§ 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 753 BGB Tei­lung durch Ver­kauf

  1. Ist die Tei­lung in Natur aus­ge­schlos­sen, so erfolgt die Auf­he­bung der Gemein­schaft durch Ver­kauf des gemein­schaft­li­chen Gegen­stands nach den Vor­schrif­ten über den Pfand­ver­kauf, bei Grund­stü­cken durch Zwangs­ver­stei­ge­rung, und durch Tei­lung des Erlö­ses. Ist die Ver­äu­ße­rung an einen Drit­ten unstatt­haft, so ist der Gegen­stand unter den Teil­ha­bern zu ver­stei­gern

  2. Hat der Ver­such, den Gegen­stand zu ver­kau­fen, kei­nen Erfolg, so kann jeder Teil­ha­ber die Wie­der­ho­lung ver­lan­gen; er hat jedoch die Kos­ten zu tra­gen, wenn der wie­der­hol­te Ver­such miss­lingt.

 


Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft

Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen