§ 749 BGB Auf­he­bung

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 749 BGB Auf­he­bung

  1. Jeder Teil­ha­ber kann jeder­zeit die Auf­he­bung der Gemein­schaft ver­lan­gen
  2. Wird das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, durch Ver­ein­ba­rung für immer oder auf Zeit aus­ge­schlos­sen, so kann die Auf­he­bung gleich­wohl ver­langt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Unter der glei­chen Vor­aus­set­zung kann, wenn eine Kün­di­gungs­frist bestimmt wird, die Auf­he­bung ohne Ein­hal­tung der Frist ver­langt.
  3. Eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che das Recht, die Auf­he­bung zu ver­lan­gen, die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der aus­ge­schlos­sen oder beschränkt, ist nich­tig.



Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bei Auf­he­bung der Gemein­schaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Auf­he­bung der Gemein­schaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Aus­ein­an­der­set­zung unter Mit­glie­dern der Gesell­schaft, der Ehe­gat­ten nach Been­di­gung der Güter­ge­mein­schaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Betei­li­gung bei der Auf­he­bung der fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft (§ 1498 BGB) sowie die Aus­ein­an­der­set­zung der Mit­er­ben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vor­schrif­ten des Pfand­ver­kaufs anwend­bar.

Kommt eine güt­li­che Eini­gung über die Tei­lung des Erlö­ses nicht zustan­de, so ist der Erlös bei der Hin­ter­le­gungs­stel­le des zustän­di­gen Amts­ge­richts zu Guns­ten der Berech­tig­ten zu hin­ter­le­gen.