Disruption in der Pfandverwertung
Im Fokus zunehmender Sensibilität: Warum die hoheitliche Versteigerung nach Paragraf 12 35 BGB das Geschäftsmodell freihändiger Distressed‑M&A‑Verwertung infrage stellt
Die Deutsche Pfandverwertung ersetzt komplexe, beratungsintensive Verhandlungsverfahren durch ein klar geregeltes, rechtsbasiertes, markteffizientes Verfahren mit eindeutiger Finalität.
Status quo:
- Intransparente traditionelle M&A‑Prozesse, Beraterabhängigkeit, hohe Kosten, lange Dauer
- Vertraglich vereinbarte Normumkehr und faktische Rechtsumgehung kann Schadensersatz auslösen.
- Insolvenzverwertung durch Verwalter oder M&A‑Berater, häufig mit Einzelfallermächtigungen, Rechtsunsicherheit und Streitpotenzial.
- Rechtsumgehung und Normkehr des BGH Urteils vom 27.10.2022 IX ZR 145/21 (keine Anwendung des § 166 (1) InsO bei Rechten) durch Nutzungs- und Verwertungsvereinbarung.
- Freihändige Verkäufe aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch den Insolvenzverwalter, die regelmäßig Haftungsrisiken auslösen können – für alle Beteiligen: Pfandnehmer, Verpfänder und Verwalter.
Unser Ansatz:
- Öffentliche Versteigerung (Public Auction) als finaler Hoheitsakt mit unanfechtbarem Zuschlag (§§ 383, 1235 BGB).
- Digital-live, also jederzeit zugänglich, dabei Vertraulichkeit wahrend, dokumentierbar.
- Endgültig: Kein Raum für Nachverhandlung (Rückverhandlung), minimiertes Anfechtungsrisiko.
Disruption in der Pfandverwertung – was machen wir anders?
Die klassische Distressed‑M&A‑Praxis folgt einem vertrauten Muster: verhandlungsgetriebene Prozesse, vertrauliche Bieterkreise, komplexe Vertragswerke, sehr hoher Berateraufwand – und am Ende doch oft Streit über Wert, Fairness und Verantwortlichkeiten.
Die Deutsche Pfandverwertung bricht dieses Muster bewusst auf. Wir setzen auf ein gesetzlich normiertes, öffentliches und finales Verfahren – die hoheitliche Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB[1] – und machen damit etwas, was im Markt bislang selten konsequent umgesetzt wird:
- Wir ersetzen Verhandlung durch Entscheidung: Der Zuschlag ist ein rechtsbegründender Hoheitsakt – kein verhandelbarer Vertrag.[2]
- Wir eliminieren die Nachverhandlung (Rückverhandlung): Es gibt keinen „Renegotiation Node“ nach Zuschlag – das Verfahren endet mit einem klaren, nicht nachverhandelbaren Ergebnis.
- Wir öffnen den Markt, statt ihn zu verengen: Transparente Teilnahmebedingungen, Bieterkonkurrenz, dokumentierte Wertfeststellung.
- Wir reduzieren unnötige Komplexität, ohne an Rechtsqualität zu verlieren: Normiertes Verfahren statt überstrukturierter M&A‑Architektur.
- Wir verlagern die Machtposition: weg von intransparenten Einzellösungen – hin zu einem gesetzlich legitimierten, neutralen Verfahren im Interesse aller Beteiligten.
Disruption bedeutet in diesem Kontext nicht “Lautstärke”, sondern einen strukturierten Bruch mit einem eingeschliffenen, aber rechtlich und ökonomisch anfälligen Status quo: Der Markt ist geprägt von freihändigen Distressed‑M&A‑Verwertungen nach § 1245 BGB – einer Ausnahmenorm. Wir bringen ihn zurück auf das gesetzliche Fundament: § 1235 BGB als Regelfall, öffentlich, hoheitlich, final.
Dieses Positionspapier zeigt, warum die freihändige M&A‑Verwertung nach § 1245 BGB kein moderner Standard, sondern eine haftungsträchtige Ausweichbewegung ist – und warum die konsequent eingesetzte öffentliche Versteigerung die disruptive, überlegene Verwertungsform darstellt.
Was wir anders machen: Von der verhandelten Ausnahme zum normierten Regelfall
Status quo im Markt:
Distressed‑M&A‑Prozesse werden als „State of the Art“ präsentiert.
Die freihändige Verwertung nach § 1245 BGB wird faktisch zum Standard erhoben, obwohl sie gesetzlich nur Ausnahmecharakter hat.
Gläubiger, Verpfänder und Verwalter bewegen sich in einem Feld, das rechtlich fragil und haftungsbelastet ist.
Unser Ansatz – der Bruch mit dem Gewohnheitsrecht der Praxis
1. Regelfall ernst nehmen: Wir behandeln § 1235 BGB als das, was er ist: den gesetzlichen Standardweg der Pfandverwertung. Die öffentliche Versteigerung ist nicht „ultima ratio“, sondern erste Option.[1]
2. Ausnahme als Ausnahme: § 1245 BGB bleibt, was der Gesetzgeber vorgesehen hat: eine enge, zustimmungsabhängige Ausnahme – mit klaren Anwendungsgrenzen und erheblichen Haftungsrisiken.[3]
3. Hoheitsakt statt Deal-Story: Die Wertfeststellung erfolgt durch Zuschlag – als hoheitlich legitimierte Endentscheidung, nicht durch erzählerisch aufgeladene Transaktionsstory.[2]
4. Spieltheoretische Disruption: Wir gestalten die Verwertung als Endspielsituation: fixierter Termin, klare Regeln, transparentes Bieterverfahren, kein Renegotiation Point nach Zuschlag. Das Verfahren ist von vornherein auf den finalen Entscheidungsknoten ausgerichtet (Rückwärtsinduktion).
Ergebnis: Die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB wird vom vermeintlichen „Notnagel“ zum disruptiven Leitverfahren, das die Spielregeln des Distressed Case neu ordnet.
Rechtsrahmen: Warum der Markt vom Ausnahmeweg lebt – und wir ihn auf den Regelfall zurückführen
- 1235 BGB – gesetzlich verankerte Disruption: Die öffentliche Versteigerung ist nach § 1235 BGB der gesetzliche Regelfall der Pfandverwertung. Sie gewährleistet:
– Transparente Verfahren, statt vertraulicher Einzeldeals,
– Marktöffnung, statt selektiver Bieterauswahl,
– hoheitliche Wertfeststellung durch Zuschlag, statt wirtschaftlicher Erzählungen und Gutachten.
Damit schafft sie genau die Parameter, die Distressed‑M&A verspricht, aber strukturell nicht garantieren kann: Rechtsklarheit, Fairness, Nachvollziehbarkeit und Finalität.
- 1245 BGB – die eng begrenzte Ausnahme: Demgegenüber ist die freihändige Verwertung nach § 1245 BGB nur zulässig mit ausdrücklicher, aktueller Zustimmung des Verpfänders und ausdrücklich als Ausnahme zur Versteigerung ausgestaltet. Die bislang noch übliche Praxis hat daraus einen „Standardweg“ gemacht. Die Disruption der DPV besteht darin, diesen informellen Marktstandard konsequent zu durchbrechen – zugunsten des formellen gesetzlichen Standards.
Distressed Case: Warum die Ausnahme hier besonders gefährlich ist
Im Distressed Case ist die Lage maximal sensibel: Unternehmensfortführung, Gläubigerinteressen, Organsorgfalt und Reputationsrisiken bündeln sich. Jede Freihändige Verwertungsentscheidung ist potentiell haftungsauslösend.
Der Markt arbeitet dennoch häufig mit freihändiger M&A‑Verwertung als „Allzwecklösung“ – mit Informationsasymmetrien, selektiver Investorenauswahl, hohen Beratungskosten und Overheads, angwierigen Prozessen und am Ende häufig Streit über den Wert.
