Die Ber­li­ner Räu­mung gemäß § 885a ZPO — Klar­heit im Räu­mungs­ver­fah­ren

Die Ber­li­ner Räu­mung gemäß § 885a ZPO.

Aus­gangs­la­ge: Das Pro­blem der klas­si­schen Zwangs­räu­mung

Bei der klas­si­schen Zwangs­räu­mung, der so genann­ten Preu­ßi­schen Räu­mung (§ 885 ZPO) ist der Gerichts­voll­zie­her ver­pflich­tet, das gesam­te beweg­li­che Inven­tar aus einer Woh­nung oder einem Objekt zu ent­fer­nen. Dies geschieht durch eine von ihm beauf­trag­te Spe­di­ti­on – auf Kos­ten des Gläu­bi­gers. Die Gegen­stän­de wer­den erfasst, ver­packt, trans­por­tiert, ein­ge­la­gert – und spä­ter im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung ver­wer­tet oder nicht ver­kauf­ba­re Gegen­stän­de dann ent­sorgt.

Die­ses Ver­fah­ren ist nicht nur zeit­auf­wen­dig und teu­er, son­dern blo­ckiert wäh­rend­des­sen auch die Nut­zung der Immo­bi­lie. Das wirt­schaft­li­che Risi­ko liegt voll­stän­dig beim Gläu­bi­ger – meist dem Ver­mie­ter. Selbst wenn der Schuld­ner letzt­lich für die Kos­ten haf­tet, bleibt deren Bei­trei­bung in der Pra­xis oft­mals illu­so­risch.

Die Lösung: Ber­li­ner Räu­mung nach § 885a ZPO

Um die­sem Miss­stand zu begeg­nen, hat sich in der Pra­xis das soge­nann­te „Ber­li­ner Modell“ eta­bliert – gestützt durch das Grund­satz­ur­teil des BGH vom 17. Novem­ber 2005 (Az. I ZB 45/05) und mitt­ler­wei­le gesetz­lich gere­gelt in § 885a ZPO.

Der wesent­li­che Unter­schied:
Der Gerichts­voll­zie­her ent­zieht dem Schuld­ner ledig­lich den Besitz an den beweg­li­chen Sachen – trans­por­tiert sie aber nicht ab. Statt­des­sen wird der Besitz unmit­tel­bar auf den Gläu­bi­ger über­tra­gen. Damit wird das gesam­te Ver­fah­ren radi­kal ver­schlankt.

Ach­tung: Kein Pfand­recht – son­dern Besitz­über­tra­gung

Häu­fi­ge Irr­tü­mer in der Pra­xis betref­fen das Ver­hält­nis zum Ver­mie­ter­pfand­recht nach § 562 BGB. Die­ses fin­det im Rah­men der Ber­li­ner Räu­mung kei­ne Anwen­dung.

Statt­des­sen beruht die Ver­wer­tung zurück­ge­las­se­ner Gegen­stän­de auf den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zur Ver­wer­tung frem­der Sachen gemäß §§ 372–380, 382, 383 und 385 BGB. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re:

  • Der Ver­wer­tungs­er­lös steht dem Schuld­ner zu, soweit er die Kos­ten der Ver­wer­tung über­steigt.
  • Der Gläu­bi­ger wird nicht durch ein Pfand­recht bevor­zugt, son­dern ist zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wah­rung und geset­zes­kon­for­men Ver­wer­tung ver­pflich­tet.

 

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung – rechts­kon­form und effi­zi­ent

Kommt der Schuld­ner sei­ner Pflicht zur Her­aus­ga­be nicht nach, darf der Gläu­bi­ger die über­las­se­nen Gegen­stän­de öffent­lich ver­stei­gern las­sen – so sieht es § 885a Abs. 4 ZPO aus­drück­lich vor.

Dabei gilt:

  • Die Ver­stei­ge­rung erfolgt durch einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer, der zur Durch­füh­rung (§ 1235 BGB) befugt ist.
  • Die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne öffent­li­che Bekannt­ma­chung (§ 1237 BGB) stellt Trans­pa­renz sicher.
  • Der Erlös dient pri­mär der Deckung der Ver­wer­tungs­kos­ten; ein Über­schuss ist an den Schuld­ner aus­zu­keh­ren – sofern kein Pfän­dungs­be­schluss zuguns­ten des Gläu­bi­gers besteht.

Rechts­dog­ma­tisch ist dies kei­ne Pfand­ver­wer­tung, son­dern eine gesetz­lich zuge­las­se­ne Ver­äu­ße­rung auf Grund­la­ge eines durch Besitz­über­tra­gung geschaf­fe­nen Rechts­ver­hält­nis­ses.

Der Anspruch des Schuld­ners auf eine wirt­schaft­lich best­mög­li­che Ver­wer­tung

Zurück­ge­las­se­ne Gegen­stän­de wer­den nach einer Räu­mung in der Pra­xis nicht sel­ten vom Ver­mie­ter in unzu­gäng­li­chen oder wenig anspre­chen­den Lager­räu­men depo­niert – fern jeder ver­kaufs­för­dern­den Prä­sen­ta­ti­on. Die Fol­ge: Eine deut­lich gemin­der­te Attrak­ti­vi­tät des Ver­stei­ge­rungs­guts, eine sin­ken­de Bie­ter­re­so­nanz und damit regel­mä­ßig ein unter dem Markt­wert lie­gen­der Zuschlags­preis.

