Teilungsversteigerung gemäß § 753 BGB Teilung durch Verkauf
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern
- Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen