Pfandrechte und Verwertungsrechte des Kaufmanns gemäß § 391 Notverkauf
§ 391 (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission) HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
Versteigerung wegen Gefahr drohenden Verderbs, Wertminderung oder unverhältnismäßiger Kosten
a) beim Handelskauf
Der Kommissionär kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung der §§ 388 und 391 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Spediteur kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 407 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Lagerhalter kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 417 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern lassen.
Der Frachtführer kann wegen drohenden Verderbs der Ware unter der Voraussetzung des § 437 HGB nach den Regeln des § 373 HGB öffentlich versteigern.
b) in anderen Fällen
Nach § 383 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Schuldner unter der Voraussetzung des § 372 S. 2 BGB zur öffentlichen Versteigerung der geschuldeten Sache berechtigt, wenn diese zwar hinterlegungsfähig ist, aber die Besorgnis des Verderbs besteht oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Nach § 1219 BGB kann der Pfandgläubiger bei drohendem Verderb des Pfandes oder der Gefahr wesentlicher Wertminderung das Pfand öffentlich versteigern lassen (vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 280, 281).