Anwen­dungs­bei­spie­le Pfand­rech­te — ohne Mahn­ver­fah­ren, Kla­ge- oder Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren

Das deut­sche Pfand­recht hilft Ihnen schnell und unkom­pli­ziert bei Miet­schuld­nern, säu­mi­gen oder zah­lungs­un­wil­li­gen Auf­trag­ge­bern oder in allen Fäl­len, bei denen Sie Ihr Eigen­tum oder Ihre For­de­run­gen durch einen Pfand schüt­zen und schnell zu barem Geld machen wol­len. Die Deut­sche Pfand­ver­wer­tung ver­fügt über lang­jäh­ri­ge Pra­xis bei öffent­li­chen Ver­stei­ge­run­gen von Sachen und Rech­ten aller Art.

Anmer­kung: Gerichts­voll­zie­her dür­fen die Ver­stei­ge­rung ohne Nen­nung von Grün­den ableh­nen (hilfs­wei­se nach § 191 Nr. 1 GVGA) mit dem Hin­weis, dass hier­für öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer zur Ver­fü­gung ste­hen.

Set­zen Sie den Räu­mungs­schuld­ner gemäß § 383 BGB in Annah­me­ver­zug. Die Frist beträgt bei gewerb­li­chen Schuld­nern eine Woche. Der öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer wan­delt im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung den Wert der Maschi­nen in Geld­wert. Wenn Sie die Maschi­nen erwer­ben, gehen die­se in Ihr  Eigen­tum über und Sie kön­nen sofort ent­sor­gen las­sen.



Ihre Vor­tei­le: ✓   Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert ✓ Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Machen  Sie Ihr Ver­mie­ter­pfand­recht und Ihr Siche­rungs­recht gel­tend. Im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wan­deln wir das Eigen­tum des ver­stor­be­nen Mie­ters in Geld­wert. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird gegen Ihre For­de­run­gen auf­ge­rech­net. Ein even­tu­ell Ihre For­de­run­gen über­schie­ßen­der Betrag zah­len Sie bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des Amts­ge­richts ein. Wenn Sie uns beauf­tra­gen kön­nen Sie über Ihr Objekt in cir­ca 2 bis 3 Wochen wie­der frei ver­fü­gen.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne Kos­ten für eine Ein­la­ge­rung  ✓  Schnel­ler Geld­fluss durch direk­te Ver­stei­ge­rung  ✓  Unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Defi­ni­tiv. Ihr Anspruch auf Beräu­mung kann erheb­lich güns­ti­ger umge­setzt wer­den.  Der schnel­le­re und vor allem güns­ti­ge­re Weg nennt sich “Ber­li­ner Räu­mung” gemäß § 885 a ZPO. Der Gerichts­voll­zie­her wech­selt nach erfolg­ter Räu­mungs­kla­ge ledig­lich die Schlös­ser und über­gibt Ihnen dann die Schlüs­sel. Nach einer Frist kön­nen wir für Sie im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung das Eigen­tum des Miet­schuld­ners in Geld­wert wan­deln. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird gegen Ihre For­de­run­gen auf­ge­rech­net.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne Kos­ten für eine Ein­la­ge­rung  ✓  Schnel­ler Geld­fluss durch direk­te Ver­stei­ge­rung  ✓  Unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Nut­zen Sie Ihr gesetz­li­ches Werks­un­ter­neh­mer­pfand­recht. Sie haben ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den Ihnen zur Repa­ra­tur über­ge­be­nen Objek­ten. Neh­men Sie das Objekt in Pfand, set­zen Sie dann dem Schuld­ner eine letz­te Zah­lungs­frist und dro­hen Sie gleich­zei­tig die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung an.

Wenn der Schuld­ner dann immer noch nicht zah­len soll­te, kön­nen Sie das Pfand im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung in Geld­wert wan­deln.

Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird sofort gegen Ihre For­de­run­gen auf­ge­rech­net. Für den Fall, dass der Ver­wer­tungs­er­lös  Ihre For­de­run­gen nicht ganz abdeckt, kön­nen Sie dann immer noch ver­su­chen, den Rest­be­trag im Wege des Mahn­ver­fah­rens bei­zu­trei­ben. Zumin­dest ist der Streit­wert bereits gemin­dert. Einen even­tu­ell Ihre For­de­run­gen über­schie­ßen­der Ver­stei­ge­rungs­er­lös zah­len Sie bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des Amts­ge­richts ein.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Machen Sie von  Ihrem gesetz­li­chen Pfand­recht als Spediteur‑, Verfrachter‑, Lager­hal­ter oder Bin­nen­schif­fer  Gebrauch! Sie haben bei Zah­lungs­ver­zug ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den Ihnen zum Trans­port, Bear­bei­tung oder Lage­rung  über­ge­be­nen Objek­ten. Neh­men Sie die Objekt in Pfand, set­zen Sie dann dem Schuld­ner eine letz­te Zah­lungs­frist und dro­hen Sie gleich­zei­tig die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung an. Wenn Schuld­ner dann immer noch nicht zah­len soll­te, kön­nen Sie das Pfand im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung in Geld­wert wan­deln. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird sofort gegen Ihre For­de­run­gen auf­ge­rech­net. Einen even­tu­ell Ihre For­de­run­gen über­schie­ßen­der Ver­stei­ge­rungs­er­lös zah­len Sie bei Hin­ter­le­gungs­stel­le des Amts­ge­richts ein.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Ein Erbe kann von den Mit­er­ben jeder­zeit die Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen.  Im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wer­den dann die Objek­te in Geld­wert gewan­delt. Alle Erben kön­nen sich an der Ver­stei­ge­rung betei­li­gen. Der Ver­wer­tungs­er­lös wird zu glei­chen Tei­len an die Erben ver­teilt. 



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Erbe kann von den Mit­er­ben jeder­zeit die Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft ver­lan­gen. Im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung wer­den dann die Unter­neh­mens­an­tei­le in Geld­wert gewan­delt. Alle Erben kön­nen sich an der Ver­stei­ge­rung betei­li­gen. Der Ver­wer­tungs­er­lös wird zu glei­chen Tei­len an die Erben ver­teilt. 



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Neh­men Sie Ihr ver­trag­li­ches Pfand­recht wahr.  Set­zen Sie dann dem Schuld­ner eine letz­te Zah­lungs­frist und dro­hen Sie gleich­zei­tig die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung an. Wenn der Schuld­ner dann immer noch nicht zah­len soll­te, kön­nen Sie die Unter­neh­mens­an­tei­le im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung in Geld­wert wan­deln. Der Ver­stei­ge­rungs­er­lös wird sofort gegen Ihre For­de­run­gen auf­ge­rech­net.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Der Schlüs­sel zu dem Pro­blem ist die Ein­schal­tung einer ver­trau­ens­wür­di­gen, unab­hän­gi­gen Instanz: den öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer.  Die­ser ver­fügt über das Know-how, nach Abschluss der Unter­neh­mens­sa­nie­rung für die wert­hal­ti­gen Unter­neh­mens­an­tei­le im Wege der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung oder dem Frei­ver­kauf geeig­ne­te Inves­to­ren zu gewin­nen.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

