FAQ Gläu­bi­ger

Eine Ver­kaufs­me­tho­de. Es ist eine alte Form des Han­dels, die sich in der Durch­füh­rung bis heu­te nicht wesent­lich ver­än­dert hat. Eine Auk­ti­on — auch Ver­stei­ge­rung oder Lizi­ta­ti­on — ist eine Art des Zustan­de­kom­menns eines Kauf­ver­trags. Dabei geben Kauf­in­ter­es­sier­te (Bie­ter) ver­bind­li­che Gebo­te auf ein Auk­ti­ons­gut ab. Sie machen dem Ver­käu­fer bzw. dem in des­sen Auf­trag han­deln­den Auk­tio­na­tor oder Ver­stei­ge­rer ein Ange­bot. Es ist eine Wil­lens­er­klä­rung, die auf den Abschluss eines Ver­trags gerich­tet ist. Das höchs­te abge­ge­be­ne Gebot erhält den Zuschlag.

Ein hoheit­li­cher Akt, bei dem nach einem gere­gel­ten Ver­fah­ren Sach­wert in Geld­wert gewan­delt wird. Für die öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung gilt die Legal­de­fi­ni­ti­on des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. In Pfand genom­me­ne Gegen­stän­de oder Rech­te auf­grund gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Pfand­rechts müs­sen im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­kauft wer­den. Es wird der für die­sen Ort und Zeit­punkt mög­li­che Markt­preis fest­ge­stellt. Ver­stei­ge­run­gen auf­grund von Pfand­rech­ten müs­sen immer öffent­lich sein und kön­nen nur von dazu berech­tig­ten Per­so­nen, wie z.B. Nota­ren oder den all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­ge­führt wer­den. Das ist des­halb so gere­gelt, weil der Schuld­ner kei­nen Ein­fluss auf den Preis neh­men kann und sich auf die Unab­hän­gig­keit und beson­de­re Sach­kennt­niss des Ver­stei­ge­rers ver­las­sen muss. Der Ver­stei­ge­rer ist dar­auf ver­ei­digt, sei­ne Auf­ga­be gewis­sen­haft, wei­sungs­frei und unpar­tei­isch zu erfül­len. Das bedeu­tet, er ist ver­pflich­tet die Bewer­tung und Ver­wer­tun­gen unter Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­zu­füh­ren.

Die Ver­wer­tung von Pfän­dern wird Gegen­satz zum übli­chen Weg der For­de­rungs­bei­trei­bung mit­tels Mahn‑, Kla­ge oder Insol­venz­ver­fah­ren durch ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren durch­ge­führt. Weil aber hier­bei die Rech­te des Schuld­ners nicht durch ein Gerichts­ver­fah­ren über­prüft wer­den, schreibt der Gesetz­ge­ber bei der Ver­wer­tung als Kon­troll­in­stanz ein nach BGB, HGB, ZPO, Zwangs-ver­wal­tungs­ge­setz, Pfand­leih­ver­ord­nung, GmbHGB, AktG und Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung gere­gel­tes Ver­fah­ren vor.

Unter einer Ver­stei­ge­rung ver­steht man nach deut­schem Recht den hoheit­li­chen Akt der Pfand­rechts­ver­wer­tung. Im Geset­zes­werk der Ver­stei­ge­rer­ver­ord­nung (VerstV) wird der Begriff “Ver­stei­ge­rer” ver­wen­det. In Zusam­men­hang mit öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen (Pfand­rechts­ver­stei­ge­run­gen) durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer wird des­halb nicht die Bezeich­nung Auk­ti­on oder Auk­tio­na­tor benutzt. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung erfolgt nach dem Sur­ro­gats­prin­zip, das bedeu­tet, der Sach­wert wird in Geld­wert gewan­delt.

Hin­ge­gen wird bei einer Auk­ti­on für frei­wil­lig zum Ver­kauf ein­ge­lie­fer­te Objek­te ein höchst­bie­ten­der Käu­fer ermit­telt.

Nein — das Pfand­recht ent­steht kraft Gesetz oder Ver­trag.

Nein — die Wert­ein­schät­zung des Ver­stei­ge­rers wird nach lau­fen­der Recht­spre­chung vor Gericht aner­kannt.

