gemäß § 885 a ZPO Berliner Räumung
Mit der Novellierung des Mietrechts wurde mit § 885 a ZPO das in der Praxis bewährte Modell der “Berliner Räumung” in das Gesetz aufgenommen. Trotz jahrelanger Widerstände fand unsere Rechtsauffassung schließlich ihre gesetzliche Grundlage. Der Vorteil für Vermieter: Es kann gegenüber der sogenannten preußischen Räumung erheblich kostengünstiger beräumt werden.
Der Gerichtsvollzieher läßt durch sich einen von ihm beauftragten Schlüsseldienst Zugang verschaffen, fordert den Mietschuldner auf das Objekt zu verlassen und setzt den Wohnungeigentümer wieder in Besitz seiner Immobilie. Er dokumentiert die vom Mietschuldner zurück gelassenen Gegenstände. Dies erfolgt Anhand einerFotodokumentation.
Für Schlüsseldienst und Fotografen verlangt der Gerichtsvollzieher einen Vorschuß.
An manchen Standorten in Deutschland können wir Vermieter darin unterstützen, schon an dieser Stelle Kosten zu reduzieren. Die von uns empfohlenen Schlüsseldienste sind meistens günstiger. Auch die Fotodukumentation kann in der Regel kostengünstiger durch unsere Verwertungsberater durchgeführt werden. Es gehört zu deren täglichen Aufgaben, Inventarisierungen mit Fotodokumentation professionell zu erledigen.
Von Bedeutung ist, dass gemäß § 885 a ZPO wegen Annahmeverzug verwertet wird. Das bedeutet, dass keine Ansprüche von Seiten Dritter wegen Eigentumsvorbehalten gestellt werden können.
Entsorgung: Nach § 885 a ZPO können offensichtlich wertlose Dinge vom Vermieter entsorgt werden. Es ist zwar Aufgabe des Gerichtsvollziehers, eine Dokumentation des vorgefundenen Inventars vorzunehmen; aus Gründen der Amtshaftung wird er aber keine Aussage zur Werthaltigkeit des Inventars machen.
Als führender Dienstleister im Bereich der Pfandrechtsverwertung führen wir seit vielen Jahren Vermieterpfandrechtsverwertungen nach dem sogenannten Berliner Modell (auch Berliner Räumung genannt) durch. Wir helfen Vermietern die Beräumung ihrer Mietobjekte — insbesondere im Vergleich zur klassischen Abwicklung durch den Gerichtsvollzieher verbunden mit Räumung durch einen von diesem beauftragten Spediteur — kurzfristig, rechtssicher und kostengünstig abzuwickeln. Die Nutzung des § 885 a ZPO stellt bei der Beräumung von blockierten Immobilien somit die optimale Problemlösung dar.