Was ist eine öffentliche Versteigerung?
Öffentliche Versteigerungen sind Versteigerungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden.
Wer kann an einer Versteigerung teilnehmen?
Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Versteigerung (Pfandrechtsverwertung) immer öffentlich zu erfolgen hat. Eine öffentliche Versteigerung muss einem größeren, nicht individuell abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sein. Jedermann, auch der Schuldner, hat das Recht teilzunehmen.
Wer sind die Einlieferer?
Die Einlieferer sind Insolvenzverwalter, Spediteure, Vermieter, Erben, Kreditinstitute, Nachlassverwalter, Rechtsanwälte, Unternehmer, Pfandhäuser oder andere Unternehmen, Behörden oder Privatpersonen.
Was soll ich zur Versteigerung mitbringen?
Wir bitten Sie, 30 Minuten vor Auktionsbeginn zu kommen, um sich zu registrieren und eine Bieterkarte in Empfang zu nehmen. Wir bitten Sie, sich mit einen gültigen Ausweis oder Reisepass auszuweisen und die Zahlung sicherzustellen.
Wie kann ich teilnehmen?
Um an der Versteigerung teilnehmen zu können, benötigen Sie einen Personalausweis und einen Barbetrag zur Hinterlegung der Kaution. Dies dient auch dazu, sogenannte Spaßbieter zu verhindern.
Kann ich ohne persönliche Teilnahme mitbieten?
Ja. Entweder Sie übersenden uns ein schriftliches Abwesenheitsgebot oder Sie bieten am Telefon mit. Alternativ bieten wir in vielen Fällen die Möglichkeit, durch Webcast an der Versteigerung teilnehmen.
Was ist ein Abwesenheitsgebot?
Durch Abgabe eines Abwesenheitsgebots ermöglichen Sie es unseren Mitarbeitern, in Ihrem Auftrag zu bieten. Der Versteigerungssvertreter bietet für Sie nur bis zu dem Höchstbetrag, den Sie abgegeben haben. Sie haben drei Möglichkeiten, um ein Abwesenheitsgebot abzugeben:
1. durch Fax
2. Per Telefon
3. Online.
Um Online teilzunehmen, müssen Sie sich registrieren lassen und ein Benutzerkonto erstellen. Wenn Sie als Höchstbietender den Zuschlag erhalten, senden wir Ihnen eine Rechnung per E‑Mail. Die Rechnung enthält alle Informationen bezüglich der Zahlung, ggfs. Demontage des Versteigerungsguts sowie weitere Details.
Welche Sicherheiten gibt es bei Ansprüchen von Seiten Dritter?
Alle in einer öffentlichen Versteigerung erworbenen Gegenstände sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gutgläubig erworben.
Kann ich die zur Versteigerung angebotenen Objekte zuvor besichtigen?
Eine mindestens zweistündige Besichtigungzeit ist vor jeder Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben. Die genauen Besichtigungszeiten werden in den Versteigerungsankündigungen mitgeteilt.
Gibt es bei Pfandrechtsversteigerungen einen Mindestpreis?
Pfandrechtsverwertungen werden nach dem Surrogatsprinzip durchgeführt. Es wird der Sachwert in Geldwert gewandelt. Es wird hierbei der für diesen Tag und Ort mögliche Marktpreis festegestellt. Deshalb gibt es keinen Mindestzuschlagspreis. Das Pfand darf nicht verschleudert werden. Es muss zu angemessenen Kosten der Höchstbietende ermittelt werden.
Was ist das Aufgeld?
Das Aufgeld ist eine Gebühr, die der Bieter zuzüglich zum Zuschlagspreis zahlt. Das Aufgeld sollte bei der Gebotsabgabe immer mit einkalkuliert werden. Sie müssen wissen, welcher Betrag Ihnen inklusive Aufgeld der Gegenstand wert ist. In der Versteigerungsankündigung zur jeweiligen Versteigerung ist die Höhe angegeben.
Wie erfolgt die Bezahlung?
Bei einer öffentlichen Pfandrechtsverwertung erfolgt die Bezahlung immer in bar oder durch bankbestätigten Scheck oder andere bargleiche Zahlungsmittel.
Ist die Teilnahme an Versteigerungen mit Risiken verbunden?
> Zuschlag: Entgegen der manchmal in Filmen dargestellten Szenen erhält man in einer Versteigerung oder Auktion nicht aus Versehen den Zuschlag. Der Auktionator/Versteigerer wiederholt stets sowohl die Gebotshöhe als auch die Bieternummer bei einem Gebot und vorallem beim Zuschlag. > Zustand des Versteigerungsguts: Es ist vom Gesetz vorgeschrieben, dass vor jeder Versteigerung ein mindestens zweistündiger Besichtigungstermin stattzufinden hat. So kann sich jeder Interessent über den Zustand der Objekte informieren.
Habe ich Gewährleistungsansprüche?
Wenn nicht anders vereinbart, sind auf Objekte, die in einer öffentlichen Versteigerung erworben werden, Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Fragen, die sich nicht durch Besichtigung oder Katalogbeschreibung klären lassen, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.
Wie erwerbe ich im Freiverkauf angebotene Objekte?
Freiverkäufe werden normalerweise bei einzelnen höherwertigen Objekten durchgeführt. Der Erwerb erfolgt in direkter Verhandlung mit unserem Auktionshaus.
Wann muss ich das ersteigerte Objekt abholen?
Mit Zuschlag geht das Objekt in Ihr Eigentum über. In Pfandrechtsangelegenheit ist eine schnellstmögliche Übernahmne und Abtransport, oft sofort, erforderlich.
Wo finden Vermieterpfandrechtsversteigerungen von privaten Wohneigentum statt?
Die Versteigerung des Wohnungs- und Kellerinventars erfolgt als Gesamtheit. Das heißt, der Höchstbietende bekommt den Zuschlag für sämtliche, in der Wohnung und dem Keller befindlichen Gegenstände. Die Wohnung und der Keller muss durch den Käufer besenrein geräumt werden. Persönliche Papiere und Daten, sowie Dinge, die offensichtlich im Dritteigentum stehen (z.B. Krankenhilfsmittel, Decoder von Kabelfernsehanbietern, u.a.) werden nicht mit versteigert und müssen in der Wohnung verbleiben.
Wie hoch ist das Aufgeld bei Vermieterpfandrechtsversteigerungen bei privaten Mietverträgen?
In der Regel wird kein Aufgeld erhoben. Andernfalls wird die Höhe vorher bekanntgegeben
Wie lange habe ich Zeit, die Wohnung zu räumen?
In der Regel 1 Woche. Sie können ggfs. mit dem Auftraggeber diesen Punkt vorab klären.
Was passiert, wenn ich die Räumung nicht fristgerecht schaffe?
In diesem Fall übernehmen wir die Räumung und stellen Ihnen die Kosten in Rechnung. Aus diesem Grund erheben wir eine Kaution in angemessener Höhe, die erst nach vollständiger und fristgerechter Räumung an Sie erstattet wird.
Gibt es ein Mindestgebot?
Bei Pfandrechtsversteigerungen in der Regel nicht.
Kann ich auch später zahlen?
Bei öffentlichen Versteigerungen schreibt der Gesetzgeber das Bargeldprinzip unmittelbar nach der Versteigerung vor.
Gibt es ein Rücktrittsrecht?
Bei öffentlichen Versteigerungen gibt es kein Rücktrittsrecht. Mit Zuschlag geht die Sache oder das Recht mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum des Bieters über.
Kann ich bei Mängel den Preis mindern?
Nein. Es wird so wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung versteigert. Bedenken Sie dies bitte bei Ihren Geboten und kalkulieren Sie eventuelle Reparaturkosten ein. Sie erhalten während der Besichtigung ausreichend Gelegenheit, sich über Güte und Beschaffenheit der Sachen zu informieren. Wenn Sie etwas nicht verstehen oder sich nicht sicher sind, dann sollten Sie auf ein Gebot verzichten.
Was geschieht mit vorgefundenen Sparbüchern?
Diese werden grundsätzlich nie mitversteigert und müssen zusammen mit persönlichen Papieren an uns übergeben werden.
Was passiert, wenn ich bei einem Zuschlag mit Auflage der Räumung diese nicht fristgerecht schaffe?
In diesem Fall übernehmen wir die Räumung und stellen Ihnen die Kosten in Rechnung. Aus diesem Grund erheben wir eine Kaution in angemessener Höhe, die erst nach vollständiger und fristgerechter Räumung an Sie erstattet wird.
Kann ich mich vorher über die Sachen informieren?
Vor jeder öffentlichen Versteigerung schreibt der Gesetzgeber vor, dass sich alle Kaufinteressenten während einer mindestens zweistündigen Besichtigung über das zur Versteigerung anstehende informieren können.
Wie werden Vermieterpfandrechtsversteigerungen durchgeführt?
Die Versteigerung des Wohnungs- und Kellerinventars erfolgt als Gesamtheit. Das heißt, der Höchstbietende bekommt den Zuschlag für sämtliche in der Wohnung und dem Keller befindlichen Gegenstände. Die Wohnung und der Keller müssen durch den Käufer besenrein geräumt werden. Persönliche Papiere und Daten sowie Dinge, die offensichtlich im Dritteigentum stehen (z.B. Krankenhilfsmittel, Decoder von Kabelfernsehanbietern), werden nicht mitversteigert und müssen in der Wohnung verbleiben.
Welche Sicherheiten habe ich bei Ansprüchen von Seiten Dritter?
Alle in einer öffentlichen Versteigerung erworbenen Gegenstände sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gutgläubig erworben. Inhaber von Markenrechten können diese Markenrechte auf durch öffentliche Versteigerung in den Verkehr gebrachte Gegenstände nicht geltend machen.