§ 398 HGB Pfand­recht des Ein­kaufs­kom­mis­sio­närs

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 398 Pfand­recht des Ein­kaufs­kom­mis­sio­närs

Nach § 398 HGB kann der Ein­kaufs­kom­mis­sio­när der das Kom­mis­si­ons­gut dem Kom­mit­ten­ten noch nicht über­eig­net hat, also nicht Eigen­tü­mer ist, sich im Wege des Pfand­ver­kaufs wegen der nach § 397 HGB genann­ten Ansprü­che befrie­di­gen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).

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