§ 214 AktG Auf­for­de­rung an die Aktio­nä­re

gemäß § 214 AktG Auf­for­de­rung an die Aktio­nä­re

§ 214 Auf­for­de­rung an die Aktio­nä­re(1)

Nach der Ein­tra­gung des Beschlus­ses über die Erhö­hung des Grund­ka­pi­tals durch Aus­ga­be neu­er Akti­en hat der Vor­stand unver­züg­lich die Aktio­nä­re auf­zu­for­dern, die neu­en Akti­en abzu­ho­len. Die Auf­for­de­rung ist in den Gesell­schafts­blät­tern bekannt­zu­ma­chen. In der Bekannt­ma­chung ist anzu­ge­ben,

1. um wel­chen Betrag das Grund­ka­pi­tal erhöht wor­den ist,
2. in wel­chem Ver­hält­nis auf die alten Akti­en neue Akti­en ent­fal­len.
In der Bekannt­ma­chung ist fer­ner dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Gesell­schaft berech­tigt ist, Akti­en, die nicht inner­halb eines Jah­res seit der Bekannt­ma­chung der Auf­for­de­rung abge­holt wer­den, nach drei­ma­li­ger Andro­hung für Rech­nung der Betei­lig­ten zu ver­kau­fen.

(2) Nach Ablauf eines Jah­res seit der Bekannt­ma­chung der Auf­for­de­rung hat die Gesell­schaft den Ver­kauf der nicht abge­hol­ten Akti­en anzu­dro­hen. Die Andro­hung ist drei­mal in Abstän­den von min­des­tens einem Monat in den Gesell­schafts­blät­tern bekannt­zu­ma­chen. Die letz­te Bekannt­ma­chung muss vor dem Ablauf von acht­zehn Mona­ten seit der Bekannt­ma­chung der Auf­for­de­rung erge­hen.

(3) Nach Ablauf eines Jah­res seit der letz­ten Bekannt­ma­chung der Andro­hung hat die Gesell­schaft die nicht abge­hol­ten Akti­en für Rech­nung der Betei­lig­ten zum Bör­sen­preis und beim Feh­len eines Bör­sen­prei­ses durch öffent­li­che Ver­stei­ge­rung zu ver­kau­fen. § 226 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt sinn­ge­mäß.