FAQ Schuld­ner

Durch Zah­lung der For­de­rung und der bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten. Dazu zäh­len auch die Kos­ten, die dem Auf­trag­ge­ber aus dem Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren ent­ste­hen.

Ja. Es ist gesetz­lich gere­gelt, dass eine Ver­stei­ge­rung (Pfand­rechts­ver­wer­tung) immer öffent­lich zu erfol­gen hat. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung muss einem grö­ße­ren, nicht indi­vi­du­ell abge­grenz­ten Kreis von Per­so­nen zugäng­lich sein. Jeder­mann, auch der Schuld­ner, hat das Recht teil­zu­neh­men.

Es ist gesetz­lich gere­gelt, dass Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen an dem Ort statt­fin­den müs­sen, wo das Pfand anfällt. Aus­nah­me ist, wenn an einem ande­ren Ort ein höhe­rer Erlös zu erwar­ten wäre.

Sie kön­nen sich durch Drit­te ver­tre­ten las­sen oder ein schrift­li­ches Gebot abge­ben. Dazu müs­sen Sie aber eine Sicher­heits­leis­tung bis zur Höhe Ihres Gebo­tes bei uns hin­ter­le­gen. Wenn Sie kei­nen Zuschlag erhal­ten, bekom­men Sie die Kau­ti­on umge­hend zurück­über­wie­sen.

Wir sind zu Still­schwei­gen gegen­über Drit­ten ver­pflich­tet und von unse­rer Sei­te aus wird Ihr Name nicht erwähnt.

Wir bit­ten Sie, 30 Minu­ten vor Auk­ti­ons­be­ginn zu kom­men, um sich zu regis­trie­ren und eine Bie­ter­kar­te in Emp­fang zu neh­men. Wir bit­ten Sie, sich mit einen gül­ti­gen Aus­weis oder Rei­se­pass aus­zu­wei­sen und die Zah­lung sicher­zu­stel­len (s. auch: “Wie kann ich an der Ver­stei­ge­rung teil­neh­men?”).

Vor der Teil­nah­me müs­sen Sie sich unter Vor­la­ge Ihres Pas­ses oder Per­so­nal­aus­wei­ses regis­trie­ren las­sen. Dann erhal­ten Sie Ihre Bie­ter­kar­te mit der Sie dann mit­bie­ten kön­nen. Um Miss­brauch zu ver­mei­den, wird in der Regel die Hin­ter­le­gung einer Kau­ti­on ver­langt. Die­ser Betrag wird sofort nach Been­di­gung der Ver­stei­ge­rung zurück­er­stat­tet. Um sicher­zu­stel­len, dass sich nur ernst­haf­te Bie­ter an der Ver­stei­ge­rung betei­lie­gen, ist eine Kau­ti­on mit­un­ter erfor­der­lich. Die Erhe­bung und Höhe der Kau­ti­on wird in den jewei­lie­gen Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ange­kün­digt.

Ja, ent­we­der Sie über­sen­den uns ein schrift­li­ches Abwe­sen­heits­ge­bot oder Sie bie­ten am Tele­fon mit. Alter­na­tiv bie­ten wir in vie­len Fäl­len die Mög­lich­keit, durch Web­cast an der Ver­stei­ge­rung teil­neh­men.

Durch Abga­be eines Abwe­sen­heits­ge­bots ermög­li­chen Sie es unse­ren Mit­ar­bei­tern, in Ihrem Auf­trag zu bie­ten. Der Ver­stei­ge­rungs­s­ver­tre­ter bie­tet für Sie nur bis zu dem Höchst­be­trag, den Sie abge­ge­ben haben. Sie haben drei Mög­lich­kei­ten, um ein Abwe­sen­heits­ge­bot abzu­ge­ben:

1. durch Fax
2. Per Tele­fon
3. Online.

Um Online teil­zu­neh­men, müs­sen Sie sich regis­trie­ren las­sen und ein Benut­zer­kon­to erstel­len. Wenn Sie als Höchst­bie­ten­der den Zuschlag erhal­ten, sen­den wir Ihnen eine Rech­nung per E‑Mail. Die Rech­nung ent­hält alle Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Zah­lung, ggfs. Demon­ta­ge des Ver­stei­ge­rungs­guts sowie wei­te­re Details.

Alle in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­be­nen Gegen­stän­de sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gut­gläu­big erwor­ben.

Eine min­des­tens zwei­stün­di­ge Besich­ti­gung­zeit ist vor jeder Ver­stei­ge­rung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die genau­en Besich­ti­gungs­zei­ten wer­den auf den Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gun­gen mit­ge­teilt.

Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen wer­den nach dem Sur­ro­gats­prin­zip durch­ge­führt. Es wird der Sach­wert in Geld­wert gewan­delt. Es wird hier­bei der für die­sen Tag und Ort mög­li­che Markt­preis fest­ge­stellt. Des­halb gibt es kei­nen Min­dest­zu­schlags­preis. Das Pfand darf nicht ver­schleu­dert wer­den. Es muss zu ange­mes­se­nen Kos­ten der Höchst­bie­ten­de ermit­telt wer­den.

Das Auf­geld ist eine Gebühr, die der Bie­ter zuzüg­lich zum Zuschlags­preis zahlt. Das Auf­geld soll­te bei der Gebots­ab­ga­be immer mit ein­kal­ku­liert wer­den. In der Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung zur jewei­lie­gen Ver­stei­ge­rung ist die Höhe ange­ge­ben.

Bei einer öffent­li­chen Pfand­rechts­ver­wer­tung erfolgt die Bezah­lung immer in bar oder durch bank­be­stä­tig­ten Scheck.

Wenn nicht anders ver­ein­bart, sind auf Objek­te, die in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­ben wer­den, Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen. Für Fra­gen, die sich nicht durch Besich­ti­gung oder Kata­log­be­schrei­bung klä­ren las­sen, bit­ten wir Sie, uns zu kon­tak­tie­ren.

Mit Zuschlag geht das Objekt in Ihr Eigen­tum über. In Pfand­rechts­an­ge­le­gen­heit ist eine schnellst­mög­li­che Über­nahm­ne und Abtrans­port, in der Regel oft sofort, erfor­der­lich.

Bei einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wird nach einem gere­gel­ten Ver­fah­ren der für die­sen Ort und Zeit­punkt mög­li­che Markt­preis ermit­telt. Abge­se­hen davon kann der Schuld­ner mit­bie­ten.

Als all­ge­mein öffent­lich bestell­ter, ver­ei­dig­ter Ver­stei­ge­rer sind wir auf unse­re Unab­hän­gig­keit im Ver­fah­ren ver­ei­digt. Wir sind dazu ver­pflich­tet, die Rech­te aller Betei­lig­ten, dass bedeu­tet auch die der Schuld­ner, zu wah­ren. Nähe­res fin­den Sie unter Schuld­ner­rech­te.

Nein. Wich­ti­ger Hin­weis: Wenn Sie als Miet­schuld­ner einen Teil oder alle Pfand­ob­jek­te aus dem Miet­ob­jekt bei bestehen­dem Pfand­recht ent­fer­nen, der Vermieter/Gläubiger zuvor das Pfand­recht gel­tend gemacht hat, dann machen Sie sich als Miet­schuld­ner nach § 289 StGB straf­bar. Sie ris­kie­ren, dass womög­lich Straf­an­zei­ge gegen Sie erstat­tet wird.


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