§ 373 HGB Annah­me­ver­zug

Pfand­rech­te und Ver­wer­tungs­rech­te des Kauf­manns gemäß § 373 HGB Annah­me­ver­zug / Selbst­hil­fe­ver­kauf / Hin­ter­le­gung

(1) Ist der Käu­fer mit der Annah­me der Ware im Ver­zug, so kann der Ver­käu­fer die Ware auf Gefahr und Kos­ten des Käu­fers in einem öffent­li­chen Lager­haus oder sonst in siche­rer Wei­se hin­ter­le­gen.

(2) Er ist fer­ner befugt, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung die Ware öffent­lich ver­stei­gern zu las­sen; er kann, wenn die Ware einen Bör­sen- oder Markt­preis hat, nach vor­gän­gi­ger Andro­hung den Ver­kauf auch aus frei­er Hand durch einen zu sol­chen Ver­käu­fen öffent­lich ermäch­tig­ten Han­dels­mak­ler oder durch eine zur öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung befug­te Per­son zum lau­fen­den Preis bewir­ken. 2Ist die Ware dem Ver­derb aus­ge­setzt und Gefahr im Ver­zug, so bedarf es der vor­gän­gi­gen Andro­hung nicht; das­sel­be gilt, wenn die Andro­hung aus ande­ren Grün­den unt­un­lich ist.

(3) Der Selbst­hil­fe­ver­kauf erfolgt für Rech­nung des säu­mi­gen Käu­fers.

(4) Der Ver­käu­fer und der Käu­fer kön­nen bei der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung mit­bie­ten.

(5) 1Im Fal­le der öffent­li­chen Ver­stei­ge­rung hat der Ver­käu­fer den Käu­fer von der Zeit und dem Ort der Ver­stei­ge­rung vor­her zu benach­rich­ti­gen; von dem voll­zo­ge­nen Ver­kauf hat er bei jeder Art des Ver­kaufs dem Käu­fer unver­züg­lich Nach­richt zu geben. 2Im Fal­le der Unter­las­sung ist er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. 3Die Benach­rich­ti­gun­gen dür­fen unter­blei­ben, wenn sie unt­un­lich sind (vgl. Marx/Arens Der Auk­tio­na­tor, 2004, S. 274).