§ 65 AktG Auf­for­de­rung der Aktio­nä­re

gemäß § 65 AktG Auf­for­de­rung der Aktio­nä­re

Ver­stei­ge­rung § 65 Abs. 3 AktG

Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesell­schaft die Akti­en der wegen Nicht­zah­lung der Ein­la­ge aus­ge­schlos­se­ner Aktio­nä­re zu ver­kau­fen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesell­schaft die nach der Kapi­tal­erhö­hung aus Gesell­schaf­ter­mit­teln aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en, die nach Ablauf eines Jah­res von den Aktio­nä­ren nicht abge­holt wur­den, ver­kau­fen. Bei einer Kapi­tal­her­ab­set­zung durch Zusam­men­le­gung von Akti­en hat die Akti­en­ge­sell­schaft die anstel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­ge­ge­be­nen neu­en Akti­en zu ver­kau­fen (226 Abs. 3 AktG).

Der Ver­kauf hat in allen Fäl­len zum amt­li­chen Bör­sen­preis durch die Ver­mitt­lung eines Kurs­mak­lers zu erfol­gen. Fehlt ein Bör­sen­preis, sind die Akti­en öffent­lich zu ver­stei­gern. (Zwangs­aus­schluss von Anteils­eig­nern einer GmbH oder einer AG)