Ein sol­cher wirt­schaft­lich unzu­rei­chen­der Ver­wer­tungs­er­lös kann nicht nur den Gläu­bi­ger finan­zi­ell benach­tei­li­gen, son­dern birgt auch haf­tungs­recht­li­che Risi­ken: Der Schuld­ner hat grund­sätz­lich Anspruch auf eine wirt­schaft­lich ange­mes­se­ne Ver­wer­tung sei­ner zurück­ge­las­se­nen Gegen­stän­de. Unter­blei­ben nahe­lie­gen­de wert­erhal­ten­de Maß­nah­men, kön­nen dar­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che resul­tie­ren.

Ver­mie­ter sind daher gut bera­ten, die­sem Risi­ko aktiv zu begeg­nen – etwa durch ein eige­nes, in Abspra­che mit dem Ver­stei­ge­rer abge­ge­be­nes Min­dest­ge­bot. So lässt sich nicht nur ein markt­ge­rech­ter Ver­wer­tungs­er­lös sichern, son­dern zugleich doku­men­tie­ren, dass die Ver­wer­tung mit der gebo­te­nen Sorg­falt durch­ge­führt wur­de.

Zudem kann eine man­gel­haf­te, recht­lich angreif­ba­re Prä­sen­ta­ti­on der Ver­stei­ge­rungs­ge­gen­stän­de auch dazu füh­ren, dass der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer den Auf­trag ablehnt – ins­be­son­de­re, wenn abzu­se­hen ist, dass er in kos­ten- und zeit­in­ten­si­ve Aus­ein­an­der­set­zun­gen als Zeu­ge oder Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter hin­ein­ge­zo­gen wer­den könn­te.

Ablauf in der Pra­xis – klar gere­gelt

Der Gerichts­voll­zie­her:

  • ent­zieht dem Schuld­ner den Besitz und über­trägt ihn auf den Gläu­bi­ger;
  • doku­men­tiert den Zustand der Sachen (z. B. durch Fotos oder eine Inven­tar­lis­te);
  • infor­miert den Schuld­ner über die Mög­lich­keit, die Gegen­stän­de gegen Zah­lung der Lager­kos­ten zurück­zu­er­lan­gen;
  • setzt eine ange­mes­se­ne Frist;
  • erstellt ein förm­li­ches Pro­to­koll über die Besitz­über­tra­gung.
  • Eine Andro­hung der Ver­stei­ge­rung gemäß Para­graph 1234 BGB fin­det nicht statt.

Wich­tig:
Der Gerichts­voll­zie­her lagert nicht ein – er über­gibt. Die Ver­wah­rung und spä­te­re Ver­wer­tungs­be­auf­tra­gung oblie­gen allein dem Gläu­bi­ger.

Recht­li­che Ein­ord­nung und Vor­tei­le für alle Sei­ten

Die Ber­li­ner Räu­mung ist ein Mus­ter­bei­spiel für eine pra­xis­ori­en­tier­te Geset­zes­re­form:

  • Kos­ten­sen­kung: Deut­lich gerin­ge­re finan­zi­el­le Belas­tung für Gläu­bi­ger.
  • Zeit­ef­fi­zi­enz: Schnel­le­re Frei­ga­be der Immo­bi­lie und Wie­der­ver­mie­tung mög­lich.
  • Trans­pa­renz und Fair­ness: Der Schuld­ner wird nicht ent­eig­net, son­dern erhält die Mög­lich­keit zur Rück­nah­me oder den Ver­wer­tungs­er­lös.
  • Rechts­kon­for­mi­tät: Durch die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung mit gut­gläu­bi­gem Erwerb gemäß § 935 Abs. 2 BGB besteht Klar­heit über Eigen­tums­ver­hält­nis­se – ohne Rück­ab­wick­lung.

Fazit: Ber­li­ner Räu­mung – klug, klar, kon­se­quent

Die Ber­li­ner Räu­mung ist ein effi­zi­en­tes und rechts­kon­for­mes Ver­fah­ren, das die Inter­es­sen von Gläu­bi­ger und Schuld­ner glei­cher­ma­ßen berück­sich­tigt. Sie spart Kos­ten, beschleu­nigt Pro­zes­se und eröff­net neue Spiel­räu­me im For­de­rungs­ma­nage­ment – gera­de in ange­spann­ten Miet­ver­hält­nis­sen oder bei gewerb­li­chen Objek­ten.

Die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung gemäß § 885a ZPO ist dabei das ent­schei­den­de Instru­ment, um zurück­ge­las­se­ne Gegen­stän­de rechts­kon­form, trans­pa­rent und wirt­schaft­lich sinn­voll zu ver­wer­ten.

Wir füh­ren die rechts­kon­for­me Umset­zung der Ber­li­ner Räu­mung durch.

Unse­re Hono­rie­rung erfolgt durch das Auf­geld des Käu­fers – für Auf­trag­ge­ber fal­len ledig­lich die Aus­la­gen für die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne öffent­li­che Bekannt­ma­chung an sowie Inven­ta­ri­sie­rung und Fotos der zur Ver­stei­ge­rung anste­hen­den Gegen­stän­de.

Zukunft ent­steht nicht durch Abwar­ten – son­dern durch ent­schlos­se­nes Han­deln.
Set­zen Sie auf eine effi­zi­en­te, trans­pa­ren­te und wirt­schaft­lich opti­mier­te Lösung im Räu­mungs­recht.

 

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Pfand­rech­te — Alles Wis­sens­wer­te erklärt. Ein Pfand­recht kann sich sowohl auf Sachen, also phy­si­sche Gegen­stän­de, als auch auf Rech­te jeg­li­cher Art bezie­hen, wie zum Bei­spiel Unter­neh­mens­an­tei­le, Paten­te, Wert­pa­pie­re, IP-Rech­te, Domains, Lizen­zen oder Mar­ken­rech­te.

 

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