gemäß § 65 AktG Aufforderung der Aktionäre
Versteigerung § 65 Abs. 3 AktG
Nach § 65 Abs. 3 des AktG hat die Gesellschaft die Aktien der wegen Nichtzahlung der Einlage ausgeschlossener Aktionäre zu verkaufen. Gemäß § 214 AktG muss die Gesellschaft die nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln ausgegebenen neuen Aktien, die nach Ablauf eines Jahres von den Aktionären nicht abgeholt wurden, verkaufen. Bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien hat die Aktiengesellschaft die anstelle der für kraftlos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien zu verkaufen (226 Abs. 3 AktG).
Der Verkauf hat in allen Fällen zum amtlichen Börsenpreis durch die Vermittlung eines Kursmaklers zu erfolgen. Fehlt ein Börsenpreis, sind die Aktien öffentlich zu versteigern. (Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG)