§ 385 BGB Frei­hän­di­ger Ver­kauf

gemäß § 385 BGB Frei­hän­di­ger Ver­kauf

Hat die Ware oder das Recht einen Bör­sen- oder Markt­preis, wird statt der Ver­stei­ge­rung nach § 1221 BGB der frei­hän­di­ge Ver­kauf durch­ge­führt. In den Fäl­len des §§ 65, 214 und 228 AktG ist der Ver­kauf min­des­tens zum amt­li­chen Bör­sen­kurs zwin­gend vor­ge­schrie­ben. (Wenn die Ware oder das Recht kei­nen Bör­sen­preis hat, muss der Ver­kauf über die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung durch­ge­führt wer­den.) In den Fäl­len des §§ 23 und 27 GmbHG ist der frei­hän­di­ge Ver­kauf des Gesell­schafts­an­teils nur mit Zustim­mung des aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ters, der sei­nen Geschäfts­an­teil preis­ge­ge­ben hat, zuläs­sig. Der Ver­kauf durch den Kurs‑, Han­dels- bzw. Bör­sen­mak­ler ist nur zuläs­sig, wenn die­ser nach Lan­des­recht hier­zu öffent­lich ermäch­tigt ist. In allen Fäl­len des frei­hän­di­gen Ver­kaufs ist der all­ge­mein öffent­lich bestell­te, ver­ei­dig­te Ver­stei­ger dazu berech­tigt (Legal­de­fi­ni­ti­on nach § 383 BGB).