Es ist ein hoheit­li­cher Akt, der nach einem gesetz­lich gere­gel­ten Ver­fah­ren nur von dazu befug­ten Per­so­nen wie den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­ge­führt wer­den darf.

Gut­gläu­bi­ger Erwerb, Gewähr­leis­tungs­aus­schluss, Rechts­frie­de.

Es ist gesetz­lich gere­gelt, dass eine Ver­stei­ge­rung (Pfand­rechts­ver­wer­tung) immer öffent­lich zu erfol­gen hat. Eine öffent­li­che Ver­stei­ge­rung muss einem grö­ße­ren, nicht indi­vi­du­ell abge­grenz­ten Kreis von Per­so­nen zugäng­lich sein. Jeder­mann, auch der Schuld­ner, hat das Recht teil­zu­neh­men.

Ja. Der Pfand­gläu­bi­ger kann sich an der Ver­stei­ge­rung betei­li­gen: § 1239 BGB (1) Mit­bie­ten des Gläu­bi­gers. Erhält der Pfand­gläu­bi­ger den Zuschlag, so ist der Kauf­preis als von ihm emp­fan­gen anzu­se­hen. Das bedeu­tet der Gläu­bi­ger kann bis zur Höhe sei­ner For­de­rung, ohne dass eine tat­säch­li­che Zah­lung für den Zuschlags­preis auf das Pfand leis­ten muss, mit­bie­ten. Das Pfand geht dann in das recht­mä­ßi­ge Eigen­tum des Gläu­bi­gers über und er kann frei dar­über ver­fü­gen. Wenn das Pfand dem Gläu­bi­ger für einen gerin­ge­ren Betrag als sei­ne For­de­rung zuge­schla­gen wird, dann ver­bleibt ihm in Höhe des ver­blie­be­nen Betrags eine For­de­rung an den Schuld­ner buzw. die Insol­venz­mas­se. Der Gläu­bi­ger behält somit die Kon­trol­le und kann ver­hin­dern, dass die Sachen oder Rech­te nicht unter sei­ner Preis­vor­stel­lung ver­kauft wird.

Es ist gesetz­lich gere­gelt, dass Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen an dem Ort statt­fin­den müs­sen, wo das Pfand anfällt. Aus­nah­me ist, wenn an einem ande­ren Ort ein höhe­rer Erlös zu erwar­ten wäre.

Ein Ein­lie­fe­rer ist die Per­son oder Unter­neh­mer, in des­sen Besitz sich das Pfand befin­det, dass zur Ver­stei­ge­rung kom­men soll.

Grund­vor­aus­set­zung ist, dass ein ver­trag­li­ches Pfand­recht ver­ein­bart wur­de oder dass es ein gesetz­li­ches Pfand­recht gibt. Die Pfand­rei­fe muss ein­ge­tre­ten sein. Das heißt, die For­de­rung ist fäl­lig gestellt, der Schuld­ner wur­de über die Gel­tend­ma­chung des Pfand­rechts und die beab­sich­ti­ge Pfand­rechts­ver­wer­tung frist­ge­recht infor­miert. Ansons­ten ist für Sie als Auf­trag­ge­ber das Vor­ge­hen ganz ein­fach: Fül­len Sie das Online-For­mu­lar zur Fest­stel­lung der Pfand­rei­fe (“Pfand­rechts­ver­wer­tung ein­lei­ten”) aus und sen­den Sie uns die­ses zu (“Absenden”-Button). Sen­den Sie uns dann per Email — oder bei gro­ßen Bild­da­tei­en per WeTrans­fer — aus­sa­ge­kräf­ti­ge Digi­tal­fo­tos in jpg-For­mat. Sie erhal­ten von uns anschlie­ßend den Ver­stei­ge­rungs­ver­trag, der unser Ange­bot dar­stellt. Erst mit Ihrer Unter­zeich­nung des Ver­trags ist Ihr Auf­trag an uns erteilt.

Das Ver­wer­tungs­ver­fah­ren muss zu ange­mes­se­nen Kos­ten durch­ge­führt wer­den. Damit kein Ver­schleu­de­rungs­vor­wurf zu unter­stel­len ist, muss das Pfand ange­mes­sen bewor­ben wer­den. Das ist z.B. bei einer Spe­zi­al­ma­schi­ne, einem Waren­la­ger oder einem Kunst­werk auf­wen­di­ger als bei einem leicht ver­käuf­li­chen PKW.

