§ 226 AktG Kraft­los­erklä­rung der Akti­en

gemäß § 226 AktG Kraft­los­erklä­rung der Akti­en

(1) Sol­len zur Durch­füh­rung der Her­ab­set­zung des Grund­ka­pi­tals Akti­en durch Umtausch, Abstem­pe­lung oder durch ein ähn­li­ches Ver­fah­ren zusam­men­ge­legt wer­den, so kann die Gesell­schaft die Akti­en für kraft­los erklä­ren, die trotz Auf­for­de­rung nicht bei ihr ein­ge­reicht wor­den sind. Glei­ches gilt für ein­ge­reich­te Akti­en, wel­che die zum Ersatz durch neue Akti­en nöti­ge Zahl nicht errei­chen und der Gesell­schaft nicht zur Ver­wer­tung für Rech­nung der Betei­lig­ten zur Ver­fü­gung gestellt sind.

(2) Die Auf­for­de­rung, die Akti­en ein­zu­rei­chen, hat die Kraft­los­erklä­rung anzu­dro­hen. Die Kraft­los­erklä­rung kann nur erfol­gen, wenn die Auf­for­de­rung in der in § 64 Abs. 2 für die Nach­frist vor­ge­schrie­be­nen Wei­se bekannt­ge­macht wor­den ist. Die Kraft­los­erklä­rung geschieht durch Bekannt­ma­chung in den Gesell­schafts­blät­tern. In der Bekannt­ma­chung sind die für kraft­los erklär­ten Akti­en so zu bezeich­nen, daß sich aus der Bekannt­ma­chung ohne wei­te­res ergibt, ob eine Aktie für kraft­los erklärt ist.

(3) Die neu­en Akti­en, die an Stel­le der für kraft­los erklär­ten Akti­en aus­zu­ge­ben sind, hat die Gesell­schaft unver­züg­lich für Rech­nung der Betei­lig­ten zum Bör­sen­preis und beim Feh­len eines Bör­sen­prei­ses durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu ver­kau­fen. Ist von der Ver­stei­ge­rung am Sitz der Gesell­schaft kein ange­mes­se­ner Erfolg zu erwar­ten, so sind die Akti­en an einem geeig­ne­ten Ort zu ver­kau­fen. Zeit, Ort und Gegen­stand der Ver­stei­ge­rung sind öffent­lich bekannt­zu­ma­chen. Die Betei­lig­ten sind beson­ders zu benach­rich­ti­gen; die Benach­rich­ti­gung kann unter­blei­ben, wenn sie unt­un­lich ist. Bekannt­ma­chung und Benach­rich­ti­gung müs­sen min­des­tens zwei Wochen vor der Ver­stei­ge­rung erge­hen. Der Erlös ist den Betei­lig­ten aus­zu­zah­len oder, wenn ein Recht zur Hin­ter­le­gung besteht, zu hin­ter­le­gen.