§ 475 b HGB Lager­hal­ter­pfand­recht

gemäß § 475 b HGB Lager­hal­ter­pfand­recht

Nach § 475 b HGB hat der Lager­hal­ter an dem Gut wegen der Lager­kos­ten ein gesetz­li­ches Pfand­recht. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass er im Besitz der Sache ist, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­schein oder Lager­schein dar­über ver­fü­gen kann (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

Aus­führ­li­che Infor­ma­ti­on zum The­ma Lager­pfand­recht auf unse­rer Web­sei­te spe­zi­ell für Spe­di­teu­re und Lager­hal­ter: www.speditionspfandrechtsversteigerung.de.

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