Der Gesetz­ge­ber pri­vi­le­giert den Pfand­ver­kauf über den Weg der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung.

Alle in einer öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung erwor­be­nen Gegen­stän­de sind laut § 935 BGB Abs 2 immer gut­gläu­big erwor­ben. Es kann jeg­li­che Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen wer­den. Ansprü­che von Mar­ken­rech­ten sind aus­ge­schlos­sen.

Nein. Ein Ver­mie­ter kann sich im Rah­men des Ver­mie­ter­pfand­rechts auf die dem Mie­ter zukomm­men­de Eigen­tums­ver­mu­tung stüt­zen. Behaup­tet ein Drit­ter, Eigen­tü­mer an die von dem Mie­ter in die Miet­räu­me ein­ge­brach­ten Sachen zu sein und ver­langt er des­halb die Her­aus­ga­be, kann sich der Ver­mie­ter zur Ver­tei­di­gung sei­nes Ver­mie­ter­pfand­rechts auf die dem Mie­ter zukom­men­de Eigen­tums­ver­mu­tung des § 1006 BGB stüt­zen. Dies geht aus einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs her­vor: Bun­des­ge­richts­hof, Ent­schei­dung vom 03.03.2017 — V ZR 268/15 -. Begrün­dung: Zwar kön­ne die Eigen­tums­ver­mu­tung durch Beweis des Gegen­teils wider­legt wer­den, so der Bun­des­ge­richts­hof. Dazu genü­ge aber nicht, dass der Drit­te nach­wei­se, zu einem frü­he­ren Zeit­punkt Eigen­tü­mer gewe­sen zu sein. Viel­mehr sei der Nach­weis erfor­der­lich, dass der Mie­ter trotz des Besit­zer­werbs nie Eigen­tü­mer gewor­den sei.

Ja — der Käu­fer erhält eine Kauf­be­stä­ti­gung zur Vor­la­ge bei der Zulas­sungs­stel­le.

Pfand­rechts­ver­wer­tun­gen wer­den nach dem Sur­ogats­prin­zip durch­ge­führt. Es wird der Sach­wert in Geld­wert gewan­delt. Es wird hier­bei der für die­sen Tag und Ort mög­li­che Markt­preis fest­ge­stellt. Des­halb gibt es kei­nen Min­dest­zu­schlags­preis. Das Pfand darf nicht ver­schleu­dert wer­den. Es muss zu ange­mes­se­nen Kos­ten der Höchst­bie­ten­de ermit­telt wer­den. Als Regu­la­tiv erlaubt der Gesetz­ge­ber, dass der Auf­trag­ge­ber sich an der Ver­stei­ge­rung betei­li­gen kann. Bis zur Höhe sei­ner For­de­rung muss er selbst­ver­ständ­lich kei­ne Zah­lung für einen Zuschlag leis­ten.

Das Auf­geld ist eine Gebühr, die der Bie­ter zuzüg­lich zum Zuschlags­preis zahlt. Auf das Auf­geld wird die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er berech­net. In der Ver­stei­ge­rungs­an­kün­di­gung zur jewei­lie­gen Ver­stei­ge­rung wird die Höhe des Auf­gelds ange­ge­ben.

Bei einer öffent­li­chen Pfand­rechts­ver­wer­tung erfolgt die Bezah­lung immer in bar oder durch bar­ähn­li­che Zah­lungs­mit­tel wie bank­be­stä­tig­te Schecks.

Grund­sätz­lich ist zu beach­ten: Ein in Pfand genom­me­ner Gegen­stand ist nicht Eigen­tum des Gläu­bi­gers! Ein Gläu­bi­ger darf dar­über nicht nach Gut­dün­ken ver­fü­gen. Von Sei­ten Drit­ter kön­nen berech­tig­te Ansprü­che bestehen, die dem Gläu­bi­ger nicht bekannt sind. Der Schuld­ner hat das Recht, dass das Pfand nach gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Pfand­rech­tes ver­kauft wird. Vgl. § 1244 BGB Rechts­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung (1): “Die Ver­äu­ße­rung des Pfan­des ist nicht recht­mä­ßig, wenn gegen die Vor­schrif­ten des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des §1235, des §1237 Satz 1 oder des § 1240 ver­sto­ßen wird.” Nicht geset­zes­kon­for­me Pfand­rechts­ver­wer­tung kön­nen zivil- und straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben.

