Teilungsversteigerung gemäß § 731 BGB Auseinandersetzung bei Teilung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermanglung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über Gemeinschaftsversteigerungen bei Aufhebung der Gemeinschaft.
Teilungsversteigerung bei Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 753 Abs. 1 BGB sind auf die Aufhebung der Gemeinschaft, nach § 731 i. V.m. § 753 BGB die Auseinandersetzung unter Mitgliedern der Gesellschaft, der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 Abs. 1 BGB), der Beteiligung bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) sowie die Auseinandersetzung der Miterben (§ 2042 Abs. 2 BGB) die Vorschriften des Pfandverkaufs anwendbar.
Kommt eine gütliche Einigung über die Teilung des Erlöses nicht zustande, so ist der Erlös bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu Gunsten der Erben zu hinterlegen.