­in­ter­es­sen­ten zu gene­rie­ren. Wir ver­fü­gen über Kon­tak­te zu tau­sen­den von Kauf­in­ter­es­sen­ten und kön­nen kurz­fris­tig Abneh­mer gene­rie­ren. Der Gläu­bi­ger soll­te die­se Chan­ce zumin­dest wahr­neh­men, denn es ent­ste­hen im ihm kei­ne Kos­ten.

Bei Insol­venz­fäl­len wer­den wir von pfand­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern oft gefragt, ob wir noch kurz­fris­tig hel­fen kön­nen, ihre Pfand­rech­te zu rea­li­sie­ren. Lei­der ist dann “das Kind zumeist schon in den Brun­nen gefal­len” und das Pfand befin­det sich im Insol­venz­be­schlag. Dann wird z.B. die Umsatz­steu­er in Höhe von 19% fäl­lig, die bei einer vor­insol­venz­li­chen Ver­wer­tung nicht durch den Gläu­bi­ger zu ent­rich­ten gewe­sen wäre. Wir kön­nen Gläu­bi­gern bei der Rea­li­sie­rung ihrer For­de­run­gen immer dann am bes­ten hel­fen, wenn sie bei Zah­lungs­pro­ble­men sofort han­deln.

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ger sind wir auf unse­re Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Wir sind ver­pflich­tet, sowohl die Rech­te des Gläu­bí­gers, als auch die Rech­te des Schuld­ner zu wah­ren.

Die Besit­zer von Pfand­rech­ten sind pri­vi­le­giert, denn sie müs­sen bei Zah­lungs­aus­fall nicht über den übli­chen Rechts­weg das Mahn‑, Kla­ge- oder Insol­venz­ver­fah­ren beschrei­ten. Sie kön­nen bei der For­de­rungs­rea­li­sie­rung ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren anwen­den bei dem die Ver­wer­tung des Pfan­des n i c h t davon abhän­gig, dass der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel gegen den Eigen­tü­mer hat.

Die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ist dadurch kos­ten­güns­ti­ger und wird erheb­lich beschleu­nigt. Das ist im Inter­es­se von Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Weil aber hier­bei die Rech­te des Schuld­ners nicht durch ein Gerichts­ver­fah­ren über­prüft wer­den, schreibt der Gesetz­ge­ber bei der Ver­wer­tung als Kon­troll­in­stanz ein nach BGB, HGB, ZPO, Zwangs­ver­wal­tungs­ge­setz, Pfand­leih­ver­ord­nung, GmbHGB, AktG und Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung gere­gel­tes Ver­fah­ren vor.

Wer auf der einen Sei­te in Sachen Pfand­recht die beson­de­ren Pri­vi­le­gi­en, die ihm der Gesetz­ge­ber ermög­licht in Anspruch nimmt, der ist kon­se­quen­ter­wei­se dazu ver­pflich­tet die ver­bun­de­nen Oblie­gen­hei­ten ein­zu­hal­ten.

Eine Pfand­rechts­ver­wer­tung ist ein hoheit­li­cher Akt und darf nur von dazu befug­ten Per­so­nen wie den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ger durch­ge­führt wer­den. Als Schuld­ner müs­sen Sie einen eigen­hän­di­gen Ver­kauf des Pfands durch den Gläu­bi­ger mit Auf­rech­nung auf Ihre Ver­bind­lich­kei­ten nicht hin­neh­men. Es ist Ihr gutes Recht, dass für das Pfand durch eine unab­hän­gi­ge Instanz der höchst­bie­ten­de Käu­fer im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung oder Frei­ver­kauf ermit­telt wird.

Grund­sätz­lich ist zu beach­ten: Ein in Pfand genom­me­ner Gegen­stand ist n i c h t Eigen­tum des Gläu­bi­gers! Vgl. § 1244 BGB Rechts­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung (1): Die Ver­äu­ße­rung des Pfan­des ist nicht recht­mä­ßig, wenn gegen die Vor­schrif­ten des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2 BGB, des § 1235 BGB, des § 1237 Satz 1 BGB oder des § 1240 BGB ver­sto­ßen wird.

Der Gesetz­ge­ber und die Gerich­te las­sen bei der Pfand­rechts­ver­wer­tung kei­ne Abkür­zun­gen offen. Wer gegen die recht­li­chen Bestim­mun­gen ver­stößt, kann -

zivil­recht­lich scha­dens­er­satz­pflich­tig gemacht wer­den; vgl. BGH-Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09 u n d

- straf­recht­lich nach § 246 StGB wegen Unter­schla­gung belangt wer­den; vgl., anstatt vie­ler: Urteil des OLG Hamm vom 8. Juli 2013, Az. 5 U 111/12.

Zur Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen und Frei­hand­ver­käu­fen sind befugt:

a) Nota­re (§ 20 Abs. 3 BNo­tO) mit der Ein­schrän­kung: Eine Ver­stei­ge­rung beweg­li­cher Sachen sol­len sie nur vor­neh­men, wenn die­se durch die Ver­stei­ge­rung unbe­weg­li­cher Sachen oder durch eine von dem Notar beur­kun­de­te oder ver­mit­tel­te Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung ver­an­lasst ist.) Anmer­kung: Eine pro-akti­ve Ver­mark­tung von Ver­stei­ge­rungs­gü­tern durch den Notar fin­det in der Regel nicht statt, denn eine Ver­triebs­tä­tig­keit zählt nicht zu des­sen Kern­kom­pe­ten­zen. Ein opti­ma­ler Ver­wer­tungs­er­lös ist des­halb eher nicht zu erwar­ten.

b) Gerichts­voll­zie­her (§ 237 GVGA) mit der Ein­schrän­kung: nach § 249 GVGA Absatz (3) 1 muss der Gerichts­voll­zie­her den Auf­trag ableh­nen, wenn der Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit hat, mit der Ver­stei­ge­rung einen zuge­las­se­nen Ver­stei­ge­rer zu beauf­tra­gen und der auf­sicht­füh­ren­de Rich­ter die­se Mög­lich­keit für den Bezirk des Amts­ge­richts fest­ge­stellt hat.) Anmer­kung: Der Gerichts­voll­zie­her ist nur in sei­nem Bezirk tätig. Die Durch­füh­rung von Ver­stei­ge­run­gen ist eine von vie­len Auf­ga­ben. Eine über­re­gio­na­le Ver­mark­tung zählt nicht zu sei­nen Kern­kom­pe­ten­zen. Auch hier ist ein opti­ma­ler Ver­wer­tungs­er­lös eher nicht zu erwar­ten.

c) öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer (Legal­de­fi­ni­ti­on nach 383 BGB) mit der Ein­schrän­kung: Ist der Ver­stei­ge­rer nur für bestimm­te Arten von Ver­stei­ge­run­gen (z.B. für Kunst oder Brief­mar­ken) öffent­lich bestellt, dann darf er nur in dem so sach­lich beschränk­ten Umfang tätig wer­den. Anmer­kung: Der Ver­stei­ge­rer gene­riert pro-aktiv- natio­nal und inter­na­tio­nal- Kauf­in­ter­es­sen­ten. Sei­ne Hono­rie­rung erfolgt nicht nach einer Gebüh­ren­ord­nung son­dern bemisst sich zum Groß­teil am Ver­stei­ge­rungs­er­lös. Es ist in sei­nem Inter­es­se mög­lichst vie­le Kauf­lus­ti­ge davon zu über­zeu­gen sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­lie­gen.

Wer­den ande­re Per­so­nen beauf­tragt, liegt kei­ne Ver­stei­ge­rung im Sin­ne § 383 BGB vor! Fer­ner: Ein Ver­kauf von Pfän­dern über Ebay und ande­re Ver­stei­ge­rungs­platt­for­men im Inter­net ist k e i n e öffent­li­che Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des Geset­zes!

Falls Sie über kei­ne Mit­tel oder Rechts­schutz­ver­si­che­rung ver­fü­gen, kön­nen Sie Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­tra­gen. Wenn Sie kei­nen Anwalt ken­nen, ist die für Ihren Wohn­ort zustän­di­ge Anwalts­kam­mer ger­ne bereit, Ihnen einen geeig­ne­ten Rechts­an­walt zu benen­nen.

Zu Ihrer Infor­ma­ti­on: Im Fal­le unrecht­mä­ßig durch­ge­führ­ten Pfand­ver­wer­tung erstel­len wir als Sach­ver­stän­di­ger Gut­ach­ter Pfand­rechts­ver­wer­tungs­gut­ach­ten und kön­nen den mög­li­chen Erlös fest­stel­len, den der Ver­kauf des Pfan­des erbracht hät­te, wenn recht­mä­ßig ver­wer­tet wor­den wäre.

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen oder Frei­hand­ver­käu­fe sind ein hoheit­li­cher Akt und wer­den in einem gere­gel­ten Ver­fah­ren durch­ge­führt. Hier­für ste­hen all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung, denn Sie sind zur Ver­wer­tung aller ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pfand­rech­te berech­tigt. Das ist so, weil der jewei­li­ge Eigen­tü­mer des Ver­stei­ge­rungs­guts kei­nen Ein­fluss auf Preis und Min­dest­ge­bot neh­men kann. Er muss sich auf die Zuver­läs­sig­keit und Sach­kun­de des Ver­stei­ge­rers ver­las­sen kön­nen. Der Ver­stei­ge­rer ist dar­auf ver­ei­digt, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft, wei­sungs­frei und unpar­tei­isch zu erfül­len. Das bedeu­tet, er ist ver­pflich­tet die Bewer­tung und Ver­wer­tun­gen unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren. Es ist ihm, sei­nen Ange­stell­ten oder nächs­ten Ver­wand­ten nicht erlaubt, sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­li­gen. Der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer ist gegen­über Drit­ten über die bei Aus­übung sei­ner Tätig­keit erlang­ten Kennt­nis­se zu Still­schwei­gen ver­pflich­tet.

Beson­der­hei­ten der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung

Das OLG Köln geht von der Zuver­läs­sig­keit der Schät­zung des von einem all­ge­mein, öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers betrie­be­nen Auk­ti­ons­hau­ses aus. Die­ses Urteil ist für Pra­xis bei der Bewer­tung von Siche­rungs­gü­tern rele­vant. Schät­zun­gen von Auk­ti­ons­häu­sern sind in der Regel erheb­lich güns­ti­ger zu bekom­men als aus­führ­li­che Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Laut einem BGH-Urteil vom 09.11.2005 kann der all­ge­mein öffent­lich, bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer jeg­li­che Gewähr­leis­tung für alle Sachen aus­schlie­ßen, die im Wege der durch ihn durch­ge­führ­ten öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kauft wer­den. Im Nor­mal­fall gilt der zwin­gen­de Grund­satz: Kein gut­gläu­bi­ger Erwerb von abhan­den gekom­me­nen Sachen, d.h. der Käu­fer kann nicht Eigen­tü­mer von gestoh­le­nen, ver­lo­ren gegan­ge­nen oder sonst abhan­den gekom­me­nen Sachen wer­den. Laut § 935 Abs. 2 BGB sind alle Sachen, die im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gekauft wur­den, gut­gläu­big erwor­ben.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder Frei­hand­ver­kauf von Pfän­dern sind ein hoheit­li­cher Akt in einem nach BGB, HGB, GmbHG, AktG, Gewer­be­ord­nung und Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung gere­gel­ten Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren.

