§ 376 HGB Fix­han­dels­kauf

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug

(1) Ist bedun­gen, dass die Leis­tung des einen Tei­les genau zu einer fest­be­stimm­ten Zeit oder inner­halb einer fest­be­stimm­ten Frist bewirkt wer­den soll, so kann der ande­re Teil, wenn die Leis­tung nicht zu der bestimm­ten Zeit oder nicht inner­halb der bestimm­ten Frist erfolgt, von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder, falls der Schuld­ner im Ver­zug ist, statt der Erfül­lung Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. Erfül­lung kann er nur bean­spru­chen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Geg­ner anzeigt, daß er auf Erfül­lung bestehe.
 
(2) Wird Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­langt und hat die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis, so kann der Unter­schied des Kauf­prei­ses und des Bör­sen- oder Markt­prei­ses zur Zeit und am Ort der geschul­de­ten Leis­tung gefor­dert wer­den.
 
(3) Das Ergeb­nis eines ander­weit vor­ge­nom­me­nen Ver­kaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, dem Ersatz­an­spruch nur zugrun­de gelegt wer­den, wenn der Ver­kauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedun­ge­nen Leis­tungs­zeit oder Leis­tungs­frist bewirkt ist. Der Ver­kauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung geschieht, durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen oder Käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis erfol­gen.
 
(4) Auf den Ver­kauf mit­tels öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung fin­det die Vor­schrift des § 373 Abs. 4 Anwen­dung. Von dem Ver­kauf oder Kauf hat der Gläu­bi­ger den Schuld­ner unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen; im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

§ 376 HGB Erfül­lungs­ver­zug beim Fix­han­dels­ge­schäft: Beim Fix­han­dels­kauf kann der Ver­käu­fer oder der Käu­fer beim Erfül­lungs­ver­zug der ande­ren Ver­trags­par­tei nach § 376 HGB die geschul­de­te Ware in öffent­li­cher Ver­stei­ge­rung kau­fen oder ver­kau­fen und den Unter­schieds­be­trag beim Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zugrun­de legen. (Vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 281).