Die DPV setzt dem eine Struktur entgegen: klare Fristen, fixierter Zuschlagstermin, öffentlicher Bieterwettbewerb, dokumentierbare Wertfindung durch hoheitlichen Akt und ein Endpunkt, der nicht mehr zur Diskussion steht. Damit wird die öffentliche Versteigerung im Distressed Case zum Disruptionsinstrument: Sie beendet den Zustand permanenter Vorläufigkeit, den M&A‑Prozesse oft produzieren, und überführt die Pfandverwertung in eine rechtskonforme, abschließende Entscheidung.
Zustimmungspflicht als Bruchlinie: Wo M&A anfällig ist – und die öffentliche Versteigerung robust bleibt
Die Zustimmung nach § 1245 BGB ist der Risikokern der freihändigen Verwertung. Sie muss aktuell, informiert und konkret sein. Eine zuvor, meist vor längerer Zeit, im Verpfändungsvertrag erteilte generelle Einwilligung reicht nicht aus, weil § 1245 Abs. 2 BGB einen Vorausverzicht auf die gesetzlichen Verwertungsvorschriften ausdrücklich ausschließt.[3][4]
In der Praxis werden diese Grenzen häufig überdehnt – mit entsprechenden Risiken: rechtswidrige Verwertung, Nichtigkeit nach § 134 BGB, fortbestehendes Pfandrecht, Rückabwicklungs- und Schadensersatzrisiken.
Die disruptive Stärke der öffentlichen Versteigerung liegt darin, dass sie diese Diskussionen überflüssig macht: Die öffentliche Versteigerung braucht keine Zustimmung zur Abweichung vom gesetzlichen Standard – sie ist der Standard. Es gibt keinen Zustimmungsmangel, keine Umgehung des gesetzlichen Leitbildes und keine Schieflage in der Beweislast.
Brutto ist nicht gleich Netto: Wertfeststellung, Beweislast und Haftung
Im freihändigen M&A‑Prozess wird gerne mit Brutto-Kaufpreisen, Multiples und „Enterprise Value“ gearbeitet. Entscheidend ist jedoch, was nach Transaktionskosten, Beraterhonoraren, Zeitverzug und Rechtsrisiken tatsächlich bei Gläubigern und Eigentümern ankommt – das Netto-Ergebnis.
Gleichzeitig trägt der Pfandgläubiger im freihändigen M&A‑Prozess die Beweislast für eine marktgerechte Verwertung. Gutachten, indikative Angebote und Peer-Vergleiche können diese Beweislast nur unvollkommen abstützen; eine hoheitliche Wertfeststellung findet nicht statt.
Die öffentliche Versteigerung arbeitet fundamental anders: Der Zuschlag dokumentiert den Preis als durch Bieterkonkurrenz entstandenen Marktwert und ist als rechtsbegründender Akt gerichtlich belastbar.[2] Damit wird der ökonomische Wert in einen juristisch finalen, kaum angreifbaren Rechtswert überführt. Disruption bedeutet an dieser Stelle: Es wird nicht der Brutto-Preis auf der Folie optimiert, sondern das Netto-Ergebnis für die Beteiligten – rechtlich wie ökonomisch.
Ökonomische Disruption: Marktöffnung statt Marktverengung
Die klassische M&A‑Logik arbeitet mit Engführung und Deutungshoheit: begrenzter Investorenzirkel, selektiver Zugang zu Informationen, hohe Eintrittshürden und Deutungshoheit bei Beratern.
Die öffentliche Versteigerung setzt dem einen disruptiven Gegenentwurf entgegen: offener Bieterkreis, klare Teilnahmebedingungen, einheitlicher Informationsstand, Bieterdynamik und Preisbildung in Echtzeit. Das unterläuft mehrere narrative Pfeiler des klassischen Distressed‑M&A: die Behauptung exklusiver Informationsqualität, die vermeintliche Notwendigkeit komplexer Vertragsarchitektur und die Rolle des Beraters als Gatekeeper zum Markt. Stattdessen wird der Markt selbst zum Wertfindungsmechanismus – und der Auktionator agiert als neutraler Verfahrensgestalter.
