§ 369 HGB Zurück­be­hal­tungs­recht

gemäß § 369 HGB Zurück­be­hal­tungs­recht

Der § 369 HGB ermög­licht bei bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten dem Kauf­mann ein pfand­ar­ti­ges Befrie­di­gungs­recht an Waren oder Wert­pa­pie­ren gegen­über dem Ver­trags­geg­ner. Im Insol­venz­fall ermög­licht der § 51 Nr. 3 InsO das kauf­män­ni­sche Zurück­be­hal­tungs­recht das Recht zur abge­son­der­ten Befrie­di­gung.

§ 369 HGB
1) Ein Kauf­mann hat wegen der fäl­li­gen For­de­run­gen, wel­che ihm gegen einen ande­ren Kauf­mann aus den zwi­schen ihnen geschlos­se­nen bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten zuste­hen, ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den beweg­li­chen Sachen und Wert­pa­pie­ren des Schuld­ners, wel­che mit des­sen Wil­len auf Grund von Han­dels­ge­schäf­ten in sei­nen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, ins­be­son­de­re mit­tels Kon­nos­se­ments, Lade­scheins oder Lager­scheins dar­über ver­fü­gen kann. Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist auch dann begrün­det, wenn das Eigen­tum an dem Gegen­stand von dem Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­ge­gan­gen oder von einem Drit­ten für den Schuld­ner auf den Gläu­bi­ger über­tra­gen, aber auf den Schuld­ner zurück­zu­über­tra­gen ist.

(2) Einem Drit­ten gegen­über besteht das Zurück­be­hal­tungs­recht inso­weit, als dem Drit­ten die Ein­wen­dun­gen gegen den Anspruch des Schuld­ners auf Her­aus­ga­be des Gegen­stands ent­ge­gen­ge­setzt wer­den kön­nen.
(3) Das Zurück­be­hal­tungs­recht ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Zurück­be­hal­tung des Gegen­stands der von dem Schuld­ner vor oder bei der Über­ga­be erteil­ten Anwei­sung oder der von dem Gläu­bi­ger über­nom­me­nen Ver­pflich­tung, in einer bestimm­ten Wei­se mit dem Gegen­stand zu ver­fah­ren, wider­strei­tet.
(4) Der Schuld­ner kann die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicher­heits­leis­tung abwen­den. Die Sicher­heits­leis­tung durch Bür­gen ist aus­ge­schlos­sen.

§ 371 HGB
(1) Der Gläu­bi­ger ist kraft des Zurück­be­hal­tungs­rechts befugt, sich aus dem zurück­be­hal­te­nen Gegen­stan­de für sei­ne For­de­rung zu befrie­di­gen. Steht einem Drit­ten ein Recht an dem Gegen­stan­de zu, gegen wel­ches das Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 369 Abs. 2 gel­tend gemacht wer­den kann, so hat der Gläu­bi­ger in Anse­hung der Befrie­di­gung aus dem Gegen­stan­de den Vor­rang.
(2) Die Befrie­di­gung erfolgt nach den für das Pfand­recht gel­ten­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. An die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bestimm­ten Frist von einem Mona­te tritt eine sol­che von einer Woche.
(3) Sofern die Befrie­di­gung nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung statt­fin­det, ist sie erst zuläs­sig, nach­dem der Gläu­bi­ger einen voll­streck­ba­ren Titel für sein Recht auf Befrie­di­gung gegen den Eigen­tü­mer oder, wenn der Gegen­stand ihm selbst gehört, gegen den Schuld­ner erlangt hat; in dem letz­te­ren Fal­le fin­den die den Eigen­tü­mer betref­fen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Befrie­di­gung auf den Schuld­ner ent­spre­chen­de Anwen­dung. In Erman­ge­lung des voll­streck­ba­ren Titels ist der Ver­kauf des Gegen­stan­des nicht recht­mä­ßig.
(4) Die Kla­ge auf Gestat­tung der Befrie­di­gung kann bei dem Gericht, in des­sen Bezir­ke der Gläu­bi­ger sei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand oder den Gerichts­stand der Nie­der­las­sung hat, erho­ben wer­den.