§ 1295 BGB Frei­hän­di­ger Ver­kauf von Order­pa­pie­ren

gemäß § 1295 BGB Frei­hän­di­ger Ver­kauf von Order­pa­pie­ren

Hat ein ver­pfän­de­tes Papier, das durch Indos­sa­ment über­tra­gen wer­den kann, einen Bör­sen- oder Markt­preis, so ist der Gläu­bi­ger nach dem Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen des § 1228 Abs. 2 berech­tigt, das Papier nach § 1221 ver­kau­fen zu las­sen. § 1259 fin­det ent­spre­chen­de Anwen­dung.