§ 391 HGB Not­ver­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 391 Not­ver­kauf

§ 391 (Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht, Auf­be­wah­rung und Not­ver­kauf bei Ein­kaufs­kom­mis­si­on) HGB ( Han­dels­ge­setz­buch )
 1Ist eine Ein­kaufs­kom­mis­si­on erteilt, die für bei­de Tei­le ein Han­dels­ge­schäft ist, so fin­den in bezug auf die Ver­pflich­tung des Kom­mit­ten­ten, das Gut zu unter­su­chen und dem Kom­mis­sio­när von den ent­deck­ten Män­geln Anzei­ge zu machen, sowie in bezug auf die Sor­ge für die Auf­be­wah­rung des bean­stan­de­ten Gutes und auf den Ver­kauf bei dro­hen­dem Ver­der­be die für den Käu­fer gel­ten­den Vor­schrif­ten der §§ 377 bis 379 ent­spre­chen­de Anwen­dung. 2Der Anspruch des Kom­mit­ten­ten auf Abtre­tung der Rech­te, die dem Kom­mis­sio­när gegen den Drit­ten zuste­hen, von wel­chem er das Gut für Rech­nung des Kom­mit­ten­ten gekauft hat, wird durch eine ver­spä­te­te Anzei­ge des Man­gels nicht berührt.
 

Ver­stei­ge­rung wegen Gefahr dro­hen­den Verderbs, Wert­min­de­rung oder unver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten

a) beim Han­dels­kauf
Der Kom­mis­sio­när kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Spe­di­teur kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Lager­hal­ter kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern las­sen.

Der Fracht­füh­rer kann wegen dro­hen­den Verderbs der Ware unter der Vor­aus­set­zung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffent­lich ver­stei­gern.


b) in ande­ren Fäl­len
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuld­ner unter der Vor­aus­set­zung des § 372 S. 2 BGB zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung der geschul­de­ten Sache berech­tigt, wenn die­se zwar hin­ter­le­gungs­fä­hig ist, aber die Besorg­nis des Verderbs besteht oder die Auf­be­wah­rung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist.

Nach § 1219 BGB kann der Pfand­gläu­bi­ger bei dro­hen­dem Ver­derb des Pfan­des oder der Gefahr wesent­li­cher Wert­min­de­rung das Pfand öffent­lich ver­stei­gern las­sen (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 280, 281).