Strategische Konsequenzen: Warum der freihändige Weg zum Haftungsrisiko und die Versteigerung zur Governance-Lösung wird
Für Banken, Finanzierer, Organmitglieder und Insolvenzverwalter bedeutet dies: Wer im Distressed Case freihändig nach § 1245 BGB verwertet, verlässt den gesetzlichen Regelfall, nimmt erhöhte Haftungs- und Beweisrisiken bewusst in Kauf und muss sich künftig rechtfertigen, warum er die robustere, neutrale und hoheitlich legitimierte Alternative nicht genutzt hat.
Wer dagegen auf die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB setzt, orientiert sich am gesetzlichen Leitbild, sichert sich eine starke Verteidigungsposition im Haftungs- und Anfechtungsfall und verankert Governance, Transparenz und Finalität im Verfahren.
Die eigentliche Disruption ist damit eine Governance-Disruption: Nicht der spektakuläre Deal gilt als Benchmark, sondern das rechtskonforme, nachvollziehbare und endgültige Verfahren.
Fazit: Die öffentliche Versteigerung als disruptive Infrastruktur der Pfandverwertung
Die freihändige M&A‑Verwertung nach § 1245 BGB ist keine moderne Standardlösung, sondern eine haftungsträchtige Ausnahme mit hoher Störanfälligkeit.
Die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB ist der gesetzliche Regelfall – und zugleich das strukturell überlegene Verfahren: öffentlich, hoheitlich, final, marktöffnend und beweisstark.
Die Deutsche Pfandverwertung nutzt dieses Verfahren nicht als Notlösung, sondern als disruptives Kernmodell – und schafft damit eine neue Verwertungslogik im Distressed Case.
Disruption bedeutet hier: Ende des permanent verhandelten Schwebezustands, Ende der Nachverhandlung (Rückverhandlung), Beginn eines klaren, nachvollziehbaren und endgültigen Entscheidungsverfahrens.
Fußnoten und Quellen
[1] § 1235 BGB – Öffentliche Versteigerung; etwa über Gesetze-im-Internet sowie aktuelle Online-Kommentare abrufbar, Stand 2025.
[2] Zur Einordnung des Zuschlags als rechtsbegründender Akt und hoheitlich geprägtem Abschlussakt vgl. Literatur und Rechtsprechung zur öffentlichen Versteigerung sowie aktuelle Kommentierung zu § 1235 BGB.
[3] § 1245 BGB – Abweichende Vereinbarungen; insbesondere Abs. 2 zur Unzulässigkeit eines Vorausverzichts auf die gesetzlichen Verwertungsvorschriften.
[4] Vgl. frei zugängliche Online-Kommentare zu § 1245 BGB sowie vertiefend Palandt/Ellenberger, § 1245 BGB, und MüKo-BGB/Schwab, § 1245 BGB.
Autor
Fritz Eberhard Ostermayer
Präsident des BvV e.V. (Berlin) – Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer
Allgemein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer für alle Auktionsarten (§ 34b GewO)
IfUS-zertifizierter Restrukturierungs- & Sanierungsberater (Heidelberg)
Über 15 Jahre Erfahrung in der Verwertung von Gesellschaftsanteilen
Kontakt:
E‑Mail: office@deutsche-pfandverwertung.de | Telefon: 08027 908 9928
Disclaimer
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen, Bewertungen und rechtlichen Erläuterungen dienen ausschließlich der allgemeinen fachlichen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Die Deutsche Pfandverwertung handelt nicht als Rechtsberater, sondern als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Spezialist für die Verwertung von Rechten und Sicherungsgütern im Rahmen gesetzlich vorgegebener Verfahren sowie als zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater.
Alle Inhalte beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, einschlägiger Rechtsprechung und praktischen Erfahrungen aus der Verwertungspraxis. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit wird ausgeschlossen.
Wir sind öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer (Auktionator) mit über 15 Jahren Erfahrung bei der Verwertung aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Pfandrechte in rechtskonformer Online Auktion mit Live Stream.
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