In die­sem Fall ist die Ein­schal­tung des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers sinn­voll. Auf Vor­teil bedach­te Gläu­bi­ger erhal­ten über die Pfand­ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len bei der Umset­zung die Chan­ce, die Hebel­wir­kung zwi­schen Ein­tritts­preis und Nomi­nal­wert rich­tig anzu­wen­den. Die gesetz­li­che Rege­lung nach § 1239 BGB eröff­net dem Gläu­bi­ger die Gele­gen­heit, im Pfand­ver­wer­tungs­pro­zess die Antei­le (z.B. über eine “New Co.”) selbst zu erwer­ben und die­se mit den For­de­run­gen gegen das Schuld­ner­un­ter­neh­men selbst zu bezah­len. Even­tu­ell dar­über hin­aus noch offe­ne For­de­rung  blei­ben wei­ter­hin bestehen und kön­nen in dem anste­hen­den Insol­venz­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Gemäß § 825 Abs. 2 ZPO kön­nen Sie den Antrag stel­len, mit der Ver­wer­tung einen öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer zu beauf­tra­gen. Gerichts­voll­zie­her sind Beam­te, nur in dem ihnen zuge­wie­se­nen Bezirk tätig und haben vie­le Auf­ga­ben zu bewäl­ti­gen. Die Kern­kom­pe­tenz des öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rers ist die Gene­rie­rung  von geeig­ne­ten Kauf­in­ter­es­sen­ten und  das Erzie­len eines best­mög­li­chen Ver­stei­ge­rungs­er­geb­nis­ses. 



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung

Ver­kürzt dar­ge­stellt: Das Insol­venz­ver­fah­ren dient zwei Zie­len, zunächst ein­mal der Restruk­tu­rie­rung. Die­se wird weit­ge­hend auf Kos­ten der Gläu­bi­ger durch­ge­führt. Das wei­te­re Ziel ist die Befrie­di­gung sämt­li­cher Gläu­bi­ger des Schuld­ners. Die Auf­ga­be des Insol­venz­ver­wal­ters ist es, eine Ver­wer­tungs­stra­te­gie im Sin­ne des Insol­venz­ver­fah­rens her­bei­zu­füh­ren. Die Bemü­hun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters zie­len auf Anrei­che­rung der Mas­se, auf ein­fach umsetz­ba­re Ver­wer­tungs­maß­nah­men und – aus dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Insol­venz­ver­wal­ters her­aus – auf Deckung der eige­nen Kos­ten und Gebüh­ren­an­sprü­che.

Von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Insol­venz­mas­se, auch auf­grund der in Deutsch­land teu­ren Ver­fah­rens­kos­ten, wird am Ende eines lan­gen Ver­fah­rens häu­fig nur ein Bruch­teil des Mas­se­er­lö­ses zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger aus­ge­kehrt. Gläu­bi­ger und Insol­venz­ver­wal­ter ste­hen im Kon­kur­renz­ver­hält­nis. Der Ver­wal­ter agiert in sei­ner Eigen­schaft als Restruk­tu­rie­rer und Ver­tre­ter der Gesamt­heit der Gläu­bi­ger. Der ein­zel­ne Gläu­bi­ger jedoch ist der Ver­tre­ter sei­ner Inter­es­sen oder die sei­nes Unter­neh­mens; er strebt eine sei­ne For­de­run­gen decken­de, zeit­na­he Ver­wer­tung des Pfands an. Im Pfand­recht gilt das Prio­ri­täts­prin­zip.

Das Ver­wer­tungs­recht liegt bei Ihnen als Gläu­bi­ger. Beauf­tra­gen Sie des­halb uns als öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ge­rer mit der Ver­wer­tung. Ihre Vor­tei­le: Die durch uns durch­ge­führ­te Ver­wer­tung gegen­über der­je­ni­gen durch den Insol­venz­ver­wal­ter ist kos­ten­güns­ti­ger. Somit steht am Ende mehr vom Mas­se­er­lös zur Bedie­nung Ihrer For­de­rung zur Ver­fü­gung. Es  ist unse­re Auf­ga­be, ein opti­ma­les Ver­wer­tungs­er­geb­nis zu erzie­len.



Ihre Vor­tei­le: ✓  Kei­ne wei­te­ren Kos­ten für die Ein­la­ge­rung  ✓  Direk­te Ver­stei­ge­rung und Umwand­lung in Geld­wert
✓  Schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Abwick­lung