§ 1293 BGB Ver­pfän­dung von Inha­ber­pa­pie­ren

gemäß § 1293 BGB Ver­pfän­dung von Inha­ber­pa­pie­ren

Ver­stei­ge­rung von Unter­neh­mens­an­tei­len

§ 1293 BGB Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren

Die Vor­schrif­ten über das Pfand­recht an beweg­li­chen Sachen gel­ten auch für das Pfand­recht an Inha­ber­pa­pie­ren.

  • nach § 793 BGB die Schuld­ver­schrei­bung auf den Inha­ber
  • nach § 1195 BGB der Inha­ber­grund­schuld­brief
  • nach § 1199 BGB der Ren­ten­schuld­brief
  • nach § 5 ScheckG der Inha­ber­scheck
  • nach § 10 Abs. 1 AktG die Inha­ber­ak­ti­en
  • nach § 18 Abs. 1 KAGG der Invest­ment­an­teil
 

Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len

Zur Abwick­lung der Ver­stei­ge­rung sind genaue Kennt­nis­se über den Ablauf sowie die not­wen­di­gen Ver­trä­ge eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Auf­grund erfolg­reich durch­ge­führ­ter Ver­wer­tun­gen ver­fü­gen wir über das ent­spre­chen­de Know-how.

Die Erfah­rung zeigt, dass beim Ver­wer­ten von Unter­neh­mens­an­tei­len das Erzie­len eines best­mög­li­chem Ver­wer­tungs­er­geb­nis­ses nicht allein auf das Schal­ten von Pflicht­an­zei­gen und den rei­nen Ver­stei­ge­rungs­vor­gang zu redu­zie­ren ist. Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung stellt das Iden­ti­f­zie­ren und akti­ve Gene­rie­ren von geeig­ne­ten Finanz­in­ves­to­ren dar. Dazu sind gute natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen sowie fun­dier­te kauf­män­ni­sche Kennt­nis­se und Berufs­er­fah­rung uner­läss­lich, wie es durch unser Team gewähr­leis­tet wird.

Es gibt meh­re­re Grün­de, wes­halb es sinn­voll sein kann, die Ver­stei­ge­rung von zur Siche­rung über­eig­ne­ter Geschäfts­an­tei­le durch einen auf die­sen Vor­gang spe­zia­li­sier­ten all­ge­mein öffent­lich bestell­ten, ver­ei­dig­ten Ver­stei­ge­rer durch­füh­ren zu las­sen — im Unter­schied zu Gerichts­voll­zie­hern oder Nota­ren.

Gerichts­voll­zie­her arbei­ten in einem fest­ge­leg­ten Bezirk und sind es daher in der Regel nicht gewohnt, bun­des­weit und inter­na­tio­nal geeig­ne­te Inves­to­ren für eine sol­che Ver­stei­ge­rung zu gene­rie­ren. Außer­dem sind die Aus­bil­dungs­schwer­punk­te für Gerichts­voll­zie­her in der Regel so gestal­tet, dass ein für Ver­stei­ge­run­gen von Unter­neh­mens­an­tei­len not­wen­di­ges kauf­män­ni­sches und recht­li­ches Know-how eher rudi­men­tär vor­han­den ist. Abge­se­hen davon ver­ste­hen sich Gerichts­voll­zie­her nicht als Kauf­leu­te, son­dern eher als Orga­ne der Exe­ku­ti­ve.

Ähn­lich ver­hält es sich bei Nota­ren. Die­se sehen ihre Kern­kom­pe­tenz in der Pro­to­kol­lie­rung von Ver­trä­gen, Urkun­den und Über­tra­gun­gen. Ein Nota­ri­at ist nicht auf das pro-akti­ve Iden­ti­fi­zie­ren und Gene­rie­ren von Finanz­in­ves­to­ren ein­ge­rich­tet. Das Gesetz gibt aber vor, dass Pfän­der best­mög­lich zu ver­wer­ten sind. Dies betrifft nicht nur den eigent­li­chen Ver­stei­ge­rungs­vor­gang, son­dern auch des­sen Vor­be­rei­tung.

Unse­re Beauf­tra­gung stellt sicher, dass die Ver­wer­tung von Unter­neh­mens­an­tei­len wei­sungs­frei, unpar­tei­isch und unter der Beach­tung der Rech­te aller Betei­lig­ten best­mög­lich und zu ange­mes­sen Kos­ten durch­ge­führt wird. Das bedeu­tet Rechts­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten.