FAQ Käu­fer / Bie­ter

Öffent­li­che Ver­stei­ge­run­gen sind Ver­stei­ge­run­gen, die auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten durch­ge­führt wer­den.

Es ist gesetz­lich gere­gelt, dass eine Ver­stei­ge­rung (Pfand­rechts­ver­wer­tung) immer öffent­lich zu erfol­gen hat. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung muss einem grö­ße­ren, nicht indi­vi­du­ell abge­grenz­ten Kreis von Per­so­nen zugäng­lich sein. Jeder­mann, auch der Schuld­ner, hat das Recht teil­zu­neh­men.

Die Ein­lie­fe­rer sind Insol­venz­ver­wal­ter, Spe­di­teu­re, Ver­mie­ter, Erben, Kre­dit­in­sti­tu­te, Nach­lass­ver­wal­ter, Rechts­an­wäl­te, Unter­neh­mer, Pfand­häu­ser oder ande­re Unter­neh­men, Behör­den oder Pri­vat­per­so­nen.

Wir bit­ten Sie, 30 Minu­ten vor Auk­ti­ons­be­ginn zu kom­men, um sich zu regis­trie­ren und eine Bie­ter­kar­te in Emp­fang zu neh­men. Wir bit­ten Sie, sich mit einen gül­ti­gen Aus­weis oder Rei­se­pass aus­zu­wei­sen und die Zah­lung sicher­zu­stel­len.

Um an der Ver­stei­ge­rung teil­neh­men zu kön­nen, benö­ti­gen Sie einen Per­so­nal­aus­weis und einen Bar­be­trag zur Hin­ter­le­gung der Kau­ti­on. Dies dient auch dazu, soge­nann­te Spaß­bie­ter zu ver­hin­dern.

Ja. Ent­we­der Sie über­sen­den uns ein schrift­li­ches Abwe­sen­heits­ge­bot oder Sie bie­ten am Tele­fon mit. Alter­na­tiv bie­ten wir in vie­len Fäl­len die Mög­lich­keit, durch Web­cast an der Ver­stei­ge­rung teil­neh­men.

Durch Abga­be eines Abwe­sen­heits­ge­bots ermög­li­chen Sie es unse­ren Mit­ar­bei­tern, in Ihrem Auf­trag zu bie­ten. Der Ver­stei­ge­rungs­s­ver­tre­ter bie­tet für Sie nur bis zu dem Höchst­be­trag, den Sie abge­ge­ben haben. Sie haben drei Mög­lich­kei­ten, um ein Abwe­sen­heits­ge­bot abzu­ge­ben:

1. durch Fax
2. Per Tele­fon
3. Online.

Um Online teil­zu­neh­men, müs­sen Sie sich regis­trie­ren las­sen und ein Benut­zer­kon­to erstel­len. Wenn Sie als Höchst­bie­ten­der den Zuschlag erhal­ten, sen­den wir Ihnen eine Rech­nung per E‑Mail. Die Rech­nung ent­hält alle Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Zah­lung, ggfs. Demon­ta­ge des Ver­stei­ge­rungs­guts sowie wei­te­re Details.

Alle in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­be­nen Gegen­stän­de sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gut­gläu­big erwor­ben.

Eine min­des­tens zwei­stün­di­ge Besich­ti­gung­zeit ist vor jeder Ver­stei­ge­rung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die genau­en Besich­ti­gungs­zei­ten wer­den in den Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gun­gen mit­ge­teilt.

Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen wer­den nach dem Sur­ro­gats­prin­zip durch­ge­führt. Es wird der Sach­wert in Geld­wert gewan­delt. Es wird hier­bei der für die­sen Tag und Ort mög­li­che Markt­preis feste­ge­stellt. Des­halb gibt es kei­nen Min­dest­zu­schlags­preis. Das Pfand darf nicht ver­schleu­dert wer­den. Es muss zu ange­mes­se­nen Kos­ten der Höchst­bie­ten­de ermit­telt wer­den.

Das Auf­geld ist eine Gebühr, die der Bie­ter zuzüg­lich zum Zuschlags­preis zahlt. Das Auf­geld soll­te bei der Gebots­ab­ga­be immer mit ein­kal­ku­liert wer­den. Sie müs­sen wis­sen, wel­cher Betrag Ihnen inklu­si­ve Auf­geld der Gegen­stand wert ist. In der Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung zur jewei­li­gen Ver­stei­ge­rung ist die Höhe ange­ge­ben.

Bei einer öffent­li­chen Pfand­rechts­ver­wer­tung erfolgt die Bezah­lung immer in bar oder durch bank­be­stä­tig­ten Scheck oder ande­re bar­glei­che Zah­lungs­mit­tel.

> Zuschlag: Ent­ge­gen der manch­mal in Fil­men dar­ge­stell­ten Sze­nen erhält man in einer Ver­stei­ge­rung oder Auk­ti­on nicht aus Ver­se­hen den Zuschlag. Der Auktionator/Versteigerer wie­der­holt stets sowohl die Gebots­hö­he als auch die Bie­ter­num­mer bei einem Gebot und vor­al­lem beim Zuschlag. > Zustand des Ver­stei­ge­rungs­guts: Es ist vom Gesetz vor­ge­schrie­ben, dass vor jeder Ver­stei­ge­rung ein min­des­tens zwei­stün­di­ger Besich­ti­gungs­ter­min statt­zu­fin­den hat. So kann sich jeder Inter­es­sent über den Zustand der Objek­te infor­mie­ren.

Wenn nicht anders ver­ein­bart, sind auf Objek­te, die in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­ben wer­den, Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen. Für Fra­gen, die sich nicht durch Besich­ti­gung oder Kata­log­be­schrei­bung klä­ren las­sen, bit­ten wir Sie, uns zu kon­tak­tie­ren.

Frei­ver­käu­fe wer­den nor­ma­ler­wei­se bei ein­zel­nen höher­wer­ti­gen Objek­ten durch­ge­führt. Der Erwerb erfolgt in direk­ter Ver­hand­lung mit unse­rem Auk­ti­ons­haus.

Mit Zuschlag geht das Objekt in Ihr Eigen­tum über. In Pfand­rechts­an­ge­le­gen­heit ist eine schnellst­mög­li­che Über­nahm­ne und Abtrans­port, oft sofort, erfor­der­lich.

Die Ver­stei­ge­rung des Woh­nungs- und Kel­ler­in­ven­tars erfolgt als Gesamt­heit. Das heißt, der Höchst­bie­ten­de bekommt den Zuschlag für sämt­li­che, in der Woh­nung und dem Kel­ler befind­li­chen Gegen­stän­de. Die Woh­nung und der Kel­ler muss durch den Käu­fer besen­rein geräumt wer­den. Per­sön­li­che Papie­re und Daten, sowie Din­ge, die offen­sicht­lich im Drit­t­ei­gen­tum ste­hen (z.B. Kran­ken­hilfs­mit­tel, Deco­der von Kabel­fern­seh­an­bie­tern, u.a.) wer­den nicht mit ver­stei­gert und müs­sen in der Woh­nung ver­blei­ben.

In der Regel wird kein Auf­geld erho­ben. Andern­falls wird die Höhe vor­her bekannt­ge­ge­ben

In der Regel 1 Woche. Sie kön­nen ggfs. mit dem Auf­trag­ge­ber die­sen Punkt vor­ab klä­ren.

In die­sem Fall über­neh­men wir die Räu­mung und stel­len Ihnen die Kos­ten in Rech­nung. Aus die­sem Grund erhe­ben wir eine Kau­ti­on in ange­mes­se­ner Höhe, die erst nach voll­stän­di­ger und frist­ge­rech­ter Räu­mung an Sie erstat­tet wird.

Bei Pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen in der Regel nicht.

Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen schreibt der Gesetz­ge­ber das Bar­geld­prin­zip unmit­tel­bar nach der Ver­stei­ge­rung vor.

Bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen gibt es kein Rück­tritts­recht. Mit Zuschlag geht die Sache oder das Recht mit allen Rech­ten und Pflich­ten in das Eigen­tum des Bie­ters über.

Nein. Es wird so wie besich­tigt und unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung ver­stei­gert. Beden­ken Sie dies bit­te bei Ihren Gebo­ten und kal­ku­lie­ren Sie even­tu­el­le Repa­ra­tur­kos­ten ein. Sie erhal­ten wäh­rend der Besich­ti­gung aus­rei­chend Gele­gen­heit, sich über Güte und Beschaf­fen­heit der Sachen zu infor­mie­ren. Wenn Sie etwas nicht ver­ste­hen oder sich nicht sicher sind, dann soll­ten Sie auf ein Gebot ver­zich­ten.

Die­se wer­den grund­sätz­lich nie mit­ver­stei­gert und müs­sen zusam­men mit per­sön­li­chen Papie­ren an uns über­ge­ben wer­den.

In die­sem Fall über­neh­men wir die Räu­mung und stel­len Ihnen die Kos­ten in Rech­nung. Aus die­sem Grund erhe­ben wir eine Kau­ti­on in ange­mes­se­ner Höhe, die erst nach voll­stän­di­ger und frist­ge­rech­ter Räu­mung an Sie erstat­tet wird.

Vor jeder öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung schreibt der Gesetz­ge­ber vor, dass sich alle Kauf­in­ter­es­sen­ten wäh­rend einer min­des­tens zwei­stün­di­gen Besich­ti­gung über das zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­de infor­mie­ren kön­nen.

Die Ver­stei­ge­rung des Woh­nungs- und Kel­ler­in­ven­tars erfolgt als Gesamt­heit. Das heißt, der Höchst­bie­ten­de bekommt den Zuschlag für sämt­li­che in der Woh­nung und dem Kel­ler befind­li­chen Gegen­stän­de. Die Woh­nung und der Kel­ler müs­sen durch den Käu­fer besen­rein geräumt wer­den. Per­sön­li­che Papie­re und Daten sowie Din­ge, die offen­sicht­lich im Drit­t­ei­gen­tum ste­hen (z.B. Kran­ken­hilfs­mit­tel, Deco­der von Kabel­fern­seh­an­bie­tern), wer­den nicht mit­ver­stei­gert und müs­sen in der Woh­nung ver­blei­ben.

Alle in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­be­nen Gegen­stän­de sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gut­gläu­big erwor­ben. Inha­ber von Mar­ken­rech­ten kön­nen die­se Mar­ken­rech­te auf durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung in den Ver­kehr gebrach­te Gegen­stän­de nicht gel­tend machen.


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