Die Ver­stei­ge­rung erfolgt nach dem Sur­ro­gats­prin­zip, das bedeu­tet es wird Sach­wert in Geld­wert gewan­delt. Es wird der für den Ver­stei­ge­rungs­ort und Zeit­punkt der Markt­wert im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ermit­telt. Die Öffent­lich­keit muss her­ge­stellt sein. Der Ver­stei­ge­rer hat unter Berück­sich­ti­gung der Grund­sät­ze des § 6 Abs. 1 VerstV. öffent­lich bekannt zu machen. Der Ver­stei­ge­rungs­ort muss aus­rei­chend sein.

Vor der Ver­stei­ge­rung muss allen Kauf­in­ter­es­sen­ten Gele­gen­heit gegen wer­den sich über die zur Ver­stei­gung anste­hen­den Gegen­stän­de oder Rech­te zu infor­mie­ren.

Der Kreis der Käu­fer ist unbe­schränkt. Bis auf den Ver­stei­ge­rer, sei­ne Ange­stell­ten, Gehil­fen und direk­ten Ver­wand­ten, hat jede, nach deut­schem Recht voll geschäfts­fä­hi­gen Per­son, das Recht sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­lie­gen. Das gilt ins­be­son­de­re für Schuld­ner und Gläu­bi­ger.

Zur Durch­füh­rung von öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen und Frei­hand­ver­käu­fen sind mit der Novel­lie­rung des § 383 BGB die öffent­li­chen Ver­stei­ge­rer an ers­ter Stel­le genannt. In Aus­nah­me­fäl­len füh­ren mit Ein­schrän­kung Gerichts­voll­zie­her oder Nota­re Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen durch. In der Pra­xis leh­nen die­se in der Regel ab.

a) Nota­re (§ 20 Abs. 3 BNo­tO) mit der Ein­schrän­kung: Der Notar darf nur dann eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch­füh­ren, wenn er eine Beur­kun­dung in die­sem Fall erstellt.

b) Gerichts­voll­zie­her (§ 237 GVGA — nur in sei­nem loka­len Bezirk. Mit der Ein­schrän­kung: Nach § 249 GVGA Absatz (3) 1 muss der Gerichts­voll­zie­her den Auf­trag ableh­nen, wenn der Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit hat, mit der Ver­stei­ge­rung einen zuge­las­se­nen Ver­stei­ge­rer zu beauf­tra­gen und der auf­sicht­füh­ren­de Rich­ter die­se Mög­lich­keit für den Bezirk des Amts­ge­richts fest­ge­stellt hat.) Anmer­kung: Der Gerichts­voll­zie­her ist nur in sei­nem Bezirk tätig. Die Durch­füh­rung von Ver­stei­ge­run­gen ist eine von vie­len Auf­ga­ben. Eine über­re­gio­na­le Ver­mark­tung zählt nicht zu sei­nen Kern­kom­pe­ten­zen. Auch hier ist ein opti­ma­ler Ver­wer­tungs­er­lös eher nicht zu erwar­ten.

c) öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer (Legal­de­fi­ni­ti­on nach § 383 BGB). Mit der Ein­schrän­kung: Ist der Ver­stei­ge­rer nur für bestimm­te Arten von Ver­stei­ge­run­gen (z.B. für Kunst oder Brief­mar­ken) öffent­lich bestellt, dann darf er nur in dem so sach­lich beschränk­ten Umfang tätig wer­den. Die Kern­kom­pe­tenz des all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­res ist die Ver­wer­tung von Gegen­stän­den und Rech­ten aller Art aus Pfand und Insol­venz. Anmer­kung: Der Ver­stei­ge­rer gene­riert pro-aktiv natio­nal und inter­na­tio­nal Kauf­in­ter­es­sen­ten. Sei­ne Hono­rie­rung erfolgt nicht nach einer Gebüh­ren­ord­nung son­dern bemisst sich zum Groß­teil am Ver­stei­ge­rungs­er­lös. Es ist in sei­nem Inter­es­se, mög­lichst vie­le Kauf­lus­ti­ge davon zu über­zeu­gen, sich an der Ver­stei­ge­rung zu betei­lie­gen.


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