§ 27 GmbHG Abandonrecht/Nachschusspflicht

gemäß § 27 GmbHG Abandonrecht/Nachschusspflicht

Ver­stei­ge­rung von GmbH-Geschäfts­an­tei­len § 27 GmbHG

§ 27 GmbHG der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung hat das Recht zum Aban­don oder auch Preis­ga­be­recht , wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbe­schränk­ten Nach­schuss­zah­lung nach­zu­kom­men. Er kann dann sei­nen Gesell­schafts­an­teil frei­ge­ben.

Danach kann sich der Gesell­schaf­ter bei unbe­schränk­ter Nach­schuss­pflicht von der Zah­lung des ein­ge­for­der­ten Nach­schus­ses dadurch befrei­en, dass er sei­nen Geschäfts­an­teil der Gesell­schaft zur Ver­fü­gung stellt. Der Ver­kauf des Geschäfts­an­teils hat durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu erfol­gen.

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