§ 368 Absatz 2 HGB

gemäß § 368 Absatz 2 HGB

1) Bei dem Ver­kauf eines Pfan­des tritt, wenn die Ver­pfän­dung auf der Sei­te des Pfand­gläu­bi­gers und des Ver­pfän­ders ein Han­dels­ge­schäft ist, an die Stel­le der in § 1234 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches bestimm­ten Frist von einem Monat eine sol­che von einer Woche.

(2) Die­se Vor­schrift ist auf das gesetz­li­che Pfand­recht des Kom­mis­sio­närs, des Fracht­füh­rers oder Ver­frach­ters, des Spe­di­teurs und des Lager­hal­ters ent­spre­chend anzu­wen­den, auf das Pfand­recht des Fracht­füh­rers, Ver­frach­ters und Spe­di­teurs auch dann, wenn nur auf ihrer Sei­te der Ver­trag ein Han­dels­ge­schäft ist.