Nein, ein Ver­kauf über Inter­net­platt­for­men wie Ebay ist kei­ne öffent­li­che Ver­stei­ge­rung im Sin­ne des Geset­zes.

Wich­ti­ger Hin­weis: Wenn ein Miet­schuld­ner einen Teil oder alle Pfand­ob­jek­te aus dem Miet­ob­jekt bei bestehen­dem Pfand­recht ent­fernt, der Gläu­bi­ger zuvor das Pfand­recht gel­tend gemacht hat, dann macht sich der Miet­schuld­ner nach § 289 StGB straf­bar. Gläu­bi­ger soll­ten in die­sem Fall erwä­gen, Staf­an­zei­ge gegen die­sen Mie­ter zu erstat­ten.

Das BGH stärk­te mit dem Urteil (BGH, 9. Okto­ber 2014, Az: IX ZR 69/14) das Ver­mie­ter­pfand­recht im Insol­venz­ver­fah­ren.

Das BGH stärk­te mit dem Urteil (BGH, 9. Okto­ber 2014, Az: IX ZR 69/14) das Ver­mie­ter­pfand­recht im Insol­venz­ver­fah­ren. Hin­weis: Dau­ert ein Gewer­be­miet­ver­hält­nis mit dem Schuld­ner als Mie­ter nach Insol­venz­ver­fah­ren fort, ist der Insol­venz­ver­wal­ter NICHT berech­tigt, den Erlös aus der Ver­wer­tung dem Ver­mie­ter­pfand­recht unter­lie­gen­der Gegen­stän­de mit der Til­gungs­be­stim­mung an den Ver­mie­ter aus­zu­keh­ren, die Zah­lung vor­ran­gig auf­die nach Ver­fah­rens­er­öff­nung als Mas­se­ver­bind­lich­keit begrün­de­ten Miet­for­de­run­gen und erst sodann auf die vor der Ver­fah­rens­er­öff­nung als Insol­venz­for­de­run­gen ent­stan­de­nen Miet­for­de­run­gen anzu­rech­nen. Vom BGH behan­del­ter Fall: Ein Mie­ter war in erheb­li­chem Rück­stand und fiel in die Insol­venz. Der Insol­venz­ver­wal­ter nutz­te das Miet­ob­jekt auch nach Insol­venz­er­öff­nung wei­ter, so das die ab Insol­venz­er­öff­nung fäl­lig gewor­de­nen Mie­ten als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten vom Insol­venz­ver­wal­ter zu berich­ti­gen waren. Die­se Mie­ten zahl­te der Insol­venz­ver­wal­ter jedoch nicht. Der Ver­mie­ter mach­te wegen sämt­li­cher Miet­rück­stän­de von sei­nem Ver­mie­ter­pfand­recht Gebrauch. Nach 3 166 InsO war aus­schließ­lich der Insol­venz­ver­wal­ter zur Ver­wertng der dem Ver­mie­ter­pfand­recht unter­lie­gen­den Gegen­stän­de berech­tigt. Dem Ver­mie­ter stand am Ver­wer­tungs­er­lös jedoch ein Abson­de­rungs­recht zu! Nach der Ver­wer­tung kehr­te der Insol­venz­ver­wal­ter den Ver­wer­tungs­er­lös mit der Til­gungs­be­stim­mung aus, dass der unzu­rei­chen­de Erlös vor­ran­gig auf die NACH Insol­venz­er­öff­nung fäl­lig gewor­de­nen Mie­ten anzu­rech­nen sei. Der BGH gab dem Ver­mie­ter recht, da der Insol­venz­ver­wal­ter nicht befugt sei, bei der Ver­wer­tung der dem Ver­mie­ter­pfand­recht unter­lie­gen­den Gegen­stän­de von der gesetz­li­chen Til­gungs­rei­hen­fol­ge abzu­wei­chen. Der Ver­mie­ter erhält daher bei der Ver­wer­tung vor­ran­gig sei­ne Insol­venz­for­de­run­gen aus dem Ver­mie­ter­pfand­recht befrie­digt, mit denen er sonst aus­fal­len wür­de (wei­te­re Details: juris.org).


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